4102/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Kommunalinvestitionsgesetz 2025

       Artikel 2    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

       Artikel 3    Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023

Artikel 1

Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2025 (Kommunalinvestitionsgesetz 2025 – KIG 2025)

Ziel und Zweck

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zweckzuschüsse

§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:

           1. Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene;

           2. Anpassung an den Klimawandel;

           3. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;

           4. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung;

           5. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);

           6. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;

           7. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen);

           8. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);

           9. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);

        10. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;

        11. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung;

        12. Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen;

        13. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;

        14. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;

        15. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen;

        16. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen;

        17. Sanierung von Gemeindestraßen;

        18. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen;

        19. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen; und

        20. Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028. Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.

(3) Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Abs. 9 entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Z 3 bis 20.

(4) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(5) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.

(6) Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.

(7) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 80% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.

(8) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.

(9) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung sowie den nötigen Anleitungen der Gemeinden ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen legt dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht über den Vollzug vor. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.

(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden 40% des jeder Gemeinde höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab dem 1. Jänner 2025, weitere 30% ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30% ab dem 1. Jänner 2027 ausbezahlt.

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2029, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.

(5) Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Abs. 4 rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß § 26 FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.

Controlling und Evaluierung

§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Zweckzuschuss digitaler Wandel

§ 5. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, einen Zweckzuschuss.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (§ 11 Abs. 9 FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.

(3) Der Zweckzuschuss ist vom Bund in den Jahren 2025 bis 2028 in vier gleich großen Tranchen jeweils bis zum 20. Oktober an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens drei Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde auf den Jahresbetrag des Zweckzuschusses ist,

           1. dass die Gemeinde am 30. Juni des jeweiligen Jahres dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der digitalen Antragstellung von Förderangeboten des Bundes benannt hat; und

           2. dass am 30. Juni des jeweiligen Jahres zumindest eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

               a) Die Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß § 4a des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, oder

               b) die Gemeinde hat dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt.

Verweisungen

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 28a.    Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung“

2. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung

§ 28a. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.

(2) Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß § 11 Abs. 5 für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.

(3) Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.“

Artikel 3

Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023

Das Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 und in § 5 Abs. 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2025“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2025, BGBl. I Nr. xx/2024, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.“

3. In § 2 Abs. 9 und in § 5 Abs. 2 Z 4 wird das Datum „31. Dezember 2024“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4 und in § 5 Abs. 2 Z 6 wird das Datum Wortfolge „31. Dezember 2026“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2028“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „2023, 2024 und 2025“ durch die Wortfolge „2023 bis 2027“ ersetzt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.


 

 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Mit dem Finanzausgleich ab dem Jahre 2024 wurden signifikant höhere Überweisungen des Bundes an die Länder und Gemeinden vorgesehen. Einschließlich der Mittel zur Stärkung des niedergelassenen Bereichs durch die Sozialversicherung umfasst die Einigung über den Finanzausgleich in den Jahren 2024 bis 2028 ein Volumen von durchschnittlich 3,4 Milliarden Euro p.a.

Auch wenn die Gemeinden von diesen zusätzlichen Bundesmitteln teils unmittelbar (insbesondere durch die Anteile der Gemeinden aus dem Zukunftsfonds und aus der Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima) bzw. teils mittelbar (insbesondere durch zusätzliche Bundesmittel für die Bereiche Gesundheit und Pflege) erheblich profitieren, bleibt der finanzielle Spielraum der Gemeinden insbesondere für Investitionen begrenzt, auch weil die Entwicklung der Anteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben derzeit noch verhalten ist. Gründe dafür sind die unterdurchschnittliche Entwicklung der Grunderwerbsteuer, die fast zur Gänze an die Gemeinden geht, aber auch der im März 2024 ausbezahlte Sonder-Vorschusses iHv. 300 Millionen Euro, der vereinbarungsgemäß in den Jahren 2025 bis 2027 in drei Raten zu je 100 Millionen Euro zurückzuzahlen ist. Diese verhaltene Entwicklung der Gemeinde-Ertragsanteile spiegelt sich auch in den Anträgen für Zweckzuschüsse gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023 wider, wobei hier zwar bereits ein Volumen von rund 500 Millionen Euro in Anspruch genommen wurde, aber die Antragsfrist für die Gemeinden bereits mit Ende des Jahres 2024 endet.

