4098/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
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Antrag

 

der Abgeordneten Kurt Egger, Eva Blimlinger,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 entfällt das Wort „schließlich“ und wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge „sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich“ eingefügt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.“

3. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 17 der Punkt durch ein Leerzeichen und das Wort „und“ ersetzt.

5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:

      „18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.“

6. In § 2 Abs. 3 entfällt die bisherige Z 10, die bisherigen Z 11 und Z 12 erhalten die Bezeichnung „10.“ und „11.“.

7. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 14 angefügt:

      „14. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.“

8. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria bei allen dieser zukommenden Aufgaben der Regulierung, der Aufsicht und der Förderungsverwaltung.“

9. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2;“

10. In § 17 Abs. 6 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Verwaltung und Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts.“

11. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G“ durch die Wendung „nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Z 5 werden folgende lit. e und f angefügt:

              „e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;

                f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;“

13. Nach § 25 wird folgender §§ 25a samt Paragrafenüberschrift eingefügt:

„Förderung der Produktion von Audio-Podcasts

§ 25a. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.

(4) Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.“

14. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6,25“ ersetzt.

15. In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

16. In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „3 282 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und der Betrag „4 200 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ ersetzt

17. Dem § 44 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Z 10 und 11, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 6, § 18 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 5, § 25a samt Paragrafenüberschrift, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

18. Dem § 45 wird folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:

„(21) Im Kalenderjahr 2024 ist der RTR-GmbH per 1. August 2024 ein Betrag von 0,168 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(22) Abweichend von § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 ist der RTR-GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(23) Für das Jahr 2024 ist der RTR-GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 zu gewährenden Beträgen und den gemäß § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“

Begründung

Zu § 1 Abs. 3 und 4 KOG:

Die Anpassungen dienen der Aktualisierung des Katalogs der jeweils gesondert geregelten Verantwortlichkeiten. Die konkrete Aufgabenstellung findet sich dieser Systematik folgend weiterhin in den betreffenden Materiengesetzen.

Zu § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 KOG:

Die Änderungen dienen der Ergänzung des Aufgabenbereichs der KommAustria und der gesetzlichen Zuweisung der spezifischen Aufgabe der Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zu § 9 DSG in die Entscheidungskompetenz eines Senates.

Zu § 2 Abs. 3 Z 10 bis 13 sowie § 18 Abs. 3 Z 1 KOG:

Die Änderungen bezwecken die Anpassung des Zielekatalogs der KommAustria infolge des mit dem KDD-G (vgl. Art. 1, BGBl. I Nr. 182/2023) bewirkten Außerkrafttretens des Kommunikationsplattformen-Gesetzes sowie die Ergänzung um Ziele für die Aufgaben nach dem KDD-G. Mit der Ergänzung in § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Aufzählung um das KDD-G ergänzt.

Zu § 17 Abs. 1 KOG:

Der erste Satz wird im Hinblick auf die mit dem TIB-G und dem KDD-G der KommAustria zugewiesenen Aufgaben auch bei der Funktion des Geschäftsapparates genereller formuliert. Die neue Formulierung der Z 4 beseitigt einen Fehlverweis (auf § 2 Abs. 3).

Zu § 17 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Z 5 und § 25a KOG:

Aus den in § 25a angeführten inhaltlichen Themenbereichen zeigt sich das zentrale Anliegen dieser neuen Förderschiene, nämlich die Unterstützung von „Produkten“ zur Stärkung des demokratischen Verständnisses und des verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurses.

Die Audio-Podcast-Förderung soll Anreize zur Erstellung von Audio-Podcast-Formaten österreichischer und europäischer Prägung in Form unterschiedlicher Formate geben und dadurch zur Belebung der Medienlandschaft in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Audio-Podcast-Angebots in Österreich beitragen. Dazu zählen Maßnahmen zur Förderung von Inhalten zur Information, Kultur und Bildung, zur Vermittlung von wissenschaftlichen Inhalten sowie von Digital- und Medienkompetenz.

Die Audio-Podcast-Förderung beruht auf drei wesentlichen Grundsätzen: einerseits soll der Podcast eine gewisse Reichweite, dh. eine gewisse „massenmediale“ Wirkung erzielen. Hierzu sind in den Richtlinien entsprechende Schwellenwerte zu definieren, die sich zB an Download-Zahlen, Nutzerinnen- und Nutzerzahlen, etc. orientieren sollen. Im Wesentlichen soll so etwa für regelmäßig erscheinende Podcasts eine Mindestanzahl von 10 000 Downloads pro Monat und bei in sich abgeschlossenen Reportage-Podcasts eine Mindestanzahl von 12 000 Downloads vorgesehen sein. Der Beleg für diese Zahlen kann über Messungen durch Teilnahme an der ÖAK oder auch durch die Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers/einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Andererseits sollen die Erstellerinnen und Ersteller der Podcasts glaubhaft machen können, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um einen auf Dauer angelegten Audio-Podcast-Betrieb handelt. In diesem Sinn ist in den Richtlinien auch näher festzulegen, aufgrund welcher Dokumente oder Erklärungen eine positive Fortbestandsprognose gewährleistet erscheint, wie etwa durch eine Statuserklärung der Ansuchenden, detaillierte Erklärungen über den Verwendungszweck und zB die Vorlage eines Jahresabschlusses, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eines Businessplans. Schließlich sollen geförderte Audio-Podcasts folgende Erscheinungshäufigkeit aufweisen:

1.            regelmäßige Podcasts mit täglicher Erscheinung wochentags („daily“) mit mind. 210 Episoden pro Jahr und einer Mindestminutenanzahl von 10 Minuten;

2.            wöchentliche Erscheinung („weekly“) mit mind. 42 Episoden pro Jahr und einer Mindestminutenanzahl von 30 Minuten;

3.            in sich abgeschlossene Reportage-Podcasts („Features“) mit mindestens 6 Episoden zu je mindestens 30 Minuten

Diese Kriterien wie insbesondere auch für die förderbaren Kosten (Personal, Equipment, AfA und allfällige indirekte Kosten) sind in den Richtlinien näher auszuführen.

Mit der Förderung der Produktion von Audio-Podcasts soll zu einer vitalen Podcasterinnen- bzw. Podcaster-Landschaft in Österreich beigetragen werden, die qualitativ hochwertige, innovative und vielfältige Inhalte insbesondere für junge Hörerinnen und Hörer anbietet und damit einen wichtigen Beitrag für die Medienlandschaft in Österreich und den gesellschaftlichen Diskurs über die in § 25a Abs. 1 genannten Themengebiete leisten. Diese Angebote sind jedoch – trotz ihrer Bedeutung für die Gesellschaft – nur bedingt refinanzierbar. Aus diesem Grund sollen im Rahmen dieser neuen Förderungsmöglichkeit ein „daily“- und ein „weekly“-Podcast im oben dargestellten Sinn mit max. 50 000 Euro pro Jahr – was etwa 1 redaktionellen Mitarbeiter/in entspricht – und projektierte, in sich abgeschlossene Reportage-Podcasts („Features“) mit max. 25 000 Euro pro abgeschlossene Serie gefördert werden.

Die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Abwicklung dieses neuen Förderprogrammes für Audio-Podcasts kann unter Nutzung von Synergien beim bisherigen Förderungswesen sichergestellt werden, ohne neue Strukturen aufbauen zu müssen. Eine effiziente Förderverwaltung und mit Erfahrung geprägte Organisation bietet einen Garant für sachgerechte und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verwaltung und Vergabe der Mittel.

Bei der Vergabe der Mittel ist unbedingt zu beachten, dass es sich um sogenannte De-minimis-Beihilfen handelt. Die einem Unternehmen (einer Gruppe verbundener Unternehmen) zugesagten Finanzierungsbeiträge dürfen daher dabei in einem Zeitraum von drei Jahren (im Sinne eines rollierenden Zeitraums) in Summe maximal 300 000 Euro betragen, wobei in diese Summe sämtliche dem Unternehmen/der Unternehmensgruppe zugesagten anderen De-Minimis Beihilfen einzurechnen sind.

Die Erweiterung der Aufgaben bei der Fördertätigkeit der RTR-GmbH kann zum Anlass genommen werden, den Katalog der Berichtspflichten auch um die Berichtspflicht über die Förderungen nach dem 3a. Abschnitt (zu digitalen Angeboten) zu ergänzen.

Zu §§ 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 KOG:

Die Änderungen zielen darauf ab, den Beitrag der privaten kommerziellen wie nicht-kommerziellen Anbieter von TV- und Radioprogramen zur Medienvielfalt noch stärker als bisher zu unterstützen. Die Fördermittel dienen der Erbringung eines hochwertigen und vielfältigen Programmangebots. Das System der Rundfunkförderung hat sich grundsätzlich bewährt und der gesetzgeberischen Intention entsprechend wurden und werden verschiedenste Sendungen, Sendereihen oder Sendungsteile, aber auch die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung finanziell unterstützt. Die einschlägigen Richtlinien der RTR-GmbH zur Vergabe der Mittel berücksichtigen vollumfänglich die Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014. Der „Privatrundfunkfonds“ umfasst derzeit eine Gesamtmittelausstattung von jährlich 20 Millionen Euro Dieser Fonds ist zur Gänze nach der AGVO gruppenfreigestellt, die derzeitige Freistellung unter dem Eintrag „SA.109678 (2023/X)“ der Europäischen Kommission läuft noch bis Ende Dezember 2025. Die letzte Erhöhung (von jährlich 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro) erfolgte im Jahr 2019 (vgl. BGBl. I Nr. 47/2019).

Unter der Voraussetzung, dass

•              wie vorliegend keine Änderung der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage und des relevanten Sachverhalts erfolgt,

•              weiterhin die in Art. 4 der AGVO genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden und

•              die allgemeinen Voraussetzungen der AGVO eingehalten werden (insbesondere keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten),

ist bei der vorgesehenen Erhöhung eine neue Freistellung nach der AGVO vorzunehmen. Dabei handelt es sich um keine formelle Notifikation mit Stillhaltefrist, sondern die Freistellung ist – weil die Vergabe sich nach der AGVO bestimmt – mittels eines eigenen Tools über das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vorzunehmen. Dies hat binnen 20 Tagen ab Inkrafttreten der Maßnahme (Kundmachung der Novelle im BGBl) zu erfolgen.

Zu § 35 Abs. 1 und § 45 Abs. 21 KOG:

Die Änderung der beiden Beträge in § 35 Abs. 1 beseitigt einen Redaktionsfehler aus der Novelle des KOG mit dem DSA-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023. Inhaltlich geht es um die Erhöhung des Anteils des Bundes zum Regulierungsaufwand und die damit bewirkte Senkung des Anteils der finanzierungsbeitragspflichtigen Veranstalter. Die genannten Beträge hätten schon mit dieser Novelle eingefügt werden sollen, was aber durch das nicht intendierte und nicht vorhersehbare zeitliche Zusammentreffen zweier Novellen zur selben Bestimmung im Dezember 2023 wegen der Kollision der Novellierungsanordnungen nicht möglich war. Die beiden neuen Beträge entsprechen jenen Zahlen, wie sie auch in den Materialien (vgl. die RV 2309 BlgNR, 27. GP) zum Finanzierungsregime des Aufwands der RTR-GmbH und der KommAustria dargestellt sind und eigentlich schon durch das DSA-Begleitgesetz eingefügt werden sollten (vgl. Art. 2 NovAo Z 12 zum KOG). Im Kalenderjahr 2024 ist – was sich aus dem neuen § 45 Abs. 21 ergibt – per 1. Juli der Differenzbetrag in der Höhe von 168 000 Euro, der sich aus § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 und der nunmehr vorgeschlagenen Fassung des Bundesgesetzes ergibt, aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

Zu § 45 Abs. 22 und 23 KOG:

Die Regelung in Abs. 22 stellt sicher, dass für einen Übergangszeitraum die nach den Kriterien in § 22 vergebenen Mittel erhöht werden. Dies soll schon für das Jahr 2024 der Fall sein. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass durch das bevorstehende Hinzutreten von mehreren neuen Radioangeboten im digital-terrestrischen Standard DAB+ die Fördermittel nicht ausreichen, um auch im Zusammenhang mit diesen neuen Angeboten finanzielle Anreize für Konsumentinnen und Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen, zu schaffen (vgl. § 22 Z 8) oder Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen (vgl. § 22 Z 4), zu finanzieren. Mit der aktuellen jährlichen Dotierung in der Höhe von 500 000 Euro zur Förderung von DAB+, zur Unterstützung der öffentlichen Kommunikation, für innovative Projekte und einen 5G-Broadcast Pilotversuch wurden seit 2018 insgesamt 34 DAB+ Programme gefördert (degressiv ab dem 5. Förderjahr). Durch die Ausschreibung von MUX III ist ab Juli 2024 mit 30 neuen Programmen zu rechnen. Werden daher die Fördermittel nicht erhöht, müsste die Förderquote von bislang rund 50 % auf rund 22 % im Jahr 2024, danach auf 5 % der Kosten reduziert werden. Schließlich könnte auch der Testbetrieb von 5G-Broadcast nicht mehr weiter gefördert werden. Auch bei der Vergabe dieser Mittel ist unbedingt zu beachten, dass es sich um sogenannte De-minimis-Beihilfen handelt. Die einem Unternehmen (einer Gruppe verbundener Unternehmen) zugesagten Finanzierungsbeiträge dürfen dabei in einem Zeitraum von drei Jahren (im Sinne eines rollierenden Zeitraums) in Summe maximal 300 000 Euro betragen, wobei in diese Summe sämtliche dem Unternehmen/der Unternehmensgruppe zugesagten anderen De-Minimis Beihilfen einzurechnen sind.

Die Anordnung in Abs. 23 dient der Festlegung eines Datums für die Überweisung der nach diesem Gesetzesvorschlag zusätzlich für die Rundfunkförderung (kommerziell wie nichtkommerziell) gewährten Beträge in der Höhe von 5 Millionen Euro und 1,25 Millionen Euro im Jahr 2024.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss