4100/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Sibylle Hamann

 

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „die Zahl der“ durch die Wendung „das Doppelte der Zahl an“ ersetzt.

2. § 8c Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.“

3. § 130d, § 132, § 132b und § 132c entfallen.

4. Dem § 131 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 7 Abs. 3 und § 8c Abs. 2 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,

           2. § 130d, § 132, § 132b und § 132c treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 lit. l lautet:

          „l) Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und des Klassenvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel;“

2. In § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Soweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zum Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lernziels der letzten Klasse gemäß § 23 Abs. 8 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, unverzüglich zu übermitteln.“

3. In § 22a Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ sowie die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.“ durch die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.“ ersetzt.

4. In § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8 und § 39 Abs. 2 Z 9 wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel“ eingefügt.

5. In § 23b Abs. 6 Z 8 wird nach dem Wort „Unterschrift“ die Wendung „der Prüferin oder“ eingefügt und wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.

6. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wendung „der Klassenvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde,“ eingefügt.

7. § 57b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeit zu enthalten.

8. § 57b Abs. 2 erster Satz wird durch folgenden ersten Satz ersetzt:

„Die Schülerkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

9. Dem § 57b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Nachweis der Schülereigenschaft kann für Schülerinnen und Schüler für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. bei unter 14-Jährigen durch deren Erziehungsberechtigte, bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung der Zertifikate hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 57b Abs. 1 letzter Satz angeführten Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Schülerinnen und Schüler kostenlos zu erfolgen.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

10. In § 70 Abs. 4 lit. e wird nach der Wendung „des Vorsitzenden“ die Wendung „oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift“ eingefügt.

11. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

§ 72a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

(2) Nachweisliche Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister im Verordnungsweg festzulegen.“

12. In § 77 Abs. 2 wird die Wendung „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ durch die Wendung „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

13. § 77b samt Überschrift entfällt.

14. In § 82 Abs. 23 Z 2 wird die Zahl „2025“ durch die Zahl „2028“ ersetzt.

15.Dem § 82 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift und § 77 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

           2. § 77b samt Überschrift entfällt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

           3. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 Z 9 und § 39 Abs. 2 Z 10 wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 2 Z 9 wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „die Schulleitung“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wendung „der Fachvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde,“ eingefügt.

4. § 55a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeit zu enthalten“.

5. § 55a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Studierendenkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der oder des Studierenden elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

6. Dem § 55a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Nachweis der Studierendeneigenschaft kann für Studierende für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der oder des Studierenden bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung des Zertifikats hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 55a Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Studierenden kostenlos zu erfolgen.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

7. In § 61 Abs. 4 Z 5 wird nach der Wendung „des Vorsitzenden“ die Wendung „oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift“ eingefügt.

8. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

§ 61a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems Bildungsportal gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

(2) Nachweisliche Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister im Verordnungsweg festzulegen.“

9. In § 65 Abs. 2 wird die Wendung „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ durch die Wendung „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

10. Dem § 69 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

           2. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 21/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die die Anlage 4 betreffende Zeile und werden nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende die §§ 6a bis 6e betreffende Zeilen eingefügt:

„§ 6a.

Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6b.

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 6c.

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

§ 6d.

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

§ 6e.

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste“

2. Am Ende des § 2 Z 14 wird der Beistrich und am Ende der Z 15 das Wort „und“ jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In § 2 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 17 bis 22 angefügt:

      „17. unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Anmeldeportal für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte zum Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten;

        18. unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiberinnen und Betreiber einer Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) beigetreten sind;

        19. unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at, ein Anwendungsportal, das nach erfolgter Anmeldung am Bildungsstammportal Zugriff auf die IT-Systeme und Dienste ermöglicht, für die eine entsprechende Berechtigung vorliegt;

        20. unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKT-gestützten Unterrichts gemäß § 14a SchUG eingesetzt werden;

        21. unter dem Begriff „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind:

               a) Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, bzw. dem Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG,

               b) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister,

                c) besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, aus dem Personenstandsregister zur Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte,

               d) das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß § 5 Abs. 1 Z 11,

                e) Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler,

                f) die Schulerhalterin oder der Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule;

        22. unter dem Begriff „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind insbesondere Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.“

4. § 4 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

„(1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind

           1. die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich

               a) der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung,

               b) der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß § 9 IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sowie

                c) der Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter,

wobei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben durch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten in der zuständigen Schulbehörde zu unterstützen ist;

           2. die Stelle des öffentlichen Bereichs bzw. eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter, die bzw. der über die technisch-organisatorische Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Systeme und Dienste entscheidet, hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit derselben (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting);

           3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 und

           4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung insbesondere für

               a) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt,

               b) das Bildungsportal sowie

                c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtvollzugs verarbeitet werden.“

5. § 4 Abs. 2 entfällt.

6. In § 4 Abs. 3 entfällt die Z 3 und es wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt und das Wort „und“ am Ende des § 4 Abs. 3 Z 2 durch einen Punkt ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(insbesondere Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten)“ durch die Wendung „, im ZMR zur Ausstattung mit Meldedaten gemäß § 2 Z 21 lit. a, sowie im Personenstandsregister zur Ausstattung mit allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern von Schülerinnen und Schülern (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten)“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 1 Z 19 wird nach dem Klammerausdruck „(Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen),“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG,“ eingefügt.

9. In § 5 Abs. 1 Z 19 wird die Wendung „muttersprachlichen Unterricht“ durch die Wendung „Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule“ ersetzt..

10. In § 5 Abs. 3 Z 16 wird nach der Wortfolge Anlage 1 die Wortfolge „sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9“ eingefügt.

11. § 5a Abs. 3 lautet:

„(3) Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.“

12. § 6 samt Überschrift lautet:

„Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet:

           1. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a);

           2. für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Schulbesuchs und Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b);

           3. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985;

           4. für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c);

           5. für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;

           6. für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-)Systemen und Diensten (§§ 6d und 6e);

           7. für den Austausch von definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und

           8. für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß § 8 E‑Governmentgesetz für am Bildungsportal angebundene IT-Systeme und Dienste.

(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.

(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:

           1. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter;

           2. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und

           3. hinsichtlich Abs. 1 Z 1, Z 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.“

13. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6e samt Überschriften eingefügt:

„Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:

               a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz sowie

               b) die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013

                c) zu den nach lit. b übermittelten Personenstandsdaten der Eltern die weiteren Datenkategorien gemäß § 2 Z 21 lit. a.

Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.

(2) An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß § 2 Z 21 lit. a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß § 16 MeldeG, BGBl. Nr. 9/2022, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 4 ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen:

           1. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des Zentralen Personenstandsregisters der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

           2. Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß § 2 Z 21 lit. c übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Z 1 übermittelt wurden, zu übernehmen.

Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß § 177 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.

           3. Die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor hat zu jenen Erziehungsberechtigten, für die noch keine bPK gefunden wurde, unverzüglich gemäß § 4 ERegV 2022 bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP anzusuchen.

(4) Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPK-BF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten.

(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß § 5a) anzuwenden, die

           1. erstmalig in das ZMR eingetragen wurden,

           2. sich im 6. bis 20. Lebensjahr befinden und

           3. seit dem letzten Stichtag gemäß der Abfrage nach Abs. 1 aus dem Ausland nach Österreich zugezogen sind.

(6) Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP im Zentralen Melderegister und im Personenstandsregister abzufragen.

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 6b. Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. e um das Datum des Austritts bzw. Eintritts zu ergänzen. In Folge sind die aktuellen Personenstammdaten und die zum Zweck des Schulrechtvollzugs erforderlichen Bildungsdaten insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, aus dem Datenverbund der Schulen für die Verwendung in der lokalen Evidenz der nunmehr besuchten Schule zu übernehmen sowie bis zur Beendigung des Schulbesuchs allenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

§ 6c. Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

§ 6d. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

           1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:

               a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,

               b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,

                c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie

               d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse;

           2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:

               a) die Schulkennzahl(en),

               b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,

                c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),

               d) das Geschlecht,

                e) die SAP-Personalnummer,

                f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie

                g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);

           3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste

§ 6e. (1) Zur Umsetzung des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.

(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene IT-Systeme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.

(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen IT-Systemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.

(4) Die näheren Anforderungen an die IT-Systeme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Werden diese IT-Systeme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser IT-Systeme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKT-Schulverordnung.

(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.

(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

           1. Sie haben die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und

           2. sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen IT-Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.“

14. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wendung „gemäß § 5 Abs. 1“ die Wendung „und Abs. 2“ eingefügt.

15. In § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „die Anzahl der beschäftigten Personen“ durch die Wortfolge „die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen“ ersetzt.

16. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG“ die Wortfolge „in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS)““ eingefügt.

17. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Anzahl der beschäftigten Personen“ durch die Wortfolge „die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen“ ersetzt.

18. Im Schlussteil des §18 Abs. 1 wird die Wendung „Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.

19. In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d wird nach der Wendung „und 3“ die Wendung „; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2“ eingefügt.

20. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 6a bis 6e betreffenden Zeilen, § 2 Z 14 bis 22, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 16, § 5a Abs. 3, § 6 bis § 6e samt Überschriften, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 25 Abs. 3, Anlage 1 Z 4 und 9, Anlage 2 Z 3 und 9 sowie Anlage 5 Z 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 6 bis § 6e sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;

           2. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „die Teilnahme an der Sommerschule“, der Schlussteil des § 18 Abs. 1, Anlage 1 Z 11a und Anlage 5 Z 28a treten am 1. September 2024 in Kraft;

           3. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG“, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 18 Abs. 1 Z 2, Anlage 1 Z 10 und Anlage 5 Z 27 treten am 1. September 2026 in Kraft;

           4. die die Anlage 4 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 sowie Anlage 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

21. In § 25 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „Bundesminister kann“ die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d für die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3“ eingefügt.

22. In Anlage 1 wird in der Z 4 nach dem Wort „Jahrgang“ die Wortfolge „, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen“ eingefügt.

23. In Anlage 1 Z 9 und Anlage 5 Z 26 wird jeweils die Wendung „am muttersprachlichen Unterricht“ durch die Wendung „am Erstsprachenunterricht“ ersetzt.

24. In Anlage 1 Z 10 wird der Wendung „Form der Sprachförderung“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die“ vorangestellt.

25. In Anlage 1 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

    „11a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;“

26. In Anlage 2 Z 3 wird nach der Wendung „Stundenplan,“ die Wendung „Unterrichtsgruppen,“ eingefügt.

27. Anlage 2 Z 9 lautet:

         „9. Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;“

28. Anlage 4 entfällt.

29. In Anlage 5 Z 27 wird der Wendung „die Form der Sprachförderung“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie“ vorangestellt.

30. In Anlage 5 wird am Ende der Z 28 das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt:

    „28a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;“

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ die Wortfolge „– BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgende Wendung eingefügt:

„Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

           1. Namen,

           2. Geburtsdatum,

           3. Geschlecht,

           4. Staatsangehörigkeit,

           5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß § 9 E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

           6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

           7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings,

           8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;

           9. Lehrvertragsnummer,

        10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,

        11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,

        12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,

        13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,

        14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und

        15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 16 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit dem vorliegenden Entwurf soll einer zentralen Forderung des Regierungsprogramms 2020-2024 nach einem zeitgemäßen Ausbau der digitalen staatlichen Verwaltung nachgekommen werden, bei der die Bürgerinnen und Bürgern im Mittelpunkt stehen. So werden Schulzeugnisse digitalisiert und auch über das Ende der Schulzeit hinaus den Bürgerinnen und Bürgern digital zur Verfügung stehen, sodass jederzeit das Zeugnis qualitativ hochwertig zur Verfügung steht. Außerdem wird der bewährte Pilot Digitaler Schülerausweis gesetzlich verankert.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen weiteres Datenverarbeitungen, die zu einem Großteil bereits schulrechtlich vorgesehen sind, in die gesamtstaatlich entwickelten E‑Governmentstandards und IT-Services gemäß E‑Government-Gesetz, eingebunden werden.

Die Änderungen dieses Gesetzes zielen auf eine zeitgemäße Verwaltung und Interaktion zwischen Schulen, Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ab. Sie sollen zu einer Reduktion des Aufwands an Schulen und für Bürgerinnen und Bürger führen und einen IKT-gestützten Unterricht fördern. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen:

           1. die Einführung der Amtssignatur gemäß § 19 des E‑Governmentgesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, für Ausfertigungen der Schule in ihrem hoheitlichen Bereich, zB Zeugnisse oder Entscheidungen, womit Zeugnisse auch jederzeit in Behördenqualität vorgelegt werden können ohne die Schule befassen zu müssen,

           2. die Einführung des Angebotes der digitalen Schülerkarte „edu.digicard“ als elektronisches Zertifikat zum Nachweis der Schülereigenschaft,

           3. die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung über das Kommunikationssystem „Bildungsportal“,

           4. die Ausweitung der Funktionalitäten des Datenverbunds der Schulen zur Umsetzung eines einfacheren und weniger fehleranfälligen Datenaustausches zwischen Schulen untereinander und Schulen und anderen öffentlichen Stellen,

           5. die Verankerung des Bildungsstammportals, des Bildungsportals und des Bildungsportalverbundes auf gesetzlicher Ebene sowie

           6. die Verankerung der nötigen Datenverarbeitungen für die Organisation und Durchführung der Sommerschule.

Zum Datenverbund der Schulen: Das Regierungsprogramm sieht unter dem Punkt „Österreichs Schulbildung digitalisieren“ die Entwicklung des Serviceportals „Digitale Schule“ vor. Dieses zentrale Bildungsportal soll mittels Single Sign-on eine vereinfachte Interaktion zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ermöglichen und administrative und unterrichtsbezogene Abläufe vereinfachen. Wurden bisher etwa die Stammdaten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerleinschreibung von der beigebrachten Meldebestätigung abgetippt, so sollen nunmehr die nötigen Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Stammzahlenregister an den Datenverbund der Schulen übermittelt werden, was den Schulen Aufwand spart und die sichere Übermittlung von korrekten Daten gewährleistet.

Auch hinsichtlich der erforderlichen Datensicherheit im technischen Sinn gemäß Art. 32 DSGVO ist erwiesenermaßen eine hochsichere Datenverarbeitung an einem geschützten Ort (BRZ-GmbH) deutlich besser als die lokale Datenhaltung an bis zu 6000 Schulstandorten. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, konnten einerseits alle bisherigen Einbruchsversuche (Hacking) in zentrale Datenbanken der BRZ-GmbH erfolgreich unterbunden werden. Andererseits waren in den letzten Jahren Einbruchsversuche (Ransomware attack, Erpressungstrojaner) in schulbetriebene Server vereinzelt erfolgreich. Diese wurden jeweils durch BMBWF, Schulerhalter und IT-Forensiker analysiert und es wurde empfohlen, standortbezogene Datenbanken in sichere Rechenzentren (BRZ-GmbH) zu überführen und ausschließlich webbasierte Zugriffe durch die einzelnen Dienststellen zuzulassen.

Zum Bildungsportal: Mit der Aufnahme der Regelung zum Bildungsstammportal, die bis dato in der IKT-Schulverordnung verortet war, in das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 wird einer diesbezüglichen Anregung des Datenschutzrates entsprochen. Sobald die Verfügbarkeit der bereichsspezifischen Personenkennzeichen im Bildungsbereich gewährleistet ist, können bewährte E‑Government Services wie amtssignierte Urkunden nun auch für elektronische Zeugnisse eingesetzt werden. Eine Zustellung von Zeugnissen an die Schülerinnen und Schüler, aber auch die elektronische Übermittlung der Zeugnisse, etwa zu Zwecken eines elektronischen Immatrikulationsverfahrens an eine Universität oder Fachhochschule, soll damit als zeitgemäßes E‑Government Service im Bildungsbereich künftig ermöglicht werden.

Zur elektronischen Schülerkarte: Weiters soll auf Basis eines ID-Austria Logins auch die Bereitstellung elektronischer Schülerkarten (edu.digicard) im Selbstbedienungsverfahren für Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden. Die edu.digicard erfüllt alle Anforderungen der Ausweisplattform des Bundes und soll mittelfristig in diese integriert werden. Erstmalig wird damit auch ein Konzept entwickelt, um mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch unter Vierzehnjährigen elektronische Ausweise zur Verfügung zu stellen. Dies ist aus dem Grund so innovativ, da insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler im Alltag für gewöhnlich nur den Schülerausweis mit sich führen.

Zum Datenausaustausch mit Behörden: Mit der Bereitstellung von elektronischen Schulbesuchsbestätigungen für das elektronische Familienbeihilfeverfahren (FABIAN) entfällt der Aufwand für Schulverwaltung und Erziehungsberechtigte, papierbasierte Schulbesuchsbestätigungen bereit zu stellen und manuell durch Erziehungsberechtigte an das Finanzamt Österreich und die Sozialversicherungsträger zu senden. Ein solcher Datenaustausch soll künftig durch den Datenverbund der Schulen ermöglicht werden, auch für andere (öffentliche) Stellen nach Maßgabe einer rechtlichen Grundlage.

