4111/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
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Antrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Nessler

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 werden jeweils die Beträge „15.000 €“ durch die Beträge „16 455 €“ ersetzt.

2. In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“

3. In § 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die vervielfachten Beträge des Abs. 1“ die Wortfolge „die vervielfachten Beträge der Abs. 1 und 1a“ eingefügt.

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für Zeiträume ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. § 16 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An die Stelle des Betrages gemäß § 29 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachte und auf Euro gerundete Betrag. Der Vervielfachung ist der für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellte Betrag zugrunde zu legen.“

2. Dem § 75 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 16 455 Euro. Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen.“

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3)

Die Familienbeihilfe (ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind sein 20. Lebensjahr vollendet hat) steht nur zu, wenn die im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) festgelegte Einkommensgrenze in Höhe von 15 000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird. Aufgrund der jährlichen Erhöhung der Gehälter reduzieren insbesondere jene Studierende ihre Arbeitszeit, deren Einkommen knapp an der Einkommensgrenze liegt, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe in voller Höhe bestehen bleiben.

Die im FLAG 1967 festgelegte Einkommensgrenze bei der Familienbeihilfe soll unter Heranziehung des Anpassungsfaktors nach § 108f ASVG (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, BGBl II Nr. 309/2024) für das Kalenderjahr 2024 um 9,7% von 15 000 Euro auf 16 455 Euro erhöht werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 16 Abs. 1a und 2)

Zukünftig soll eine jährliche Valorisierung der Einkommensgrenze bei der Familienbeihilfe gemeinsam mit den Familienbeihilfenbeträgen erfolgen. Die erstmalige Valorisierung soll für das Kalenderjahr 2025 vorgenommen werden. Als Anpassungsfaktor soll analog zu der mit dem Teuerungs-Entlastungspaket III (BGBl. I Nr. 174/2022) eingeführten Valorisierung der Familienleistungen der Anpassungsfaktor des § 108f ASVG herangezogen werden. Die erhöhte Einkommensgrenze von 16 455 Euro soll die Ausgangsbasis für die Valorisierung der Einkommensgrenze ab 2025 bilden.

Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien soll, beginnend für das Kalenderjahr 2025, verpflichtet werden, auch die valorisierte Einkommensgrenze für die folgenden Kalenderjahre bis jeweils spätestens 15. November eines jeden Jahres (erstmals bis spätestens 15. November 2024) zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Zu Z 4 (§ 55 Abs. 66)

Die Erhöhung der im FLAG 1967 festgelegten Einkommensgrenze für 2024 soll rückwirkend ab 1. Jänner 2024 in Kraft treten und für das Kalenderjahr 2024 gelten. Die Valorisierungsbestimmung für die Einkommensgrenze soll mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft treten und erstmals für das Kalenderjahr 2025 angewendet werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992)

Zu Z 1 (§ 32a Abs. 1a):

Die Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt neben dem Einkommen der Eltern auch das eigene Einkommen der Studierenden, welches parallel zum Studienbeihilfenbezug erworben wird. Wenn die Einkommensunterlagen für das jeweilige Kalenderjahr vollständig vorliegen, wird der Beihilfenanspruch im Nachhinein überprüft (§ 49 Abs. 3). Stellt sich im Zuge dieser sogenannten „Aufrollung“ heraus, dass das tatsächlich erzielte Einkommen die Zuverdienstgrenze überschreitet, fordert die Studienbeihilfenbehörde den darüber liegenden Betrag mit Bescheid zurück.

Derzeit liegt die Zuverdienstgrenze, bei der es zu keiner Kürzung der Studienbeihilfe kommt, bei 15 000 Euro jährlich. Für die Familienbeihilfe gilt seit dem Jahr 2014 eine Zuverdienstgrenze in der gleichen Höhe.

Aufgrund der jährlichen Erhöhung der Gehälter reduzieren insbesondere jene Studierende ihre Arbeitszeit, deren Einkommen knapp an der Zuverdienstgrenze liegt, damit die Ansprüche auf Familienbeihilfe und Studienbeihilfe in voller Höhe bestehen bleiben. Um diesen Studierenden mehr Flexibilität zu ermöglichen, soll eine jährliche Valorisierung der Zuverdienstgrenzen eingeführt werden.

Während die in § 32a Abs. 1 genannten Beträge für die Berechnung der Studienbeihilfe für das jeweilige Studienjahr gelten und daher jeweils mit 1. September (Beginn des Zuerkennungszeitraums für das jeweilige Studienjahr) valorisiert werden, gilt die Zuverdienstgrenze für das studentische Einkommen eines Kalenderjahres. Die jährliche Valorisierung der Zuverdienstgrenze muss daher immer mit 1. Jänner eines jeden Jahres erfolgen, da ansonsten innerhalb eines Kalenderjahres unterschiedliche Zuverdienstgrenzen gälten.

Zu Z 2 (§ 75 Abs. 47):

Die Valorisierung der Studienbeihilfenbeträge gemäß § 32a Abs. 1 wird mit der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024, welche am 1. September 2024 in Kraft tritt, umgesetzt.

Die Valorisierung der Zuverdienstgrenze gemäß § 32a Abs. 1a kann daher erstmals mit der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025 umgesetzt werden. Damit aber die Studierenden bereits im Kalenderjahr 2024 von der Anhebung der Zuverdienstgrenze profitieren, sieht § 75 Abs. 47 vor, dass für das Kalenderjahr 2024 die um den gemäß § 108f ASVG für 2024 geltenden Anpassungsfaktor (1,097) angehobene Zuverdienstgrenze gelten soll. Die Zuverdienstgrenze für 2024 beträgt damit 16 455 Euro und ist der abschließenden Berechnung des Beihilfenanspruches des Jahres 2024 („Aufrollung 2024“) zugrunde zu legen.

Diese gemäß § 75 Abs. 47 erhöhte Zuverdienstgrenze von 16 455 Euro bildet die Ausgangsbasis für die Valorisierung der Zuverdienstgrenze ab 2025.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 43):

Da die Zuverdienstgrenze für den Zeitraum eines Kalenderjahres gilt, ist ein Inkrafttreten zum Jahresbeginn notwendig. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens ist daher der 1. Jänner 2025. Da die abschließende Berechnung des Beihilfenanspruches des Jahres 2024 (§ 49 Abs. 3) frühestens im Jänner 2025 erfolgt, ist ein Inkrafttreten der erhöhten Zuverdienstgrenze für das Jahr 2024 (§ 75 Abs. 47) mit 1. Jänner 2025 ausreichend.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.