Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.“
2. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.“