Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, BGBl. I Nr. 192/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zeichenfolge „2024“ durch die Zeichenfolge „2025“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ ,dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 1. September 2025 alle drei Monate“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dezember“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Jahre 2024 bis 2025“, nach dem Wort „September“ die Zeichenfolge „2023“ durch die Wortfolge „des Vorjahres“ und nach dem Wort „August“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Jahres“ ersetzt.
4. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Rotkreuzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2024 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Arzneimittel unentgeltlich an Bedürftige abzugeben und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. § 3 Abs. 14 Arzneimittelbetriebsordnung 2009, BGBl. II Nr. 324/2008, i.d.g.F. ist sinngemäß anzuwenden.“
2. In § 10c Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ durch „§ 10b Abs. 1“ ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“