4099/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Agnes Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 134 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in den Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(10) Durch Bundesgesetz können Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes für die Mitwirkung an der Bestellung von Organen vorgesehen werden.“
2. Dem Art. 147 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Zum sonstigen Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten drei Jahren ausgeübt hat.“
3. Dem Art. 147 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die den Verfassungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in den Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(10) Durch Bundesgesetz können Zuständigkeiten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes für die Mitwirkung an der Bestellung von Organen vorgesehen werden.“
4. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 71 angefügt:
„(71) Art. 134 Abs. 9 und 10 und Art. 147 Abs. 5, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
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§ 1. |
Allgemeines |
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§ 2. |
Einteilung des Bundesgesetzblattes |
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§ 3. |
Bundesgesetzblatt I |
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§ 4. |
Bundesgesetzblatt II |
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§ 5. |
Bundesgesetzblatt III |
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§ 6. |
Rechtsinformationssystem des Bundes |
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§ 7. |
Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften |
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§ 8. |
Sicherung der Authentizität und Integrität |
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§ 9. |
Zugang zu den Rechtsvorschriften |
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§ 10. |
Berichtigung von Verlautbarungen |
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§ 11. |
Zeitlicher Geltungsbereich |
|
§ 12. |
Räumlicher Geltungsbereich |
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§ 13. |
Information über das Recht der Republik Österreich |
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§ 13a. |
Verweisungen |
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§ 14. |
Inkrafttreten |
|
§ 15. |
Sprachliche Gleichbehandlung |
|
§ 16. |
Vollziehung“ |
2. In § 3 Z 6 wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt“ eingefügt.
3. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:
„8. der Geschäftsordnung des Bundesrates (Art. 37 Abs. 2 B‑VG);
9. der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs. 2 B‑VG; § 56 Abs. 4 VfGG).“
4. In § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:
„9. der Kundmachungen
a) von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (§ 38a Abs. 2 VwGG) sowie
b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 38a Abs. 4 VwGG);
10. der Kundmachungen
a) von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (§ 86a Abs. 2 VfGG) sowie
b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 86a Abs. 4 VfGG).“
5. § 4 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:
„(2) Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat, sind
1. sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
2. Verordnungen von nicht in Abs. 1 Z 2 genannten Bundesbehörden
im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2a) Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Abs. 2 Z 1 genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat.“
6. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „innerhalb der“ durch die Wortfolge „innerhalb deren“ ersetzt.
7. Nach § 5 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. amtlich kundzumachender ausländischer Rechtsvorschriften;“
8. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 Z 5a“
9. § 6 lautet:
„§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient
1. der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B‑VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
a) der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),
b) der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
c) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,
d) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
e) sonstiger amtlicher Verlautbarungen
sowie
2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).“
10. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
11. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 13a. Folgende Bundesgesetze sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf sie verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
1. Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930,
2. Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998,
3. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F‑VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948,
4. Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,
5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und
6. Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982.“
12. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10, Abs. 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 3 und 5a sowie Abs. 3 Z 3, § 6, § 9 Abs. 3, die §§ 13a und 15 samt Überschriften sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
13. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 16.“; nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift (neu) eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.“
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18. Übertragung in elektronische Dokumente“
2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
3. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung in elektronische Dokumente
§ 18. (1) Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
(2) Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
(3) Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 und § 22 wird jeweils die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
2. In § 3a wird das Zitat „§§ 1 bis 4 und 16“ durch das Zitat „§§ 1 bis 14 und 15a bis 16“ ersetzt.
3. (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.