Zum Datenverbund der Schulen, Bildungsportal und die daran angebundenen E‑Government-Services: Diese sollen künftig zentral im Auftrag und in Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die BRZ GmbH betrieben werden. Dieses umfangreiche Service wird allen Schulerhaltern und damit den Schülerinnen, Schülern und deren Erziehungsberechtigten an allen ca. 6.000 österreichischen Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Über den Bereich der digitalen Verwaltung hinaus sollen auch im Bereich des Schulorganisations- und Schulunterrichtsgesetzes ein paar Änderungen entsprechend der Anforderungen der Praxis vorgenommen werden, etwa zur Verlängerung der Dauer von Schulversuchen oder zur Harmonisierung des Mindestalters bei der Studienberechtigungsprüfung mit den Bestimmungen des Hochschulrechts. .

Datenschutzfolgeabschätzung

Grundsätzlich wurde für das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 eine umfangreiche Datenschutzfolgeabschätzung erstellt und auf der Webseite des BMBWF veröffentlicht. Da durch diesen Entwurf weder Art und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Schülerdaten erweitert werden, noch neue Verarbeitungszwecke eingeführt werden oder der Kreis der zugriffsberechtigten Vollzugsorgane erweitert wird, bleiben weite Teile der bestehenden DSFA weiterhin aktuell. Die seit 2022 in der IKT-Schulverordnung festgelegten hohen Standards für technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO werden durch die nunmehrigen Regelungen des Entwurfs weiter ausgebaut. Da die technische Realisierung der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen erst nach Inkrafttreten umzusetzen ist, kann erst danach eine Aktualisierung der bestehenden DSFA zum BilDokG 2020 vorgenommen werden. Die aktualisierte Version wird voraussichtlich 6 bis 9 Monate nach Kundmachung an selber Stelle auf den Webseiten des Ressorts veröffentlicht werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3 zweiter Satz):

In der Praxis hat sich die bestehende Befristung für Schulversuche nicht bewährt. Oftmals können keine neuen „Einsteigerklassen“ eröffnet werden, bevor die ersten Schülerinnen und Schüler des Schulversuchs diesen abschließen, weil durch die derzeitige Rechtslage nicht gewährleistet ist, dass die Schülerinnen und Schüler der neuen Einsteigerklassen den Schulversuch beenden können. Zum Beispiel: 4-jährige Oberstufe: max. Dauer, sechs Jahre, dh. es können nur drei Jahre hintereinander Eröffnungsklassen geführt werden, die den Bildungsgang rechtssicher im Schulversuch abschließen können. Aufgrund der verfahrenstechnischen Vorlaufzeiten (Evaluierungsgutachten, Begutachtungsverfahren, parlamentarisches Verfahren) muss spätestens ab Mitte des dritten Jahres eine Entscheidung über die Übernahme ins Regelschulwesen getroffen werden. Die Entscheidung muss daher systemisch ohne Kenntnis der Ergebnisse abschließender Prüfungen oder des Erfolgs der Absolventinnen und Absolventen im weiteren Bildungsweg erfolgen. Daher soll die Befristung auf die doppelte Dauer des Bildungsgangs festgelegt werden, sodass zumindest eine oder zwei Jahrgänge den Schulversuch abgeschlossen haben und die Evaluierung auf der Basis von Ergebnisdaten und nicht nur von Befragungen über Zufriedenheit erfolgen kann.

Zu Z 2 (§ 8c Abs. 2):

Es soll das Mindestalter für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung im Schulrecht mit den Bestimmungen im tertiären Bildungsbereich (zB § 52c HG) harmonisiert werden.

Zu Z 3 (§ 130d, § 132, § 132b, § 132c):

Aufgrund des zeitlich befristeten Anwendungsbereiches der Bestimmungen besteht für sie keine Anwendungsmöglichkeit mehr, sie soll im Interesse der Übersichtlichkeit entfallen.

Zu Z 4 (§ 131 Abs. 51):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Artikel 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG

Zu Z 1, 3, 4, 5 und 10 (§ 22 Abs. 2 lit. l, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 70 Abs. 4 lit. e):

Für Ausfertigungen wie Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen, Semesterzeugnisse, Semesterprüfungszeugnisse, Zeugnisse über die abschließende Prüfung gemäß § 39 Abs. 1 SchUG sowie Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 2 SchUG kann anstelle der Unterschrift (und des Rundsiegels) eine Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG angebracht werden. Dem amtssignierten Dokument kommt somit, wie dem händisch gezeichneten Dokument, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Amtssignierte und elektronisch zugestellte Dokumente bergen neben dem Vorteil der einfachen Zustellung auch jenen der jederzeitigen Reproduzierbarkeit der Dokumente.

Zu Z 2 und Art. 5 Z 2 (§ 22 Abs. 9a SchUG, § 24 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985):

Mit der gegenständlichen Änderung wird die Möglichkeit des Datenaustausches zwischen Lehrlingsstellen und Berufsschulen zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung geschaffen. Künftig sollen die Lehrlingsstellen den Berufsschulen definierte Daten der Lehrlinge (§ 24 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) bereitstellen, damit diese den Unterricht an der Berufsschule organisieren können. Ist eine solche Datenübermittlung automatisiert möglich, so entfällt (mit einer Sicherheitsfrist von zwei Jahren) die Verpflichtung des Lehrberechtigten, die Daten an die Berufsschule zu melden. Zusätzlich dazu sieht der neue § 22 Abs. 9a eine Bereitstellung von Daten durch die Berufsschule für die Lehrlingsstelle vor und zwar hinsichtlich der Erreichung des Lernziels der letzten Klasse der Berufsschule. Ist dieses erreicht, so entfällt der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung. Werden die Datenmeldungen automatisiert übermittelt, so entfällt sowohl seitens der Lehrlingsstelle als auch seitens der Berufsschule der Aufwand der händischen Übermittlung.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 2 Z 2):

Die gegenständliche Regel beinhaltet die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen. Mit der vorliegenden Regelung soll sichergestellt werden, dass die Schulleitung einer Schule jedenfalls immer Mitglied der Prüfungskommission ist, auch, wenn diese nicht gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 zu der oder dem Vorsitzenden bestellt wurde.

Zu Z 7 bis 9 (§ 57b Abs. 1 bis 5):

§ 57b SchUG regelt die Schülerinnen- und Schülerkarte. Diese dient dem Nachweis der Schülereigenschaft an einer bestimmten Schule. Derzeit gibt es eine Schülerinnen- und Schülerkarte in Papierform und eine Plastikkarte in Scheckkartenformat („edu.card“). Eine mit einem Kontaktloschip (Mifare) versehene edu.card kann auch mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, etwa um Kopierer, Bibliothekssysteme oder Schließsysteme, wie sie in vielen Schulen zum Einsatz kommen, zu bedienen. Nun kommt die elektronische Schülerkarte, die „edu.digicard“ hinzu. Ähnlich der bereits bekannten Applikation „Digitaler Führerschein“ ist auch die edu.digicard ein elektronisches Zertifikat, mit dem die Schülereigenschaft elektronisch, etwa auf dem Handy, nachgewiesen werden kann. Die Daten, die für die edu.digicard verarbeitet werden, entsprechen jenen der Schülerkarte gemäß § 57 Abs. 1 SchUG, wobei hinsichtlich der Daten zwei Änderungen vorgesehen sind: So wird der Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, ergänzt. Dabei handelt es sich lediglich um Ort und Postleitzahl, nicht jedoch um die genaue Wohnadresse. Diese Angabe ist nötig, um beim Vorzeigen der edu.card bzw. edu.digicard im öffentlichen Verkehrsmittel die Berechtigung zur Schülerfreifahrt überprüfen zu können. Weiters soll das Ausstellungsdatum künftig durch eine Anmerkung zur Gültigkeit ergänzt werden. Das zur Identifizierung nötige Foto der Schülerin bzw. des Schülers ist primär aus den Beständen der Passbehörde zu entnehmen, die Schulleitung kann ein Alternativfoto einbringen.

Beantragt wird die edu.digicard durch die Erziehungsberechtigten oder durch Schülerinnen und Schüler ab dem Alter von 14 Jahren mittels E-ID gemäß § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals (§ 6e BilDokG 2020). Das Zertifikat wird in Form eines QR-Codes ausgestellt, der mittels einer Prüf-App den Nachweis von Authentizität, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Mit der Prüf-App müssen jedenfalls folgende in der Ausweis-App angezeigte Elemente verifiziert werden können: Der Bezug zur Person (Bild), die kryptographische Gültigkeit (zeigt an, dass ausgestellte und angezeigte Daten unverändert vom Backend kommen) und die zeitliche Gültigkeit. Die edu.digicard ist maximal ein Schuljahr gültig, da eine frühere Beendigung der Schülereigenschaft zur Ungültigkeit der Karte führt. Die Ausstellung erfolgt für die Schülerinnen und Schüler kostenlos.

