41/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.“

2. § 3 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

        1. alle Dienstzeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zugebracht hat, sofern das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mindestens je einen Monat gedauert hat;

        2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen postsekundären Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen Schule im Sinne des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, nostrifiziert werden kann;

      2a. nach Maßgabe der Z 2 die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 91/2005, sowie die Zeit eines Studiums an einer Pädagogischen Akademie, an einer Berufspädagogischen Akademie sowie an einem Pädagogischen Institut im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2006;

        3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

        4. alle Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;

        5. alle Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese zumindest je einen Monat gedauert hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von 24 Jahren anzurechnen. Sofern Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 das Ausmaß von fünf Jahren erreichen, sind Zeiten nach Abs. 2 Z 2 und Z 2a bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Sofern Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 das Ausmaß von fünf Jahren unterschreiten, erhöht sich das im zweiten Satz genannte Höchstausmaß für Zeiten nach Abs. 2 Z 2 und Z 2a um das Ausmaß der Unterschreitung, maximal jedoch auf vier Jahre.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.“

3. § 10a Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeitsverhältnis zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet wurde und mindestens einen Monat gedauert hat, anzurechnen.“

4. § 19 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4 sowie § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 2 bis 4 und 10a Abs. 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für zum 31. Dezember 2019 bestehende Arbeitsverträge.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von 3 Monaten (§ 69 Abs 4 GOG-NR) durchzuführen und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

 

In Zeiten, in denen die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten verlängert und von ArbeitgeberInnen einseitig angeordnet werden können, in denen das Arbeitszeitgesetz seinens Schutzzwecks beraubt und die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet wird, ist es erforderlich Ausgleichsmaßnahmen zu setzen. ArbeitnehmerInnen benötigen zusätzliche Erholungsphasen um die zusätzlichen Belastungen durch die Verlängerung der Arbeitszeit abbauen zu können. Deshalb ist es erforderlich eine gerechtere Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche zu regeln.

Nach den vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes alle Dienstzeiten anzurechnen, die die ArbeitnehmerInnen in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61, zugebracht hat, sofern das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mindestens je ein Monat gedauert hat;

Nach dem vorliegenden Konzept sollen alle Dienstzeiten aus Arbeitsverhältnissen zu anderen ArbeitgeberInnen uneingeschränkt, d.h. ohne zeitliche Limitierung, bei einem Wechsel zu neuen ArbeitgeberInnen angerechnet werden.

Die bisherige textliche Einschränkung der Anrechnung auf Inlandsdienstzeiten hat bereits aus europarechtlichen Gründen zu entfallen. Dieser Bestimmung wurde schon bisher durch das Europarecht materiell derogiert, dies wird nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit auch textlich nachvollzogen. Aus europarechtlichen Gründen (Grundsatz der Inländergleichbehandlung) sind ArbeitnehmerInnen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, auch Zeiten aus Arbeitsverhältnissen zu ArbeitgeberInnen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung anzurechnen. Das Anrechnungsgebot gilt aber auch für Angehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie Schweizer Staatsangehörige sowie sonstige Drittstaatsangehörige, wenn diese entsprechend dem Assoziationsabkommen, welches zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat geschlossen wurde, den Inländern gleich zu halten sind hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Weitere Voraussetzung ist im Fall von Drittstaatsangehörigen, dass diese regulär für den österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen sind. Im Hinblick auf die Zahl der von der EU mit Drittstaaten geschlossenen Assoziationsabkommen, die eine Gleichstellung hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorsehen, erscheint eine Einschränkung der Anrechnungsbestimmung der Z 1 auf jene Fälle, in denen eine Anrechnung europarechtlich bzw. aufgrund von internationalen Abkommen zwingend erforderlich ist, nicht notwendig.

Nach § 3 Abs. 2 Z 2 UrlG sind unverändert anzurechnen die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Diese Anrechnungsbestimmung wurde inhaltlich unverändert übernommen, allerdings wurden notwendige legistischen Klarstellungen im Hinblick auf das sich geänderte rechtliche Umfeld getroffen. So sind Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen postsekundären Schule wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen Schule im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 71/1999, als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist. Art. IV des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens bildet die Nachfolgebestimmung für die bislang in § 3 Abs. 3 Z 2 UrlG zitierte Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Näheres unter http://www.bmwf.gv.at/startseite/studierende/academic-mobility/enic-naric-austria/staatsvertraege/europaeische-abkommen/.

In diesem Zusammenhang wird in § 3 Abs. 2 Z 2a UrlG im Hinblick auf die (in Umsetzung des so genannten Bologna-Prozesses) stattgefundenen Reformen im sekundären und tertiären Bildungssektor aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 2 UrlG zeitlich überdies anzurechnen sind die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 91/2005, sowie die Zeit eines Studiums an einer Pädagogischen Akademie, an einer Berufspädagogischen Akademie sowie an einem Pädagogischen Institut im Sinne des Abschnittes IV des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 113/2006.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

-      Bis 1999 waren nach § 3 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz „Akademien“ als Schultypen angeführt und darunter folgendes zu verstehen: die Akademie für Sozialarbeit, die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie sowie das Pädagogische Institut. Das Schulorganisationsgesetz i.d.g.F. kennt keine Akademien.

-      Die Akademien für Sozialarbeit wurden in den vergangenen Jahren in Fachhochschul-Studiengänge umgewandelt. Mit dem Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 91/2005 wurde, da aktuell keine öffentliche Akademie für Sozialarbeit geführt wird und seitens des Schulerhalters nicht die Absicht besteht, neue Akademien für Sozialarbeit zu errichten, deren Nichtexistenz im Organisationsrecht berücksichtigt und wurden daher die entsprechenden Bestimmungen (§§ 79 bis 85) aus dem Schulunterrichtsgesetz ersatzlos gestrichen. § 132a Schulunterrichtsgesetz stellt allerdings klar, dass auf Studiengänge an Akademien für Sozialarbeit, die vor dem 1. September 2006 begonnen wurden, weiter die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 Anwendung finden.

-      Die im Schulorganisationsgesetz (und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz) geregelten Akademien wurden (mit Ausnahme der Akademien für Sozialarbeit), mit dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, zu Akademien i.S.d. AStG und zu Diplomstudien auf Hochschulniveau umgewandelt. Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor. Seit 1. Oktober 2007 werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden. Dem entsprechend sieht das Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113/2006, die Streichung der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung von Akademien aus dem Schulunterrichtsgesetz mit Ablauf des 30. September 2007 vor. Nach § 81 Hochschulgesetz haben Studierende, die ein Lehramtsstudium im Studienjahr 2006/07 an einer Akademie i.S.d. AStG begonnen haben, dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes fortzuführen. Nach § 82 Hochschulgesetz sind Studierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie i.S.d. AStG begonnen haben, berechtigt, dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen, oder ab dem Studienjahr 2007/08 dieses als Bachelorstudium nach dem Hochschulgesetz fortzuführen.

-      Die nunmehr auf Hochschulniveau geführten Ausbildungen im Bereich der Sozialarbeit bzw. die Pädagogische Ausbildung sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 3 zu berücksichtigen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit war daher klarzustellen, dass die Zeiten eines Studiums an einer Akademie i.S.d. § 3 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz auch weiterhin als Schulzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 2 anzurechnen sind.

Ebenso bleibt der bestehende § 3 Abs. 2 Z 3 UrlG inhaltlich unverändert, es wird diese Bestimmung lediglich um den Terminus „Hochschule“ ergänzt. Damit wird nunmehr auch sprachlich klargestellt, dass von dieser Bestimmung – neben Universitäten nach § 6 Universitätsgesetz 2002 – auch öffentliche wie anerkannte private pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 und Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz erfasst sind. Erfolgreich absolvierte Studien an ausländischen Hochschulen sind für die Bemessung des erhöhten Urlaubsanspruchs anzurechnen, wenn die Hochschulqualifikation in Österreich anerkannt ist (siehe etwa Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region) und dies auch europarechtlich bzw. aufgrund entsprechender Assoziationsabkommen zwischen der EU und dem jeweiligen Staat (Gleichstellung in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) geboten ist.

Da davon auszugehen ist, dass Inhaber einer Amtsbescheinigung nach dem OFG nicht mehr berufstätig sind, ist der Entfall des bisherigen § 3 Abs. 2 Z 4 (Anrechnung von Zeiten, für welche eine Haftentschädigung nach dem OFG gebührt) vorgesehen.

Der bisherige § 3 Abs. 2 Z 5 UrlG wird inhaltlich unverändert als § 3 Abs. 2 Z 4 UrlG übernommen. Allerdings wird (der Systematik des „neuen“ § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG folgend) klargestellt, dass alle Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese zumindest je drei Monate gedauert hat, auf den erhöhten Urlaubsanspruch anzurechnen sind. Auch hier hat die Einschränkung der Anrechnung auf inländische Zeiten der Selbständigkeit aus europarechtlichen Gründen zu entfallen. Weiters erfolgt auch die Anrechnung dieser Zeiten unbeschränkt.

Bei § 10a Abs. 5 UrlG entfällt die Beschränkung auf inländische Dienstzeiten; weiters entfällt nach dem Vorbild des § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG die zeitliche Beschränkung der anrechenbaren Dienstzeiten.