4. (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 4 werden die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)“ und die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden bei der Ausübung ihres Amtes von verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Diese müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
(2) Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis einer verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw. eines verfassungsrechtlichen Mitarbeiters verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und um Zeiten einer Karenz gemäß dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Verlängerung gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948.“
6. Der bisherige § 13a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13b.“.
7. In § 27 wird nach dem Wort „verzeichnet“ das Wort „zu“ eingefügt.
8. Dem § 94 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 1 Abs. 4, § 3a, § 13a, die Paragraphenbezeichnung des § 13b, § 22 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
9. (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) (Verfassungsbestimmung) § 5i Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):
Zu Z 1 (Art. 134 Abs. 9) und Z 3 (Art. 147 Abs. 9):
Erachtet es ein Ausschuss (Unterausschuss) des Nationalrates als zweckmäßig, die den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in Anwesenheit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beraten und diese in den Verhandlungen dazu anzuhören, so kann dies nach der geltenden Rechtslage nur auf Grund einer – vom Präsidenten des Nationalrates im Einzelfall ausgesprochenen – Einladung zur mündlichen Äußerung als Auskunftsperson geschehen (§ 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975).
Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf deren Stellung in den Angelegenheiten des Verwaltungspersonals und der sachlichen Erfordernisse dieser Gerichtshöfe (vgl. die §§ 8 und 9 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und die §§ 13 Abs. 1 und 95 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) das Recht eingeräumt werden, an der Behandlung der oben genannten Angelegenheiten in den zuständigen Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates unmittelbar teilzunehmen. Vgl. auch die Vorbildbestimmungen betreffend den Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 123a B-VG) und die Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 2 B-VG).
Zu Z 1 (Art. 134 Abs. 10) und Z 3 (Art. 147 Abs. 10):
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Präsident des Verfassungsgerichtshofes sind durch zahlreiche einfachgesetzliche Bestimmungen berufen, an der Bestellung anderer Organe mitzuwirken (siehe § 5 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, § 2 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, § 74a Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9a Abs. 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, § 57 Abs. 1 des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, § 11 Abs. 5 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, § 91a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, § 29b Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes – StAG, BGBl. Nr. 164/1986, und § 47a Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975). Dabei handelt es sich um Aufgaben, die mit dem von der Bundesverfassung bestimmten Wirkungsbereich des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes nur lose in Verbindung gebracht werden können (vgl. zu den Grenzen VfSlg. 7376/1974 und 8158/1977).
Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen sollen solche einfachgesetzlichen Bestimmungen eine zu keinerlei Zweifeln Anlass gebende verfassungsgesetzliche Grundlage erhalten.
Zu Z 2 (Art. 147 Abs. 5):
Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes gilt schon jetzt eine „Cooling-off-Phase“ von fünf Jahren, um eine zu große Politiknähe bzw. deren Anschein zu vermeiden. Im Hinblick auf die staatsrechtliche Bedeutung des Verfassungsgerichtshofes soll eine (verkürzte) „Cooling-off-Phase“ von drei Jahren auch für seine sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder vorgesehen werden.
Zu Z 4 (Art. 151 Abs. 71):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes):
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 ermächtigt Art. 15 Abs. 7 B‑VG zur Verlautbarung im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) nicht mehr alleine von Rechtsvorschriften, deren Publikationsmedium das Landesgesetzblatt ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 B‑VG). Vielmehr können seither auch die Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden im RIS verlautbart werden. Seit der Neuerlassung des Art. 15 Abs. 7 B‑VG durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2024 können darüber hinaus auch „sonstige amtliche Verlautbarungen“ im Rahmen des RIS erfolgen. Die beschriebenen Änderungen auf verfassungsrechtlicher Ebene sollen nunmehr in § 6 BGBlG, in dem die Funktionen des RIS umschrieben werden, einfachgesetzlich abgebildet werden.
Anlässlich der Neufassung des § 6 BGBlG soll eine Reihe von Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen werden. Insbesondere soll in Hinblick auf eine Reihe von Verlautbarungen eine ausdrückliche Zuweisung zum entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes erfolgen. Darüber hinaus sollen einige redaktionelle Bereinigungen erfolgen.
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Der besseren Übersichtlichkeit halber soll dem Gesetz ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden.