Voraussetzung für die Beantragung der edu.digicard ist ein Login mittels ID Austria am Bildungsportal. Ab September 2024 soll die edu.digicard in die Ausweisplattform der Republik Österreich integriert werden. In Abs. 4 und 5 werden die legistischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausweisplattform geschaffen. Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen demnach für den Nachweis in der Ausweisplattform verarbeitet werden.

In Abs. 5 wird die datenschutzrechtliche Grundlage für die Stammzahlenregisterbehörde geschaffen, auf die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund zuzugreifen, um die nötige Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG herzustellen. Dies ist nötig, damit die edu.digicard auch als vereinfachter Nachweis für andere Zwecke verwendet werden kann.

Zu Z 11 (§ 72a):

Die neu hinzukommende Bestimmung des § 72a SchUG behandelt die Zustellung in elektronischer Form sowie das Urkundenarchiv. Die Zustellung in elektronischer Form soll den Schulen ermöglichen, schulische Ausfertigungen auch elektronisch zuzustellen. Dabei ist gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zwischen den Anforderungen an elektronische Zustellungen ohne Zustellnachweis und an solche mit Zustellnachweis zu unterscheiden.

Der weitaus größere Teil an Dokumenten (etwa Semesternachrichten, Zeugnisse und Abschlusszeugnisse sowie sonstige Mitteilungen der Schulverwaltung an die Erziehungsberechtigten und eigenberechtigten Schülerinnen und Schüler) ist ohne Zustellnachweis zuzustellen (Abs. 1). Diese Zustellung kann im Wege des Kommunikationssystems der Behörde, des „Bildungsportals“, erfolgen, das von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher betrieben wird. Voraussetzung für die Teilnahme an der Zustellung in elektronischer Form ist dabei die Aktivierung eines Teilnehmerkontos, bevorzugt im Wege der erstmaligen Anmeldung mittels ID Austria oder allenfalls mittels von den Benutzerinnen und Benutzern anzugebenden und durch die Schulleitung zu verifizierenden E-Mail-Adressen. Wird ein Dokument elektronisch im Postkorb des Bildungsportals zugestellt, hat eine Benachrichtigung über die Zustellung an eine hinterlegte E-Mailadresse zu erfolgen. Sollte eine E-Mailadresse nicht (mehr) korrekt sein und die Benachrichtigung daher nicht möglich sein, wird die Wirksamkeit der Zustellung (und damit die Auslösung etwaiger Widerspruchsfristen) nicht gehindert.

Eines Nachweises über die Zustellung bedarf es bei Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG (Abs. 2). Nachdem mit Zustellung dieser Dokumente Rechtsmittelfristen ausgelöst werden, hat die elektronische Zustellung in qualifizierter Form gemäß § 35 des Zustellgesetzes zu erfolgen. Diesfalls ist ein zugelassener Zustelldienst für die Zustellung heranzuziehen, der gesondert durch den Schulerhalter über die Bundesbeschaffung GmbH zu beauftragen ist. Eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis kann nur an Personen vorgenommen werden, die an der elektronischen Zustellung mit Behörden und Gerichten gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes teilnehmen und im elektronischen Teilnehmerverzeichnis der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingetragen sind.

Die analoge Zustellung schulischer Schriftstücke per Post oder mittels Übergabe bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Absatz 3 sieht eine Ermächtigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, im Verordnungsweg nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Echtheit der amtssignierten Urkunden zu erlassen, Diese Überprüfung soll mittels eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals vorgenommen werden können.

Zu Z 12 (§ 77 Abs. 2):

Das Langzitat der Datenschutz-Grundverordnung hat an dieser Stelle aufgrund des künftigen Erstzitats in § 57b Abs. 3 zu entfallen.

Zu Z 13 (Entfall des § 77b):

§ 77b, der den Datenaustausch zur Teilnahme an der Sommerschule zwischen Sommerschule, entsendender Schule und Bildungsdirektion enthält, entfällt, da der Datenaustausch künftig im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geregelt wird.

Zu Z 14 (§ 82 Abs. 23 Z 2):

Die gegenständliche Bestimmung betrifft das Instrument der Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 SchUG. Dieses Instrument wird derzeit auf freiwilliger Basis angewendet, das bedeutet, dass die Lehrperson entscheiden darf, ob sie es verwenden will und daher die Einwilligung der Erziehungsberechtigten dazu einholt. Derzeit ist gesetzlich vorgesehen, dass die Lehrperson die Einschätzung ab dem Jahr 2025 verpflichtend anwenden muss, sofern die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung dazu erteilen. Da die Erprobung des Instrumentes derzeit erst in der Anlaufphase ist und für eine breitere Streuung der Anwendung an den Schulen mehr Zeit erforderlich ist, wird der verpflichtende Einsatz der Einschätzungen auf das Jahr 2028 verschoben.

Zu Z 15 (§ 82 Abs. 25):

Grundsätzlich sollen die Änderungen dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Anwendung der Bestimmungen wird jedoch von den technischen Möglichkeiten der Schule abhängig gemacht. So wird an den Bundesschulen eine Anwendung der Amtssignatur, der elektronischen Zustellung und der edu.digicard schon bald möglich sein, an Pflichtschulen oder an Privatschulen ist eine Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes jedoch noch nicht flächendeckend erfolgt und es braucht daher die zeitliche Flexibilität.

Zu Artikel 3: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV

Zu Z 1 und 7 (§ 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10 und § 61 Abs. 4 Z 5):

In diesen Bestimmungen wird hinsichtlich der Zeugnisse, der Zeugnisse über die abschließende Prüfung sowie der Entscheidungen die Amtssignatur als qualifizierte digitale Unterschrift eingeführt. Weiters wird die zustellrechtliche Rahmen analog zu den Bestimmungen im SchUG adaptiert. Es wird auf die Ausführungen in Artikel 2 unter Z 5, 7, 8, 9 und 14 verwiesen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 2 Z 9):

Die Änderung des Begriffs „Schulleiter“ auf den geschlechtsneutralen Begriff „Schulleitung“ ist rein redaktioneller Natur.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2 Z 2):

Die gegenständliche Regel beinhaltet die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen. Mit der vorliegenden Regelung soll analog zum SchUG sichergestellt werden, dass die Schulleitung einer Schule jedenfalls immer Mitglied der Prüfungskommission ist, auch, wenn diese nicht gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zu der oder dem Vorsitzenden bestellt wurde.

Zu Z 4 bis 6 (§ 55a Abs. 1 bis 5):

Anders als das SchUG adressiert das SchUG-BKV „Studierende“, da die Schulen dieses Bundesgesetzes von Erwachsenen frequentiert werden. Auch für Studierende der vom SchUG-BKV umfassten Schulen soll eine elektronische Studierendenkarte, die „edu.digicard“, eingeführt werden, die als Nachweis der Studierendeneigenschaft dienen soll. Es wird auf die Ausführungen in Artikel 2 Z 11 bis 13 verwiesen.

Zu Z 8 (§ 61a):

Korrespondierend zum SchUG soll auch im gegenständlichen Gesetz die Möglichkeit der Zustellung im elektronischen Weg geschaffen werden. Als Zustellsystem für Zustellungen ohne Zustellnachweis soll auch hier das Bildungsportal zur Anwendung kommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Z 15 verwiesen. Auch hier bleibt die analoge Zustellung schulischer Schriftstücke per Post oder mittels Übergabe von dieser Bestimmung unberührt.

Zu Z 9 (§ 65 Abs. 2):

Das Langzitat der Datenschutz-Grundverordnung hat an dieser Stelle aufgrund des künftigen Erstzitats in § 55a Abs. 3 zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 69 Abs. 23):

Wie bei der Novelle des SchUG sollen die Änderung mit Kundmachung in Kraft treten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Anwendung finden.

Zu Artikel 4: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Zu Z 2 und 3 (§ 2 Z 14 bis 22):

In § 2 werden weitere Begriffsbestimmungen hinzugefügt, und zwar zum Bildungsstammportal, zum Bildungsportal und zum Bildungsportalverbund.

Das Bildungsstammportal (Z 17) ist ein Anmeldeportal, das dem Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung dient. Über das Bildungsstammportal (Benutzerkennwort, Passwort) erfolgt demnach der Einstieg zu Anwendungsportalen wie dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen „Bildungsportal“ (Z 19), das Zugriffe auf verschiedene IT-Systeme und Dienste (Z 20) wie zB auf Lernplattformen ermöglicht.

Grundsätzlich können verschiedene Stellen Bildungsstammportale führen, etwa auch Bundesländer, Gemeinden oder Schulerhalter. Um mit den bundesweiten IT-Systemen und Diensten kompatibel zu sein, müssen diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen (zB allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen, Schnittstelle zum Bildungsportal) und dem „Bildungsportalverbund“ (Z 18) durch Vereinbarung beitreten.