Um die Gemeinden in dieser schwierigen Situation zusätzlich zu den bereits im Finanzausgleich vereinbarten Maßnahmen zu unterstützen, sollen mit einem Gemeindepaket folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

Kommunalinvestitionsgesetz 2025 (KIG 2025):

Der Bund stellt für ein neues kommunales Investitionsprogramm zusätzliche 500 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2027 zur Verfügung, wobei der Kofinanzierungsanteil des Bundes im Vergleich zu den letzten Programmen von 50% auf 80% erhöht wird. Die Verwendungszwecke sind im Wesentlichen denen des KIG 2023 nachgebildet. Sie umfassen daher auch wiederum Investitionen in energiesparende Maßnahmen und sonstige Investitionen.

Ausbau und Förderung des digitalen Übergangs:

Weiters gewährt der Bund den Gemeinden zur Förderung des weiteren Ausbaus des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten, einen Zweckzuschuss in Höhe von 120 Millionen Euro, der in den Jahren 2025 bis 2028 in vier Tranchen zu je 30 Millionen Euro ausbezahlt wird.

Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024):

Um die Liquidität der Gemeinden zusätzlich zu verbessern, gewährt der Bund den Gemeinden im Jahr 2025 – und zwar bereits im Jänner – eine Finanzzuweisung iHv. 300 Millionen Euro.

Novelle zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023):

Die Frist für die Gemeinden, Anträge gemäß dem KIG 2023 zu stellen, sowie alle weiteren daran anknüpfenden Fristen für Projektbeginn und Abrechnung werden um zwei Jahre verlängert. Diese Maßnahme wird es den Gemeinden erleichtern, die jeweils für sie vorgesehenen Mittel auch tatsächlich abzuholen und für Investitionen auf kommunaler Ebene einzusetzen.

 

Besonderer Teil

Artikel 1

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Das neue Kommunalinvestitionsgesetz 2025 (KIG 2025) baut in weiten Teilen auf dem KIG 2020 und dem KIG 2023 auf, sodass im Folgenden insbesondere auf die Neuerungen eingegangen wird.

§ 2 KIG 2025 – Zweckzuschüsse

Abs. 1:

Das KIG 2025 umfasst ein (neben dem in § 5 geregelten Zweckzuschuss für den digitalen Wandel iHv. 120 Millionen Euro) Zweckzuschüsse des Bundes an die Gemeinden iHv. 500 Millionen Euro.

Abs. 2 und 3:

Die Verwendungszwecke sind im Wesentlichen denen des KIG 2023 nachgebildet und umfassen daher auch wiederum energiesparende und sonstige Investitionen, für die wiederum jeweils 50% der Mittel bereitgestellt werden. Der für energiesparende Maßnahmen vorgesehene Topf wurde um Investitionen in die Anpassung an den Klimawandel ergänzt.

Im Vergleich zu den Verwendungszwecken des KIG 2023 nicht übernommen wurde hingegen die Möglichkeit, mit einem Teil der Mittel Förderungen an gemeinnützige Organisationen zur teilweisen Abdeckung gestiegener Energiepreise zu verwenden.

Abs. 4:

In einer Richtlinie werden wiederum die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung festzulegen sein. Auch wenn es im Gesetzestext nicht explizit enthalten ist, werden wiederum bestehende Förderprogramme des Bundes zu berücksichtigen sein, soweit dies der Zielsetzung der Zweckzuschüsse entspricht.

Abs. 5 und 8:

Die Mittel aus dem KIG 2025 können von den Gemeinden bis Ende des Jahres 2027 beantragt und für Investitionsprojekte verwendet werden, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.

Die Anträge können – nach Erlassung der Richtlinien und Abschluss der erforderlichen technischen und organisatorischen Vorbereitungsarbeiten der Buchhaltungsagentur des Bundes – bereits im Jahr 2024 beantragt werden, allerdings wird der Zweckzuschuss des Bundes nicht vor Beginn des Jahres 2025 ausbezahlt werden (siehe § 3 Abs. 3).

Abs. 6:

Wie bisher werden Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, sowie Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden (mit der Ausnahme der Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien) nicht bezuschusst.

Durch die vorgesehene Verlängerung des KIG 2023 sind Investitionsprojekte, wenn sie ab dem 1. Jänner 2025 begonnen werden, grundsätzlich sowohl nach dem KIG 2023 als auch dem KIG 2025 bezuschussbar. Eine Bezuschussung ein und desselben Projekts sowohl nach dem KIG 2023 als auch nach dem KIG 2025 ist allerdings nicht zulässig. Abs. 5 bestimmt daher auch, dass für Investitionsprojekte, für die ein Zweckzuschuss gemäß dem KIG 2023 gewährt wurde, kein Zweckzuschuss gemäß dem KIG 2025 gewährt wird. Gleiches soll umgekehrt für das KIG 2023 gelten, bei dem Projekte, die gemäß dem KIG 2025 bezuschusst werden, nicht noch einmal bezuschusst werden sollen.

Abs. 7:

Der Kofinanzierungsanteil des Bundes wird im Vergleich zum KIG 2023 von 50% auf 80% erhöht. Damit wird es für die Gemeinden deutlich leichter, die Bundesmittel in Anspruch zu nehmen, noch dazu, wo der verbleibende Gemeindeanteil wie bisher auch durch mit Investitionszuschüsse von dritter Seite mitfinanziert werden darf.

Abs. 9:

Der Anteil der einzelnen Gemeinde am Zweckzuschuss richtet sich, wie bereits bei früheren Kommunalinvestitionsgesetzen, zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 3 KIG 2025 – Abwicklung

Abs. 1 und 2:

Auch die Abwicklung richtet sich nach den bewährten Regelungen im KIG 2020 und KIG 2023 und enthält wiederum eine monatliche Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats über den Vollzug. Die parallele Übermittlung des Berichts an den Bundeskanzler wurde im Hinblick darauf, dass der Bericht an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats vom BMF ohnehin gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht wird, nicht übernommen.

Abs. 3:

Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt wie bisher ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden vom jeweiligen Gemeindeanteil im Jahr 2025 höchstens 40% und in den Jahren 2026 und 2027 höchstens je 30% überwiesen. Die Bundesmittel werden damit in drei Tranchen zu 200 Millionen Euro im Jahr 2025, 150 Millionen Euro im Jahr 2026 und wiederum 150 Millionen Euro im Jahr 2027 zur Verfügung gestellt.

Trotz dieser jahresweisen Staffelung der vom Bund bereit gestellten Mittel kann die Gemeinde den gesamten Zweckzuschuss auch früher beantragen, wobei in diesem Fall die Auszahlung durch den Bund in mehreren Jahresbeträgen erfolgen wird. Umgekehrt ist eine Gemeinde nicht gehindert, den gesamten Zweckzuschuss erst später zu beantragen, sie hat also jedenfalls bis zum Ende der Antragsfrist – sohin bis Ende des Jahres 2027 – Zeit, die Mittel abzuholen.

Abs. 4:

Der Nachweis über die Mittelverwendung ist von den Gemeinden bis spätestens Ende des Jahres 2029 vorzulegen. Das Projekt muss zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein, aber es müssen ausreichend Rechnungen vorgelegt werden, mit denen die zweckkonforme Mittelverwendung der für dieses Projekt genehmigten Zweckzuschüsse und des Kofinanzierungsanteils der Gemeinde dargestellt werden.

Abs. 5:

Anders als beim KIG 2023 verbleiben von allenfalls nicht in Anspruch genommenen Mitteln zwei Drittel beim Bund, das weitere Drittel fließt hingegen – ähnlich wie beim KIG 2023 – in den Strukturfonds für finanzschwache Gemeinden.

§ 4 KIG 2025 – Controlling und Evaluierung

Diese Bestimmungen über die Prüfung der Mittelverwendungen sowie über Controlling und Evaluierung des Kommunalinvestitionsgesetzes wurden aus den bisherigen Regelungen übernommen.

