4106/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel selbst bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
|
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL hat eine Novelle einen Eingang (Einleitungssatz) zu enthalten, der, mittels Angabe der Fundstellen, genau definiert, welche Fassung der zu ändernden Rechtsvorschrift novelliert werden soll; daher müsste dieser lauten: Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024, BGBl. I Nr. 25/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
|
|
|
|
1. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
|
|
|
„(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.“ |
(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat. |
|
|
2. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
|
|
|
„(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.“ |
(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft. |