4093/A XXVII. GP

Eingebracht am 12.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Franz Hörl, Barbara Neßler,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:                                                   

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder“

2. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. soweit nicht schon nach Z 2 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht.“

3. In § 3a Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2)“ durch die Wortfolge „von Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

(2) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORF-G zu veröffentlichen.

5. § 4 Abs. 3 entfällt.

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 3 außer Kraft.“

Begründung:

Zu § 2 Abs. 2 Z 2 und 3:

Die Änderung in Z 2 stellt sicher, dass so wie nach der bisher geltenden Rechtslage die im Ausland verbreitete Tourismuswerbung mit der Intention, ausschließlich ausländische Gäste anzusprechen, als vereinfachende Entlastung (vgl. die Motive in der Entschließung 24/E, XXV. GP, vom 12. Juni 2014 und in der Begründung des Initiativantrags 804/A, XXV. GP) generell von der Bekanntgabepflicht ausgenommen ist. Damit wird die mit der Novelle BGBl. I Nr. 6/2015 eingefügte, auf den Tourismusbereich beschränkte Ausnahme konsequent auf die seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2023 zusätzlich erfassten Veröffentlichungswege ausgedehnt. Der genau eingegrenzte thematische Bereich der an ausländisches Zielpublikum gerichteten, im Ausland erscheinenden Werbung wird nicht verändert. Waren folglich entsprechend dem bisherigen Anwendungsbereich schon alle der Tourismuswerbung dienenden entgeltlichen Werbeleistungen in periodischen Medien (Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung in TV, Radio, Online, Inserate in Print oder elektronischen Newslettern) vollständig ausgenommen, so gilt dies künftig zusätzlich für jegliche entgeltliche Werbeleistung zur Veröffentlichung von Werbebotschaften auf Plakaten, in Kinos, in nicht-periodischen Druckwerken, auf Citylights, Public Screens, auf Fahrzeugen, an Wänden etc; zum Begriff der entgeltlichen Werbeleistung vgl. – wie schon für die Novelle BGBl. I Nr. 50/2023 – die Materialien zum Werbeabgabegesetz 2000 (RV 87 BlgNR, XX. GP zu Art. 10).

Die Z 3 beinhaltet nach den beiden vollständigen Ausnahmen in Z 1 und 2 (neu) als bloß teilweise Ausnahmeregelung die bisher in Z 2 enthaltene Bestimmung. Dieser Anordnung zufolge sind also entgeltliche Werbeleistungen mit an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Werbebotschaften außerhalb des Tourismusbereich weiterhin ebenfalls nicht von der Bekanntgabepflicht erfasst. Diese Ausnahmebestimmung greift aber unverändert und ausschließlich dann, wenn es sich um derartige Veröffentlichungen in ausländischen periodischen Medien handelt. Eine derartige entgeltliche Veröffentlichung zB auf einem Plakat, einem Public Screen, auf Fahrzeugen und auf Citylights im Ausland ist hingegen bei der Bekanntgabepflicht nicht privilegiert.

Zu § 3a Abs. 2:

Die Anpassung dient ausschließlich der redaktionellen Angleichung von § 3a Abs. 2 an die mit BGBl. I Nr. 50/2023 geänderte Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) und an den daraus resultierenden erweiterten Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen. Damit soll klargestellt und die Grundlage geschaffen werden, dass sich die Richtlinien der Bundesregierung und aller Landesregierungen inhaltlich auch auf die neu hinzugekommenen Werbeleistungen zu beziehen haben. Dies gilt – wie in § 3a Abs. 2 Z 2 und 3 MedKF-TG angesprochen – insbesondere für das Sachinformations-Gebot, das Vermarktungsverbot und die Bezugnahme auf die Tätigkeit des Rechtsträgers, während das Unterscheidbarkeits-Gebot (etwa durch Kennzeichnung) nur dort eine Rolle spielt, wo aufgrund der Eigenart eines Mediums eine Abgrenzung zu einem „redaktionellen“ Inhalt überhaupt in Frage kommt.

Zu § 4 Abs. 2 und 3:

Die Anpassung dient der redaktionellen Angleichung von § 4 Abs. 2 (bisher Abs. 3) an die mit BGBl. I Nr. 112/2023 geänderte Rechtslage und die Begrifflichkeiten in § 31 Abs. 1, 11 und 13a ORF-G zum ORF-Beitrag (statt Programment) und zur Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs.

Zu § 7 Abs. 6:

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen wird durch das rückwirkende Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 vermieden, dass seit dem 1. Jänner 2024 im Ausland veranlasste und an ein ausländisches Publikum gerichtete Tourismus-Werbeleistungen, die bislang anders als jene in periodischen Medien noch nicht ausgenommen waren (wie etwa auf Plakaten, in Kinos, in nicht-periodischen Druckwerken, auf Citylights, Public Screens, auf Fahrzeugen und an Wänden) bloß für einen Zeitraum von wenigen Monaten der Bekanntgabepflicht unterliegen. Auch die beiden der redaktionellen Richtigstellung dienenden Vorschriften über die Veröffentlichung der Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag und hinsichtlich der Grundlage für die Richtlinien zum Sachinformations-Gebot können rückwirkend in Kraft treten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Tourismusausschuss vorgeschlagen.