4093/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Franz Hörl, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF‑TG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF‑TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet: |
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2. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt: |
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(2) Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck |
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(2) Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck |
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1. … |
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1. … |
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2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist. |
„2. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder“ |
2. |
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„3. soweit nicht schon nach Z 2 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht.“ |
3. soweit nicht schon nach Z 2 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht. |
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3. In § 3a Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2)“ durch die Wortfolge „von Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt. |
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(2) Zur näheren Festlegung der in Abs. 1 genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über: |
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(2) Zur näheren Festlegung der in Abs. 1 genannten
Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung
Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung |
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1. die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen, |
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1. die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen, |
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2. die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit, |
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2. die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit, |
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3. positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll. |
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3. positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll. |
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4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt: |
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„(2) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF‑Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORF‑G) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORF‑G zu veröffentlichen.“ |
(2) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORF‑G) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORF‑G zu veröffentlichen. |
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5. § 4 Abs. 3 entfällt. |
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(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen. |
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6. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 3 außer Kraft.“ |
(6) § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 3 außer Kraft. |