§ 5 KIG 2025 – Zweckzuschuss digitaler Wandel

Der digitale Übergang betrifft durchaus auch die Gemeindeverwaltung. Einerseits ergeben sich Einsparungen durch weniger Parteienverkehr, andererseits entsteht dadurch ein vermehrter Personalaufwand für die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen.

Ziel ist es, im Bürgerkontakt digitale Services einzusetzen und daher möglichst weitgehend bei E‑Government-Anwendungen, die eine Authentifizierung erfordern, die ID-Austria einzusetzen, die in der Gemeinde verfügbaren Informationen aus Registern im Sinne des „Once-Only“-Prinzips zu beziehen, womit ein nochmaliger Nachweis durch die Bürgerinnen und Bürger bzw. Antragstellerinnen und Antragsteller entfallen kann, und dabei die Prinzipien der BLSG-E-Government-Strategie zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund soll den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, ein Zweckzuschuss in Höhe von 120 Millionen Euro gewährt werden, der in den Jahren 2025 bis 2028 in vier Tranchen zu je 30 Millionen Euro ausbezahlt wird.

Voraussetzung für die Auszahlung des Zweckzuschusses ist, dass die Gemeinde dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der Antragstellung von ausschließlich digital einreichbaren Bundesförderungen benannt hat sowie entweder ID-Austria-Registrierungsstelle wird oder dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt hat.

Das jeweils zuständige Bundesministerium bzw. die jeweils zuständige Behörde des Bundes wird den Gemeinden soweit erforderlich Leitlinien und Informationsmaterial für die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten, insbesondere bei der Beantragung von Förderungen, zur Verfügung stellen, um eine einheitliche Abwicklung zu gewährleisten.

Der Anteil der einzelnen Gemeinde wird mit der Einwohnerzahl gestaffelt, wobei Gemeinden bis 5 000 Einwohner jährlich 5 Euro, Gemeinden über 5 000 bis 10 000 Einwohner 3,15 und Gemeinden über 10 000 Einwohner 2 Euro je Einwohner in den einzelnen Jahren 2025 bis 2028 bekommen. Auf Basis der Einwohnerzahl mit Stichtag 31.10.2022 entsprechen diese Beträge einem jährlichen Gesamtbetrag von rd. 30,0 Millionen Euro.

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Zu Z 1 bis 3 (§ 14 Abs. 4 und § 28a FAG 2024):

Der Sonder-Vorschusses iHv. 300 Millionen Euro wird, wie paktiert, von den Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2027 in drei Tranchen zu je 100 Millionen Euro rückerstattet, allerdings soll der Bund den Gemeinden eine zusätzliche Finanzzuweisung in Höhe ebenfalls 300 Millionen Euro gewähren.

Um die Liquidität der Gemeinden zusätzlich zu verbessern, wird diese Finanzzuweisung an die Gemeinden nicht erst in den Jahren 2025 bis 2027, sondern bereits zur Gänze im Jahr 2025, und zwar schon im Jänner 2025 ausbezahlt. Da die Finanzzuweisung den Effekt des Sonder-Vorschusses auf die Zwischenabrechnung der Ertragsanteile ausgleichen soll, richtet sich die länder- und gemeindeweise Verteilung der Finanzzuweisung konsequenterweise nach den für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden anzuwendenden Schlüsseln.

Artikel 3

Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023

Zu Z 1 bis 4:

Mit der Novelle zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023) soll die Frist für die Antragstellung durch die Gemeinden von Ende des Jahres 2024 um zwei Jahre, sohin bis Ende des Jahres 2026, verlängert werden. Alle anderen Fristen des KIG 2023 für Projektbeginn und Abrechnung werden im Gleichklang dazu ebenfalls um zwei Jahre verlängert.

Parallel zur gleichartigen Regelung in § 2 Abs. 5 KIG 2025 wird durch die Änderung des § 2 Abs. 6 KIG 2023 vorgesehen, dass ein Projekt nicht sowohl nach dem KIG 2023 als auch nach dem KIG 2025 bezuschusst wird.