Zu Z 2 (§ 3 Z 6):
Im Interesse der Rechtsklarheit sollen jene Kategorien von Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zu deren Abschluss Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, ermächtigt, exakt bezeichnet werden. Gemäß dieser Ermächtigung wurden die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, erlassen.
Zu Z 3 (§ 3 Z 7 bis 9):
§ 3 Z 8:
Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Bei der Geschäftsordnung des Bundesrates handelt es sich schon wegen der fehlenden Einbindung des Nationalrates und der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten um kein Bundesgesetz im Sinne der Art. 41 ff B‑VG. Vielmehr liegt ein verfassungsunmittelbarer Rechtsakt sui generis vor, dem Art. 37 Abs. 2 B‑VG die Wirkung eines Bundesgesetzes zuerkennt. In Hinblick auf diese Rechtswirkung wurden sämtliche Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, seit der Novelle BGBl. I Nr. 65/1997 im Bundesgesetzblatt I kundgemacht. Diese Kundmachungspraxis soll nunmehr auch im Gesetzestext abgebildet werden.
§ 3 Z 9:
Gemäß Art. 138 Abs. 2 B‑VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. § 56 Abs. 4 VfGG sieht lediglich vor, dass der Verfassungsgerichtshof seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammenzufassen hat, den die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler „im Bundesgesetzblatt“ kundzumachen hat. Eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt I liegt nahe. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Staatspraxis (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 201/1999).
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 8 bis 10):
Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof sind mitunter damit konfrontiert, dass eine erhebliche Anzahl von Rechtsmitteln erhoben wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. § 38a VwGG und § 86a VfGG ermächtigen den jeweiligen Gerichtshof in solchen Fällen gleichlautend dazu, den Umstand, dass solche Verfahren anhängig sind oder demnächst zu erwarten sind, beschlussförmig auszusprechen. Die zitierten Bestimmungen sehen weiters vor, dass diese Beschlüsse, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften um solche des Bundes handelt, von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler oder von der sonst zuständigen obersten Behörde des Bundes unverzüglich kundzumachen sind (mit suspendierenden Rechtswirkungen auf anhängige gleichgelagerte Verfahren). Außerdem sind die Gerichtshöfe verpflichtet, ihre Rechtsanschauung im verfahrensabschließenden Erkenntnis in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammenzufassen, wobei auch diese unverzüglich kundzumachen sind.
Weder das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 noch das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 sehen das Bundesgesetzblatt als Kundmachungsmedium vor. In der Praxis erfolgte die Verlautbarung der Kundmachungen im Sinne des § 38a VwGG (vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2004: § 26a VwGG) im Bundesgesetzblatt II, lediglich in der Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2020 erfolgte eine abweichende Einordnung (die im abschließenden Erkenntnis enthaltenen Rechtssätze wurden jedoch in BGBl. II Nr. 105/2022 kundgemacht; zur diesbezüglichen Offenheit der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vgl. das Erkenntnis VfSlg. 20.443/2021). Die Kundmachungen anlässlich von Verfahren im Sinne des § 86a VfGG erfolgten bislang hingegen im BGBl. I (vgl. BGBl. I Nr. 57/2016 sowie BGBl. I Nr. 91/2016). Es besteht daher Anlass zu einer Klärung im Gesetz. Da Revisionen und Entscheidungsbeschwerden jeweils den gleichen Prüfungsgegenstand (Erkenntnisse sowie die meisten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte) haben, erscheint eine jeweils unterschiedliche Einordnung im Bundesgesetzblatt wenig konsistent. Vielmehr erscheint das Bundesgesetzblatt II für diese Akte der (höchstgerichtlichen) Vollziehung aus systematischer Sicht als das passende Medium.
Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2 und 2a):
§ 4 Abs. 2:
Das schon im bestehenden Abs. 2 enthaltene Gebot zur Verlautbarung sonstiger Kundmachungen im Bundesgesetzblatt II soll sich künftig in Abs. 2 Z 1 finden, ohne dass mit der Neufassung eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
In der Rechtsordnung bestehen zahlreiche Gebote, Verordnungen von Verwaltungsbehörden, die nicht unter § 4 Abs. 1 Z 2 fallen, im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Während manche dieser spezialgesetzlichen Vorschriften ausdrücklich eine Zuordnung zum Bundesgesetzblatt II vornehmen (vgl. zB § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu Verordnungen des Bundeseinigungsamtes über Kollektivvertragssurrogate sowie § 214 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu Verordnungen der Regulierungsbehörden), bleibt die Zuordnung in anderen Vorschriften ungeregelt (vgl. zB § 15 Abs. 2 des Devisengesetzes 2004 betreffend Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sowie § 36 Abs. 3 des Energie-Control-Gesetzes betreffend Verordnungen der E‑Control). Der vorgesehene § 4 Abs. 2 soll zum einen das Bestehen dieser spezialgesetzlichen Verlautbarungsvorschriften sichtbar machen; zum anderen soll die – in der Staatspraxis unbestrittene – Zuweisung zum Bundesgesetzblatt II insoweit ausdrücklich angeordnet werden, als dies nicht schon in den betreffenden Rechtsvorschriften selbst geschieht.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass allgemeine Entschließungen der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten schon deshalb nicht unter den vorgesehenen § 4 Abs. 2 Z 2 fallen, da sie bereits von § 4 Abs. 1 Z 1 erfasst sind.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich eine Verpflichtung zur Verlautbarung im Bundesgesetzblatt III entweder aus den im Einleitungsteil erwähnten „anderen Rechtsvorschriften“ oder aber aus § 5 BGBlG ergeben kann.
§ 4 Abs. 2a:
Der bestehende Abs. 2 enthält auch eine Ermächtigung zur Verlautbarung sonstiger Kundmachungen im Bundesgesetzblatt II, deren Verlautbarung im Bundesgesetzblatt zwar nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, die aber verbindliche Kraft haben. Da es sich dabei nicht um ein Gebot handelt, erscheint es aus systematischen Gründen passender, für diese Regelung einen eigenen Absatz vorzusehen; inhaltliche Änderungen sind mit dieser Neuordnung nicht verbunden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich eine Verpflichtung zur Verlautbarung im Bundesgesetzblatt III hier nur aus § 5 BGBlG ergeben kann.
Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 Z 3):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll ein auf die Novelle BGBl. I Nr. 24/2020 zurückgehendes Redaktionsversehen (vgl. Art. 4 Z 3 IA 403/A d.B. XXVII. GP) bereinigt werden.
Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1 Z 5a) und 8 (§ 5 Abs. 3 Z 3):
Die Gemeinden Jungholz in Tirol sowie Mittelberg in Vorarlberg genießen aufgrund ihrer besonderen geographischen Lage insoweit eine abgabenrechtliche Sonderstellung, als sie teils dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen (vgl. den Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 2. December 1890 über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband, RGBl. Nr. 41/1891, in Verbindung mit Z II des Schlussprotokolls, sowie den Vertrag vom 3. Mai 1868 über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem, RGBl. Nr. 78/1868). Die zitierten Staatsverträge erfordern, dass einschlägige deutsche Rechtsvorschriften im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren sind. Man kann zwar die Auffassung vertreten, dass sich jetzt schon aus dem Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 3 Z 3 BGBlG implizit ergibt, dass die betreffende Kundmachung im Bundesgesetzblatt III stattzufinden hat; ungeachtet dessen soll nunmehr eine ausdrückliche Anordnung getroffen werden: Durch die Einfügung eines § 5 Abs. 1 Z 5a wird die Aufzählung jener Enuntiationen erweitert, deren Verlautbarung im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat. Damit wird auch für die bislang nicht einheitliche Staatspraxis (vgl. die Kundmachungen BGBl. II Nr. 42/2023 einerseits und BGBl. III Nr. 29/2024 andererseits) eine Klärung herbeigeführt.
§ 5 Abs. 3 Z 3 ist dementsprechend anzupassen.
Zu Z 9 (§ 6):
Der „Rechtsinformationssystem des Bundes“ überschriebene § 6 BGBlG enthält zusammenfassende Aussagen über die Zweckbestimmung des RIS. In der Stammfassung wurden hier lediglich die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Bundesgesetzblatt und die Information über das Recht der Republik Österreich angeführt. In der Folge – durch die Novellen BGBl. I Nr. 51/2012 und Nr. 14/2019 – wurde § 6 zwar um weitere Kundmachungsfälle ergänzt; er entspricht aber inzwischen nicht mehr dem Stand der Gesetzgebung. Mit den Novellen BGBl. I Nr. 14/2019 und BGBl. I Nr. 5/2024 wurde die in Art. 15 Abs. 7 B‑VG enthaltene Ermächtigung zur Vornahme authentischer Verlautbarungen im RIS deutlich erweitert; zum nunmehrigen Umfang dieser Ermächtigung vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil. Die beschriebene Unvollständigkeit des geltenden § 6 zieht zwar keine rechtlichen Folgen nach sich, da Grundlagen für die jeweiligen Kundmachungen – wenn auch in anderen Gesetzesbestimmungen – bestehen. Um aber diese Unvollständigkeit möglichst dauerhaft zu beheben, soll § 6 eine weite Fassung erhalten, die allgemein auf Rechtsvorschriften des Bundes oder – nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B‑VG – auf solche der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände verweist und diese Verweisung durch Beispiele ergänzt.
Die Nennung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einleitungsteil des § 6 in seiner geltenden Fassung gibt die Zuordnung des Untertatbestandes „Bereitstellung des Rechtsinformationssystems […]“ im Bundesministeriengesetz 1986 nach dem Stand der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wieder. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, ging diese Zuständigkeit auf das Bundesministerium für Finanzen über; mit der mit 1. Mai 2024 in Kraft getretenen Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wurde sie zum Bundeskanzleramt verschoben. Dementsprechend soll im Einleitungsteil des § 6 nicht mehr vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sondern vom Bundeskanzler die Rede sein.
Die in der bisherigen Z 1 erwähnte Kundmachung von „im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7)“ wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2018 durch den Zusatz „durch den Bundeskanzler“ ergänzt. Der Hintergrund dieser Ergänzung ist allerdings unklar; sie soll daher nicht in die neue Z 1 lit. a übernommen werden.
Die Verwendung des Wortes „allfälligen“ in Z 1 lit. b, c und d trägt dem Umstand Rechnung, dass die Nutzung der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 7 B‑VG nicht zur Disposition der Bundesgesetzgebung steht und sich österreichweit betrachtet als dementsprechend heterogen erweist. So erfolgt die Kundmachung von Verordnungen der Gemeindeorgane im Rahmen des RIS bislang alleine für Vorarlberger Gemeinden (§ 32 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2022), mit 1. Juli 2025 werden die Verordnungen von Organen der Tiroler Gemeinden hinzutreten (§ 60 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2023).
Der Kreis der „sonstigen amtlichen Verlautbarungen“ (Z 1 lit. e) ist nicht auf die Vollziehung der Gesetze – also insbesondere nicht auf die sogenannte „Hoheitsverwaltung“ – beschränkt, ebensowenig auf Akte mit generellem Adressatenkreis. Zu den „sonstigen amtlichen Verlautbarungen“ zählen insbesondere auch Kundmachungen im elektronischen Amtsblatt der Behörde (vgl. § 41 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) sowie Kundmachungen im Großverfahren gemäß den §§ 44a ff AVG durch Edikt, soweit die zuständige Gesetzgebung dies vorsieht (siehe näher AB 2420 d.B. XXVII. GP, 11).
Angesichts der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen weiten Fassung des § 6 Z 1 kann die ausdrückliche Erwähnung von „Satzungen der Sozialversicherungsträger“ (vgl. die bisherige Z 3) entfallen.
Zu Z 10 (§ 9 Abs. 3):
Mit dieser Änderung soll eine schon auf die Stammfassung zurückgehende Fehlverweisung richtiggestellt werden (vgl. AB 243 d.B. XXII. GP, 3).
Zu Z 11 (§ 13a samt Überschrift):
In den §§ 3 bis 5 wird mehrfach auf das Verfassungsgerichtsgesetz 1953 sowie vereinzelt auch auf das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 verwiesen, ohne den Kurztitel oder die Fundstelle dieser Bundesgesetze zu nennen. Im Sinne etablierter legistischer Praxis sollen die Zitate der verwiesenen Gesetze präzisiert und der dynamische Charakter der Verweisungen offengelegt werden.
Zu Z 13 (§ 15 samt Überschrift [neu], Bezeichnung des § 16):
Vor der Vollziehungsklausel soll eine Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung eingefügt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):
Diese – durch § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, partiell materiell derogierte (vgl. IA 3293/A [XXVII. GP], 12 f) – Bestimmung soll im Interesse der Rechtsklarheit formell angepasst werden.
Zu Z 3 (§ 18 samt Überschrift):
Das VwGG ermöglicht es dem Verwaltungsgerichtshof derzeit schon, die Akten elektronisch zu führen (vgl. die Anknüpfungen in den §§ 25 Abs. 1, 30c, 43 Abs. 3a und 72 ff). Nicht ausdrücklich geregelt ist derzeit allerdings, wie im Falle der elektronischen Aktenführung mit nichtelektronischen Dokumenten umzugehen ist. Es ist zwar schon auf Grund der geltenden Rechtslage zulässig, diese Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen, gewisse Unklarheiten bestehen allerdings hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Die Übertragung in elektronische Dokumente soll daher nach dem Vorbild des § 81a Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, ausdrücklich geregelt werden.
Zu Z 4 (§ 79 Abs. 26):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 und § 22):
Diese – durch § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, partiell materiell derogierten (vgl. IA 3293/A [XXVII. GP], 12 f) – Bestimmungen sollen im Interesse der Rechtsklarheit formell angepasst werden.
Zu Z 2 (§ 3a), Z 3 (§ 5i Abs. 1), Z 4 (§ 5i Abs. 4) und Z 7 (§ 27):
Terminologische Anpassungen oder Bereinigungen von Redaktionsversehen.
Zu Z 5 (§ 13a):
Die Tätigkeit der rechtskundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) soll im VfGG explizit geregelt werden. Zur Voraussetzung des absolvierten Studiums der Rechtswissenschaften vgl. Art. 147 Abs. 3 B-VG.
Auf das Dienstverhältnis der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1). Abweichend davon sollen sich deren befristete Dienstverhältnisse um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Karenz aufgrund von Mutter- bzw. Vaterschaft automatisch verlängern, ohne dass dies als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 VBG gelten soll.
Abweichend zum allgemeinen Bundesdienst haben befristete Dienstverträge bei verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur für die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes Vorzüge, wie dies in einem 2022 veröffentlichten internationalen Vergleich ausführlich dargestellt wurde (Lübbe-Wolff, Beratungskulturen [2. Aufl. 2023], 465 f), sondern vor allem auch für das Rechtssystem, weil verfassungskundige und für Verfassungsrechtsprobleme sensibilisierte Juristinnen und Juristen nach ihrer Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof überwiegend in den verschiedensten Bereichen der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung arbeiten (vgl. Parlamentskorrespondenz Nr. 1182 vom 13. November 2023).
Die automatische Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Karenz dient der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern (vgl. das Wirkungsziel 3 der Untergliederung 03 Verfassungsgerichtshof der Anlage I zum Bundesfinanzgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 148/2023).
Zu Z 6 (§ 13b):
Umnummerierung aus systematischen Gründen.
Zu Z 8 (§ 94 Abs. 39) und Z 9 (§ 94 Abs. 40):
Inkrafttretensbestimmungen.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss