4106/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024), BGBl. I Nr. 25/2024, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.“
2. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.“
Begründung
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3):
Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024), BGBl. I Nr. 25/2024, umfasste bisher keine § 1 Abs. 4 SozBezG 2024 vergleichbare Übergangsbestimmung betreffend Sozialpädagogik, was in der Praxis zu Ungleichbehandlungen führen würde bzw. geführt hat. Es wäre mit dem nunmehr vorgeschlagenen § 2 Abs. 3 daher eine Parallelregelung für den Bereich der Sozialpädagogik aufzunehmen.
Um den Fristenablauf der 36 Monate ab Inkrafttreten (Stichtag 29. März 2024) gleich auszugestalten, war auf das Inkrafttreten des SozBezG 2024 abzustellen und hat § 2 Abs. 3 daher rückwirkend in Kraft zu treten (§ 5 Abs. 3).
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales