Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG‑Gesetz), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG‑Gesetz), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 142/2023, wird wie folgt geändert:

1. nach § 8b wird nachfolgender § 8c eingefügt:

§ 8c. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Planung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb von Rastanlagen verpflichtet, die Berufslenker:innen die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvorschriften für Lenk- und Ruhezeiten ermöglichen und die elementare Grundbedürfnisse der Berufslenkerinnen und Berufslenker bei der Sanitärversorgung, der Sicherheit und des Wohlbefindens erfüllen.

(2) Zu diesem Zweck hat sie auf ihren Mautstrecken eine ausreichende und geeignete Infrastruktur zu errichten, deren Benützung durch die Entrichtung von Benützungsentgelten gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 für Berufslenkerinnen und Berufslenker kostenlos ermöglicht wird.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt dem Nationalrat alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand dieser Rastanlagen vor.“