4101/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) sind nur die Kurztitel selbst, sofern vorhanden, bei Novellen von Gesetzen zu verwenden; weiters ist bei mehr als einer zu ändernden Rechtsvorschrift die Mehrzahl im Titel zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und das Rotkreuzgesetz geändert werden Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, BGBl. I Nr. 192/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 wird die Zeichenfolge „2024“ durch die Zeichenfolge „2025“ ersetzt. |
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§ 1. Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag). |
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§ 1.
Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in
Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige
öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum
1. September 2023 bis 31. August |
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2. In § 2 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ ,dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 1. September 2025 alle drei Monate“ ersetzt. |
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(2) Anträge gemäß § 1 sind jeweils ab dem 1. März 2024, dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024 innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen. |
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(2) Anträge gemäß § 1 sind jeweils
ab dem 1. März 2024 |
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3. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dezember“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Jahre 2024 bis 2025“, nach dem Wort „September“ die Zeichenfolge „2023“ durch die Wortfolge „des Vorjahres“ und nach dem Wort „August“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Jahres“ ersetzt. |
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(2) Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis zum 31. Dezember 2024 für jede im Abrechnungszeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 gemäß maschineller Heilmittelabrechnung an eine von der Rezeptgebühr befreite versicherte Person abgegebene Handelspackung einer Arzneispezialität gemäß § 1 einen Beitrag in Höhe des Infrastruktursicherungsbeitrags zu zahlen. |
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(2) Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis
zum 31. Dezember der Jahre 2024 bis
2025 für jede im Abrechnungszeitraum vom 1. September |
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4. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: |
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§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft. |
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§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft. |
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„(2) § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(2) § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Rotkreuzgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Rotkreuzgesetz – RKG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2024 wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Arzneimittel unentgeltlich an Bedürftige abzugeben und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. § 3 Abs. 14 Arzneimittelbetriebsordnung 2009, BGBl. II Nr. 324/2008, i.d.g.F. ist sinngemäß anzuwenden.“ |
(5) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Arzneimittel unentgeltlich an Bedürftige abzugeben und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. § 3 Abs. 14 Arzneimittelbetriebsordnung 2009, BGBl. II Nr. 324/2008, i.d.g.F. ist sinngemäß anzuwenden. |
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2. In § 10c Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ durch „§ 10b Abs. 1“ ersetzt. |
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(2) Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten, |
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(2) Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten, |
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1. … |
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1. … |
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6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt. |
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6. die
Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § |
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3. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) § 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“ |
(6) § 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |