4098/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das KommAustria-Gesetz – KOG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 3 entfällt das Wort „schließlich“ und wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge „sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich“ eingefügt. |
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(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften. |
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(3) Der KommAustria obliegt |
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2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt: |
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„(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD‑G), BGBl. I Nr. 182/2023.“ |
(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD‑G), BGBl. I Nr. 182/2023. |
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3. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3“ ersetzt. |
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4. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 17 der Punkt durch ein Leerzeichen und das Wort „und“ ersetzt. |
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5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt: |
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§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: |
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§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: |
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1. … |
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1. … |
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16. Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und |
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16. Wahrnehmung
der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen
gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 111/1936 |
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17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79. |
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17. Wahrnehmung
der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G,
BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung
der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom
17.05.2021 S. 79 |
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„18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.“ |
18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999. |
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6. In § 2 Abs. 3 entfällt die bisherige Z 10, die bisherigen Z 11 und Z 12 erhalten die Bezeichnung „10.“ und „11.“. |
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(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden: |
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(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden: |
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1. … |
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1. … |
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10. Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen; |
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11. Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und |
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12. die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte. |
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7. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 14 angefügt: |
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(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen: |
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(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
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1. … |
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1. … |
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„14. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.“ |
14. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG. |
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8. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet: |
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„Die RTR‑GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria bei allen dieser zukommenden Aufgaben der Regulierung, der Aufsicht und der Förderungsverwaltung.“ |
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Hinweis der ParlDion: Am Ende des beantragten Gesetzestextes müsste statt einem Strichpunkt ein Punkt stehen. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
9. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet: |
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§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere: |
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§ 17. (1) Die RTR-GmbH
bildet den Geschäftsapparat der KommAustria |
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1. die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH; |
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1. die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH; |
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2. die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen; |
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2. die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen; |
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3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren; |
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3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren; |
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4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3. |
„4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2;“ |
4. die
fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der
Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2
Abs. |
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10. In § 17 Abs. 6 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt: |
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(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr: |
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(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr: |
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1. … |
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1. … |
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5. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation. |
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5. Verwaltung
und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen
Transformation |
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„6. Verwaltung und Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts.“ |
6. Verwaltung und Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts. |
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Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds. |
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Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds. |
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11. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G“ durch die Wendung „nach dem MedKF‑TG, dem TIB‑G oder dem KDD‑G“ ersetzt. |
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(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH |
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(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH |
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1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria; |
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1. soweit
es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische
Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der
elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der
KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben
nach dem MedKF‑TG, dem TIB‑G oder dem |
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2. … |
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2. … |
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3. … |
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3. … |
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Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen. |
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Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen. |
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12. In § 19 Abs. 3 Z 5 werden folgende lit. e und f angefügt: |
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(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten: |
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(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten: |
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1. … |
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1. … |
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5. über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses |
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5. über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses |
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a. … |
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a. … |
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„e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation; |
e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation; |
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f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;“ |
f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts; |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten: 13. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
13. Nach § 25 wird folgender §§ 25a samt Paragrafenüberschrift eingefügt: |
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„Förderung der Produktion von Audio-Podcasts |
Förderung der Produktion von Audio-Podcasts |
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§ 25a. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR‑GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |
§ 25a. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR‑GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |
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(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR‑GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden. |
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR‑GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden. |
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(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind. |
(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind. |
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(4) Die Beratung der RTR‑GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.“ |
(4) Die Beratung der RTR‑GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat. |
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14. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6,25“ ersetzt. |
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§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden. |
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§ 29. (1) Zur
Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte
sind der RTR-GmbH jährlich |
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15. In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt. |
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§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro vom Bund zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden. |
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§ 30. (1) Zur
Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte
sind der RTR-GmbH jährlich |
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16. In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „3 282 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und der Betrag „4 200 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ ersetzt |
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§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR‑GmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. (Anm. 1) (__________ Anm. 1: Art. 2 Z 12 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 lautet: „In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „2 250 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“, der Betrag „3 500 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.) |
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§ 35. (1) Zur
Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2
Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und
§ 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß
§ 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie
des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1,
2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden
Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits
Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.
Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von (__________ Anm. 1: Art. 2 Z 12 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 lautet: „In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „2 250 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“, der Betrag „3 500 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.) |
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17. Dem § 44 wird folgender Abs. 37 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext sollte richtigerweise „§ 25a samt Überschrift“ stehen. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„(37) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Z 10 und 11, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 6, § 18 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 5, § 25a samt Paragrafenüberschrift, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“ |
(37) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Z 10 und 11, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 6, § 18 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 5, § 25a samt Paragrafenüberschrift, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft. |
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Hinweis der ParlDion: Korrekt müsste die NovAo lauten: 18. Dem § 45 werden folgende Abs. 21 bis 23 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
18. Dem § 45 wird folgende Abs. 21 bis 23 angefügt: |
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„(21) Im Kalenderjahr 2024 ist der RTR‑GmbH per 1. August 2024 ein Betrag von 0,168 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |
(21) Im Kalenderjahr 2024 ist der RTR‑GmbH per 1. August 2024 ein Betrag von 0,168 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |
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(22) Abweichend von § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 ist der RTR‑GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |
(22) Abweichend von § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 ist der RTR‑GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |
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(23) Für das Jahr 2024 ist der RTR‑GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 zu gewährenden Beträgen und den gemäß § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“ |
(23) Für das Jahr 2024 ist der RTR‑GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 zu gewährenden Beträgen und den gemäß § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. |