IT-Systeme und Dienste (Z 20) sind Anwendungen, die im Rahmen der Schulverwaltung und des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen etwa IT-Systeme, die der Schülerverwaltung, der Erstellung von Stundenplänen oder der Bereitstellung von edu.digicards dienen, aber auch Lernplattformen oder elektronische Mitteilungshefte.

In Z 21 werden Personenstammdaten definiert. Dabei handelt es sich um Identitätsdaten von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten, die der eindeutigen Identifikation der Person dienen. Die Personenstammdaten werden für die Schulverwaltung benötigt, aber auch dafür, Identitäten für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement für elektronische Anwendungen zu erstellen. Um die Fehleranfälligkeit (etwa durch Abtippen einer Meldebestätigung) und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, werden Personenstammdaten aus öffentlichen Registern bezogen und zwar aus dem Melderegister (Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit), aus dem Stammzahlenregister (bereichsspezifische Personenkennzeichen), aus dem Personenstandsregister (Personenstandsdaten gemäß § 2 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, wie Name, Geschlecht, akademischer Grad, Familienstand etc. der leiblichen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte), aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister (Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers für die Schülerkarte) und aus den Evidenzen an den Schulen (die in lit. e angeführten Daten). Um den Datensatz zu komplettieren, werden Daten zur besuchten Schule (Schulerhalter, Anschrift der Schule etc.) ergänzt.

Die Personenstammdaten sind von den sogenannten „Bildungsdaten“ (Z 22) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Daten (zB Schulerfolgsdaten, Daten über den Besuch von Sprachfördermaßnahmen, Daten aus den Kompetenzerhebungen), die im Laufe der Ausbildung verarbeitet werden. Darunter sind insbesondere Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Die Daten werden in der lokalen Evidenz der besuchten Schule verarbeitet und dem Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt. Gesetzliche Grundlagen dafür finden sich im Schulrecht, aber auch die in anderen Materiengesetzen wie zB im Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

In § 4 wird die Darstellung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des § 15 IKT-SchulV, BGBl. II Nr. 382/2021, übernommen. Die Verantwortlichkeit der Schulleitung umfasst die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen vor Ort, die Wahrung der Datensicherheitsmaßnahmen und der Rechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten. Bei der Wahrnehmung ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben ist die Schulleitung durch eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten bei der zuständigen Schulbehörde einzuschulen und zu unterstützen. Eine genaue Auflistung der Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten im Bildungsbereich sind auf der Website des BMBWF zu finden unter https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/ds/kontakt_dsb_schule.html

Die Verantwortlichkeit der so genannten „Stelle des öffentlichen Bereichs“ oder eines Schulerhalters umfasst die Gewährleistung der Datensicherheit dieser Systeme. Die „Stelle des öffentlichen Bereichs“ ist dabei jene Körperschaft, die die Entscheidung über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten (zB einer Schulverwaltungssoftware) trifft, oft ist diese Stelle ein Bundesland.

Die Verantwortlichkeit der Bildungsdirektion umfasst die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gleichwertigen Unterricht befinden (zB im häuslichen Unterricht).

Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung umfasst – über eine Verantwortlichkeit als Stelle des öffentlichen Bereichs hinaus – jedenfalls den Datenverbund der Schulen, das Bildungsstammportal, das Bildungsportal und alle IT-Systeme und Dienste, die diese bzw. dieser selbst bereitgestellt hat.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3):

§ 4 Abs. 2, der die Festlegung zur gemeinsam Verantwortlichen trifft, entfällt, da diese Bestimmung keinen tatsächlichen Anwendungsbereich hat.

Korrespondierend zu § 4 Abs. 2 enthält § 4 Abs. 3 Z 3 eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Inhalte der Vereinbarung im Falle der Durchführung von Datenverarbeitungen als gemeinsam Verantwortliche. Die Regelung entfällt gemeinsam mit § 4 Abs. 2.

Weiters wird durch die Änderung des § 4 Abs. 3 Z 2 die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Festlegung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Abfrage aus dem Stammzahlenregister ausdrücklich auf das Zentrale Melderegister und auf das Personenstandsregister zum Zweck der Ausstattung mit Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 ausgedehnt.

Zu Z 8, 9, 24, 25, 29 und 30 (§ 5 Abs. 1 Z 19, Anlage 1 Z 10 und 11a, Anlage 5 Z 27, Z 28 und 28a):

Die hier aufgezählten Änderungen betreffen die Verarbeitung von Daten zur Teilnahme an der Sommerschule und zu den Ergebnissen der standardisieren Testverfahren zur Feststellung des Sprachstandes gemäß § 4 Abs. 2a SchUG.

Die Datenverarbeitung zur Feststellung des Sprachstandes ist nötig, um evidenzbasiert nötige sprachliche Fördermaßnahmen einzuleiten, die Entwicklung des Sprachstandes nachvollziehen und schließlich, um eine Überführung in den Status einer ordentlichen Schülerin oder eines ordentlichen Schülers veranlassen zu können.

Die Sommerschule ist eine Form des Förderunterrichts, der in der unterrichtsfreien Zeit im Sommer stattfindet. Die Organisation der Sommerschule erfordert die Zusammenarbeit der Schule, an deren Standort die Sommerschule stattfindet, der Schule, die Schülerinnen und Schüler in die Sommerschule schickt und der Bildungsdirektion, die die Sommerschule zu organisieren hat.

Die Daten zur Teilnahme an der Sommerschule und zu den Sprachstandsfeststellungen werden in den lokalen Evidenzen verarbeitet. Darüber hinaus werden die Daten in den Datenverbund der Schulen eingespeist, damit im Falle eines Schulwechsels auch die aufnehmende Schulleitung auf die Daten zugreifen kann, um etwaige Förderbedarfe zu erkennen. Die zuständige Schulbehörde erhält über den Datenverbund Zugriff auf die Teilnahmedaten.

Schließlich fließen die Daten zur Feststellung des Sprachstandes und zur Sommerschule in pseudonymisierter Form in die bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler ein, wodurch statistische Auswertungen zu Zwecken des Controllings ermöglicht werden. Darüber hinaus werden die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt.

Zu Z 9 und 23 (§ 5 Abs. 1 Z 19, Anlage 1 Z 9 und Anlage 5 Z 26):

Es erfolgt eine Anpassung an die in den aktuellen Lehrplänen für die Volksschule, Mittelschule und AHS-Unterstufe bereits umgesetzte Semantik des „Erstsprachenunterrichts“ an Stelle des „muttersprachlichen Unterrichts“.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3 Z 16):

§ 5 Abs. 3 enthält die Daten, die die Bildungsdirektion zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler im gleichwertigen Unterricht zu ermitteln hat. Hier werden die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9 hinzugefügt.

Zu Z 11, 12, 13, 28 und Art. 5 Z 1 (§ 5a Abs. 3, §§ 6 bis 6e, Anlage 4 BilDokG 2020, § 16 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985):

§ 6 (Datenverbund der Schulen):

In § 6 wird der Datenverbund der Schulen neu ausgeformt mit dem wesentlichen Zweck, Daten, die vom Bürger einmal geliefert wurden, im Sinne des Once-only Prinzips für verschiedene gesetzlich geregelte Zwecke und Services zu verwenden und damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der Datenverbund der Schulen soll dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 nachempfunden werden. Er ist ein Datenregister, das hinsichtlich der Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten aus verschiedenen öffentlichen Registern gespeist wird – etwa aus dem Zentralen Melderegister, dem Personenstandsregister oder dem Stammzahlenregister. Auf ihn haben Schulleitungen, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Zugriff, allerdings – entsprechend den Grundsätzen der Zweckbestimmung und der Datenminimierung – ausschließlich in jenem Ausmaß, wie es für die Vollziehung nötig ist.

Die Evidenzen der Schulen bleiben in ihrem Bestand vom Datenverbund der Schulen unberührt. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO für den Datenverbund der Schulen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 4 Abs. 1 Z 4). Betrieben wird der Datenverbund der Schulen durch die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. In dieser Rolle ist die BRZ-GmbH auch dafür verantwortlich, auf die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen durch die abfragende Stelle zu achten.

Der Datenverbund der Schulen dient folgenden Zwecken:

           1. der Verarbeitung von Personenstammdaten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme an einer österreichischen Schule (§ 6a);

           2. dem Austausch von Personenstammdaten und Bildungsdaten von Schülerinnen und Schülern anlässlich der Beendigung des Schulbesuchs und der Aufnahme an einer Schule (§ 6b);

           3. der Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler (§ 16 Schulpflichtgesetz 1985);

           4. der Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zu Zwecken der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems BILIS (§ 6c);

           5. der Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;

           6. der Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement für die Nutzung von (IT-)Systemen und Diensten (§ 6d);

           7. der Bereitstellung von definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund an andere öffentliche Stellen entsprechend deren gesetzlichen Auftrag sowie

           8. der Zuordnung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen bPK (BF) und von weiteren benötigten bPK anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten im Wege des Stammzahlenregisters und Rückübermittlung an die Schulen.

Die im Datenverbund zu verarbeitenden Daten werden in Abs. 2 genannt. Es handelt sich dabei um jene Personenstammdaten und Bildungsdaten, die in § 2 Z 21 und 22 genannt sind und derzeit bereits erhoben werden.

Dabei handelt es sich um folgende Daten:

Personenstammdaten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (für dessen Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage vorliegt), Personenstandsdaten zur Geburt (diese beinhalten allgemeine Personenstandsdaten der leiblichen Eltern wie Name, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Familienstand, akademische Grade, bereichsspezifisches Personenkennzeichen sowie Staatsangehörigkeit), das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers, Schulkennzahl, Schulformkennzahl, Sozialversicherungsnummer (zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Schülerunfallversicherung) bis zur Ausstattung mit bPK, das erste Jahr der Schulpflicht, Datum des Beginns der Ausbildung und deren Bezeichnung, Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, Datum und Form der Beendigung der Ausbildung, Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten (E-Mail, Telefonnummer), Daten zur Inanspruchnahme der Schulbuchaktion, den Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule.

Die folgende Tabelle gibt dazu Aufschluss:

Bildungsdaten (geregelt in § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 und in den Anlagen 1 bis 3 und 6): Religionsbekenntnis (wegen der Organisation des Religionsunterrichts), einen festgestellten Sonderpädagogischen Förderbedarf (zum Zweck der Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen im Rahmen der Schulorganisation), Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, Daten zu den Sprachen der Schülerinnen und Schüler, zum Sprachstand und zu etwaigen Maßnahmen der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch (§ 4 Abs. 2a SchUG), die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, Daten zur Verletzung der Schulpflicht, zum Schulerfolg und zum Bildungsverlauf, Informationen aus Kompetenzerhebungen, Daten zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen, zum Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, zur Unterrichtsordnung, zum IKT-gestützten Unterricht (Verwaltung von Schülerendgeräten gemäß IKT-Schulverordnung), sowie zur Ablegung von Externistenprüfungen.

Da die Daten ausdrücklich in § 2 Z 21 und 22 angeführt sind, entfällt die Anlage 4 der geltenden Fassung, in der bisher die Daten zum Datenverbund der Schulen aufgezählt waren, wobei der Datenverbund in der geltenden Fassung lediglich einem einzigen Zweck diente, und zwar dem Austausch von Daten der Schülerinnen und Schüler zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Schule anlässlich eines Schulwechsels.

Zu den Löschfristen: Name, Geburtsdatum, E-Mailadresse und das bereichsspezifische Kennzeichen (Bildung und Forschung) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen drei Jahre (etwa für die Durchführung einer Immatrikulation an einer Hochschule nach Absolvierung eines Präsenz- oder Zivildienstes) und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren.

Zu den erwähnten sieben Jahren Aufbewahrungsfrist: Schülerinnen und Schüler haben das Recht, unter Nutzung ihrer Identitätsdaten auch nach Verlassen der Schule weiterhin auf digitale Schulbücher zuzugreifen. Weiters haben sie das Recht, in eigene Daten Einsicht zu nehmen (etwa auf ihre digitalen Bildungsportfolios). Dafür sind in den Materiengesetzen Fristen vorgesehen (etwa im Schulbuchvertrag der Republik Österreich sieben Jahre für den Zugriff auf elektronische Schulbücher; in § 77a SchUG drei Jahre für Prüfungsprotokolle). Um auch für diese Zwecke ein gesichertes Login zu gewährleisten, sind die dafür benötigten Daten sieben Schuljahre nach Verlassen der Schule aufzubewahren.

Der letzte Satz des Abs. 2 sieht jedoch eine Opting-Out-Möglichkeit aus der vorgesehenen Speicherfrist vor. Demnach ist es möglich, frühestens ein Jahr nach Ende des Schulbesuches die Löschung der Daten aus dem Datenverbund zu beantragen. Die Daten der Person sind sodann aus dem Datenverbund zu löschen. Ein Zugriff auf die elektronischen Schulbücher ist dann jedoch nicht mehr möglich, auch sind bei einer Immatrikulation an einer Hochschule zu einem späteren Zeitpunkt die nötigen Dokumente durch die betroffene Person selbst beizubringen. Im Wege des Bildungsportals ist über diese Möglichkeit bei Beendigung des Schulbesuchs zu informieren und ein Widerrufs-Formular bereitzustellen. Abs. 3 enthält die Abfrage- und Eintragungsberechtigungen, die im Sinne der Datenminimierung und Zweckbindung auf den jeweiligen gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich beschränkt sind. Zugriff haben

            – die Schulleitungen auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,

            – die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörden auf die Daten gemäß Z 1 bis 6 und 8,

            – die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf die Daten gemäß Z 1 und Z 4 bis 8.

Abs. 4 enthält darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung, wie sie auch im bestehenden § 6 (wie auch an vielen anderen Stellen) des BilDokG 2020 vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung von Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten erfolgt im Rahmen der Bildungsdokumentationsverordnung 2021.

 

Zu den einzelnen Datenverarbeitungen und Abfragen im Datenverbund der Schulen:

Ad Z 1. Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a):

Die vorgesehene Regelung sieht ein automatisiertes und vereinfachtes Verfahren der Schülerinnen- und Schülereinschreibung vor. Dies betrifft sowohl die systemisch vorgesehene Schülereinschreibung der fünfjährigen Kinder als auch die erstmalige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine höhere Schulstufe, zB wegen der Begründung des Aufenthalts in Österreich (§ 6a Abs. 5). Künftig sollen die Personenstammdaten der Kinder, die mit dem darauffolgenden September das sechste Lebensjahr vollenden werden, über das Zentrale Melderegister (ZMR) an den Datenverbund der Schulen übermittelt werden. Dabei handelt es sich um die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a (Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) wie auch um jene verschlüsselten bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese werden durch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres im Auftrag der Stammzahlenregisterbehörde an die BRZ GmbH übermittelt. Die Stichtage dafür sind mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 2 E Government-Gesetz dürfen bereichsspezifische Personenkennzeichen nur verschlüsselt zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu ausführlich: https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Schluesseltechnologien/Bereichsspezifisches-Personenkennzeichen.html). Eine Übermittlung unverschlüsselter bPK ist unzulässig. Die verschlüsselten Fremd-bPK werden zur Übermittlung schulrelevanter Eigenschaften an andere Empfänger mittels Register- und Systemverbund benötigt, da gemäß § 8 E-Gov-G „in Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK dargestellt werden darf“. Die Berechtigung zur Übermittlungen bzw. Abruf von konkreten Datenkategorien im Wege des Register- und Systemverbunds sowie die Regelung des dafür vorgesehenen verschlüsselten Fremd-bPK sind in den Materiengesetzen des Empfängers zu regeln (etwa § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG zur Prüfung der Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe, § 6 Abs. 2 SGG (Entwurf) zur Bereitstellung der Schülerstammdaten zur Dokumentation der Schulgesundheitspflege). Eine abschließende Aufzählung der benötigten verschlüsselten Fremd-bPK im Bildungsdokumentationsgesetz ist daher nicht möglich, ergibt sich aber aus der taxativen Aufzählung in der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung. Aus Gründen der Datensicherheit sowie Effizienz und Sparsamkeit der Verwaltung sollen alle benötigten verschlüsselten bPK im Wege der Auftragsverarbeitung für die Stammzahlenregisterbehörde unter einem zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten fließen nach Aufnahme des Kindes an der Schule vom Datenverbund direkt in die lokalen Evidenzen der Schulen ein. Damit soll die Fehleranfälligkeit bei Übertragung händisch ausgefüllter Formulare an der Schule reduziert werden.

Kinder und Jugendliche, deren Daten nicht im ZMR eingetragen sind (etwa „Grenzgänger“, die ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben und in Österreich die Schule besuchen), sind auf Ansuchen der zuständigen Bildungsdirektorin bzw. des zuständigen Bildungsdirektors ins Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022, EregV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, aufzunehmen. Zu diesem Zweck ist bei den Bildungsdirektionen ein zentraler Zugang zur ZMR-Behördenabfrage einzurichten, und die befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind diesbezüglich zu schulen.

Für eine Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat sich die Schülerin bzw. der Schüler mit einem amtlichen Lichtbildausweis, vorzugsweise mit einem Pass oder einem Personalausweis, auszuweisen.

Zu den Daten der Erziehungsberechtigten: Mittels der bPK der Fünfjährigen werden im Personenstandsregister die zugehörigen Personenstandsdaten (Name, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Familienstand, akademische Grade, Tag und Ort des Todes, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Staatsangehörigkeit) der Eltern abgefragt und im Wege der Schnittstelle zum Register- und Systemverbund an den Datenverbund der Schulen übermittelt. Nachdem das Personenstandsregister die leiblichen Eltern der Kinder enthält, die nicht zwingendermaßen auch die Erziehungsberechtigten sein müssen, ist durch die Schulleitung anlässlich der Schülereinschreibung zu verifizieren, ob es sich bei den im Personenstandsregister enthaltenen Eltern tatsächlich um die Erziehungsberechtigten handelt. Sollten die Daten nicht im Personenstandsregister enthalten sein, oder die leiblichen Eltern die Obsorgeberechtigung gemäß § 177 Abs. 2 oder 3 ABGB festgelegt haben, ist die Obsorgeberechtigung durch diese unter Vorlage einer Meldebestätigung nachzuweisen. Die Daten der nicht erziehungsberechtigten Eltern sind unverzüglich durch die Schulleitung zu löschen.

Wie bei den Kindern gilt auch hier: Können die Daten der Erziehungsberechtigten nicht aus dem ZMR beigestellt werden, so hat die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor um Aufnahme ins Ergänzungsregister für natürliche Personen anzusuchen. In diesem Fall sind die bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Erziehungsberechtigten und der Kinder im Wege des Stammzahlenregisters zu ermitteln und im Datenverbund der Schule zu verarbeiten.

Durch die Inanspruchnahme des Änderungsdienstes des ZMR ist sichergestellt, dass die Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten laufend (dh. täglich) im Datenverbund der Schulen und in weiterer Folgen in den Evidenzen aktuell gehalten werden. Dadurch können auch Namens-, Wohnsitzänderungen nach erstmaliger Aufnahme, Personen, die erst nach erstmaliger Aufnahme gemäß den Abs. 2 und 3 ins Ergänzungsregister für natürliche Personen aufgenommen wurden oder Schülerinnen und Schüler, die erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres erstmalig in Österreich gemeldet werden, automatisiert in den Datenverbund der Schulen übernommen werden.

Im Sinne eines stringenten Systems verweist nun auch § 5a hinsichtlich der vertriebenen jungen Menschen aus der Ukraine auf die Datenverarbeitung gemäß § 6a, nimmt jedoch als besonderes Datum zur Identitätsfeststellung für diese Personengruppe noch Daten zu etwaigen (Reise-)Dokumenten dazu.

Um vor allem auch hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, die sich vor der gegenständlichen Novelle bereits im Schulsystem befinden, einen vollständigen und korrekten Datenbestand sicherzustellen, wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, die Personenstammdaten für alle im Datenverbund der Schulen enthaltenen Personen mittels bPK-ZP (zur Person) aus dem Zentralen Melderegistern und dem Personenstandsregister abzufragen.

Ad Z 2. Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und der Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b):

Der unter Z 1 genannte Zweck „Austausch von Schülerinnen- und Schülerdaten anlässlich der Aufnahme an einer Schule“ entspricht dem derzeit verankerten Zweck des Datenverbundes der Schulen.

Durch diese Regelung soll der administrative Aufwand anlässlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern deutlich reduziert werden, da die insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, relevanten Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler den aufnehmenden Schulen über den Datenverbund automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die regelmäßigen Schulwechsel zwischen 4. und 5. sowie 8. und 9. Schulstufe, aber auch unterjährige Wechsel. Dabei erfüllt der Datenverbund der Schulen auch eine Clearingfunktion, die aufnehmenden Schulen aktualisieren nunmehr die neuen Bildungsdaten (etwa die Daten zur Ausgestaltung der Unterrichtsordnung, Klassenzugehörigkeit) in den lokalen Evidenzen. Diese Aktualisierungen werden in den Datenverbund Schule übertragen.

Ad Z 3. Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 16 Schulpflichtgesetz 1985 („Schulpflichtmatrik“):

Die schulorganisatorische Planung umfasst neben den Angelegenheiten der Ressourcenzuteilung (§ 8a Abs. 3 SchOG, § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) etwa auch die Organisation der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.

Die Bestimmung zur Ermittlung der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ist gemeinsam mit der Änderung des § 16 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Artikel 4 Z 1) zu lesen. Demnach übermittelt die Schulleitung die Daten der Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule besuchen, an die BRZ-GmbH zum Zweck des Abgleichs der so gemeldeten Daten mit einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Inneres zur Verfügung gestellten Datenauszug der in Österreich gemeldeten Kinder im siebenten bis 15. Lebensjahr. Künftig soll diese Übermittlung an die BRZ-GmbH direkt im Wege des Datenverbundes der Schulen erfolgen. Dies soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Schulverwaltung beitragen.

Ad Z 4. Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c):

Der Datenverbund der Schulen ermöglicht es den Schulleitungen, Leitungen der Schulbehörden, aber auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vordefinierte Auswertungen zu erstellen und zwar mit Hilfe eines Auswertungstools, das im Wege des Bildungsinformationssystems gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung gestellt wird.

Derzeit sind statistische Auswertungen nur aus der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 möglich. Diese wird jedoch nur einmal im Jahr erstellt, was dazu führt, dass das Datenmaterial oft nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Im Wege des Datenverbundes der Schulen soll es ermöglicht werden, Planungsmaßnahmen auf Basis einer aktuellen Datenlage zu treffen.

Die Auswertungen haben ausschließlich mittels bereichsspezifischem Personenkennzeichen zu erfolgen. Das Statistikgeheimnis gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist zu wahren.

Ad Z 5. Verarbeitung personenbezogener Daten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben:

Gemäß Z 5 sollen Zugriffe auf Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines öffentlichen Notfalls (zB Murenabgang, Brände etc.) möglich sein.

Ad Z 6. Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten (§ 6d):

Über den Datenverbund sollen künftig Daten für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen und von Verwaltungspersonal für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten bereitgestellt werden. Dabei geht es um Personenstammdaten (wie Name(n), Geburtsdatum, Wohnsitz, Geschlecht und bereichsspezifisches Personenkennzeichen), um Accounts am Bildungsstammportal für den Zugang zum Bildungsportal zu generieren und die dort befindlichen Systeme und Dienste nützen zu können. Als Services und Dienste sind unter anderem Lernplattformen für den IKT-gestützten Unterricht, Tools zur elektronischen Kommunikation mit der Schule, zur Zahlungsverwaltung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen oder zur Beantragung einer (elektronischen) Schülerkarte zu verstehen. Da die Erziehungsberechtigten auch Zugriff auf das Bildungsportal bekommen sollen, um auf diesem Weg mit der Schule in Kontakt zu treten und Informationen zu beziehen, sollen auch deren Daten erfasst werden.

Für die Inanspruchnahme des Bildungsportals sind die in § 6d erwähnten Daten der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten, des Lehr- und des Verwaltungspersonals zu verarbeiten. Die hier erwähnten Daten finden sich bereits im Wesentlichen in der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 und werden nun – wie auch das Bildungsstammportal – von der Verordnungs- auf die Gesetzesebene gehoben. Damit soll dem im Zuge der Begutachtung der IKT-Schulverordnung geäußerten Wunsch der Verankerung des Portals auf Gesetzesebene nachgekommen werden.

Ad Z 7. Austausch von definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen:

Der Register- und Systemverbund (geregelt in § 2 Z 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) dient dem behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution vorhanden sind (Ausführlich siehe dazu: https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Schluesseltechnologien/dadeX.html). Künftig sollen somit bestimmte gesetzlich definierte Daten anderen Behörden zur Verfügung gestellt werden können, um damit Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger zu erzielen. Als bereits existentes Beispiel soll die vereinfachte Abwicklung der Überprüfung der Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe erwähnt werden, die auf Basis des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, erfolgt. Derzeit werden die dafür nötigen Daten aus den lokalen Evidenzen in ein eigenes Datenregister übertragen, das die Daten dem Finanzamt Österreich über den Register- und Systemverbund zur Verfügung stellt. Künftig sollen die Daten nicht aus den lokalen Evidenzen der Einrichtungen, sondern aus dem Datenverbund der Schulen bezogen werden. Der Effekt ist, dass die Bürgerin bzw. der Bürger nicht selbst die Nachweise an das Finanzamt übermitteln müssen.

Solche Datenbereitstellungen sollen künftig auf Basis entsprechender gesetzlicher Grundlagen auch in anderen Vollzugsbereichen ermöglicht werden.

Ad Z 8. Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie weiterer benötigter verschlüsselter bereichsspezifischer Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten:

Der Datenverbund ist das Register, im Wege dessen künftig die bPK-BF für Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte aus dem Stammzahlenregister abgefragt werden sollen. Diese zentrale Zuordnung führt zu einer Vereinfachung, da nicht jede einzelne Schule beim Stammzahlenregister abfragt, sondern der Datenverbund als zentrales Register.

Zu § 6e (Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste):

Mit dem Bildungsstammportal soll das „Single Sign-on“- Prinzip auch im Schulbereich umgesetzt werden. Wie bereits in den Begriffsbestimmungen definiert, handelt es sich beim Bildungsstammportal um ein System der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung, das der Anmeldung am Anwendungsportal „Bildungsportal“ dient. Das Bildungsportal wiederum bietet den Zugang zu verschiedenen IT-Systemen und Diensten wie beispielsweise zu Lernplattformen, Kommunikationstools, zu digitalen Stundenplänen und Mitteilungsheften oder zu Zustellservices. Lehrerinnen und Lehrern können darüber hinaus über das Bildungsportal auf ihr Personalverwaltungssystem zugreifen.

Abs. 3 stellt im Sinne der Datensicherheit und des Datenschutzes sicher, dass von den unterschiedlichen schulrechtlich vorgesehenen IT-Systemen und Diensten (zB elektronische Lernplattformen, Mitteilungshefte, Stundenplan, Urkundenarchiv etc) benötigte Daten aus dem Datenverbund Schule nur über sichere Schnittstellen im Wege des Bildungsportals, das in der Verantwortlichkeit des BMBWF betrieben und von der BRZ GmbH betreut wird, übermittelt wird.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ein Bildungsstammportal und das Anwendungsportal „Bildungsportal“ für alle öffentlichen und privaten Schulen ihres bzw. seines Zuständigkeitsbereiches als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu betreiben.

Abs. 5 sieht die Möglichkeit vor, dass auch eine andere Stelle, die als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher die Entscheidung über „die Mittel“, das heißt insbesondere, über den Einsatz von Schulverwaltungsprogrammen, trifft, ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal des eigenen Zuständigkeitsbereichs betreiben kann. Dies kann ein Bundesland sein, aber auch ein Schulerhalter wie beispielsweise eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Wenn ein solcher Betreiber eines Bildungsstammportals an bundesweiten Diensten des Bildungsportals (Abs. 1) angebunden sein möchte, so hat er dem Bildungsportalverbund durch Vereinbarung beizutreten und auf eigene Kosten die entsprechenden Schnittstellen für das Bildungsportal und die daran angebundenen IT-Systeme und Dienste herzustellen. Der Bildungsportalverbund, in dessen Rahmen auch gewisse Rechte und Pflichten mit den jeweiligen Portalbetreibern vereinbart wurden, bildet ein gemeinsames Dach über die einzelnen Bildungsstammportale.

Diese Bestimmung des § 6d ist derzeit bereits in der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, enthalten. Bereits im Rahmen der Begutachtung zu dieser Verordnung wurde von Datenschutzorganisationen der Wunsch formuliert, diese Bestimmung samt der zugehörigen Datenverarbeitung auf Gesetzesebene zu heben, was hiermit geschehen soll. Dies erscheint auch aus dem Grund konsistent, da das Bildungsstammportal somit mit einer erhöhten Bestandsgarantie abgesichert ist und im BilDokG 2020 auf eine Bestimmung des Gesetzes (und nicht einer Verordnung) verwiesen werden kann. Die Datenverarbeitungen finden sich in § 6d (zum Identitäts- und Berechtigungsmanagement) wieder.

Abbildung zur grafischen Darstellung der Datenquellen, die im Datenverbund Schule berücksichtigt werden

 

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 1):

Anbei handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung, da auch Daten der Externistenprüfungen, die in § 5 Abs. 2 ausgeführt werden, in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden sollen.

Zu Z 15 und 17 (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 18 Abs. 1 Z 2):

Diese Bestimmungen regeln, dass die Daten zu den an den jeweiligen Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen sowohl in den Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen (§ 14) sowie in der Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 18) mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen zu verarbeiten sind.

Zu Z 16 (§ 15 Abs. 2):

In dieser Bestimmung wird der Name des Registers verankert, in dem die Daten aus verschiedenen Datenkörpern gemäß § 15 Abs. 2 (bereits jetzt schon) miteinander verknüpft werden können. Das Register heißt „Bildungsinformationssystem (BILIS)“.

Zu Z 18 (§ 18 Abs. 1):

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ darf auf Basis der geltenden Rechtslage gewisse Daten der Schulen im Rahmen der Bundesstatistik zum Bildungswesen mit Bezug zur jeweiligen Schule veröffentlichen. Ausgenommen davon sind Daten zum Personal und zur Finanzierung der Bildungseinrichtung. Nun soll auch die in § 18 Abs. 1 Z 4 erwähnte Anzahl der Abschlüsse (gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen) von der schulbezogenen Veröffentlichung ausgenommen werden, da eine Durchführung von Schulrankings derzeit nicht begünstigt werden soll.

Zu Z 19 und 21 (§ 18 Abs. 2 Z 1 lit. d und § 25 Abs. 3):

Diese Ausnahmeregelung betrifft die in § 2 Z 3 aufgezählten Institutionen des Gesundheitsbereichs. Diese sind vom Bildungsdokumentationsgesetz 2020 nur insofern betroffen, als diese Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters zu liefern haben. Grundsätzlich sind diese Daten durch bPK pseudonmyisiert zu übermitteln. Da eine vollständige Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit bPK mit unverhältnismäßig großem Aufwand, für kleine Ausbildungseinrichtungen verbunden (zB Masseur- oder Sanitäterausbildung) und damit kaum umsetzbar ist, sollen die Institutionen des Gesundheitsbereichs die Datensätze weiterhin mit Sozialversicherungsnummer liefern können.

Zu Z 20 (§ 22 Abs. 5):

§ 22 Abs. 5 regelt das Inkrafttreten. Bis auf die Regeln zu den Datenverarbeitungen zur Sommerschule, zu den Sprachstandsfeststellungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG und zur Übermittlung von pseudonymisierten Personaldaten treten die Bestimmungen dieses Gesetztes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in bzw. außer Kraft. Hinsichtlich des Datenverbundes und seiner Funktionalitäten gilt, dass die Bestimmungen (§§ 6 bis 6e) dann Anwendung finden, sobald die technischen Möglichkeiten vorhanden sind.

Die Bestimmungen zur Sommerschule treten mit 1. September 2024 in Kraft, jene zu den Sprachstandsfeststellungen und zur Übermittlung pseudonymiserter Daten des an den Bildungseinrichtungen beschäftigten Personals treten erst mit 1. September 2026 in Kraft.

Zu Z 22 und 26 (Anlage 1 Z 4 und Anlage 2 Z 3):

In den Anlagen werden jeweils schulorganisatorische Daten wie Klassen- und Jahrgangsvorstand, Fachlehrpersonen, Stundenplan und Unterrichtsgruppen ergänzt, um den Klassen die jeweiligen Lehrpersonen elektronisch zuordnen zu können, etwa für das Anlegen einer Klasse im Bildungsportal für die elektronische Kommunikation.

Zu Z 27 (Anlage 2 Z 9):

Diese Ziffer enthält die von den Erziehungsberechtigten zu erhebenden Daten, bis dato sind unter dieser Ziffer nur die Kontaktdaten angeführt. Die Daten sollen nun ausdrücklich festgelegt werden. Das Erfordernis des Geburtsdatums ergibt sich aus den Vorschriften zur bPK-Abfrage gemäß § 5 Abs. 2 Stammzahlenregisterbehördenverordnung, BGBl. II Nr. 330/2009, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992.

Zu Artikel 5: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 1):

Künftig sollen die Daten zum Zweck der Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Wege des Datenverbundes durch die Schulleitungen an die BRZ-GmbH übermittelt werden. Dazu wird auf die Ausführungen der Erläuterungen zu Artikel 4 Z 1, 12, 13 und 25 zum Datenverbund der Schulen verwiesen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3):

Künftig soll ein Datenaustausch zwischen Berufsschulen und Lehrlingsstellen ermöglicht werden, um Verfahrensabläufe zu erleichtern. Einerseits sollen Lehrlingsstellen Daten für die Verwendung im Berufsschulwesen bereitstellen, damit diese die nötigen schulorganisatorischen Schritte setzen können. Dies wird in § 24 Abs. 3 geregelt. Andererseits sollen die Berufsschulen die Daten zum erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse für die Lehrlingsstellen bereitstellen, da diesfalls der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung entfällt. Genauere Ausführungen dazu finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 2 Z 6 (§ 22 Abs. 9a SchUG).

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 32):

Das Inkrafttreten der Novelle ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Die Anwendung richtet sich nach Maßgabe der technischen Umsetzbarkeit.