4112/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Aus dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend das Budget für das Jahr 2024 und die Mittelfristplanung für die Jahre 2025 bis 2028 ergibt sich ausgehend vom negativen Jahresergebnis 2023 in Höhe von 3,40 Millionen Euro ein Fehlbetrag für das Jahr 2024 von insgesamt 12,78 Millionen Euro. Die Finanzierungslücke soll durch die Auflösung von freien Rücklagen der Bundesanstalt, durch kostendämpfende interne Maßnahmen sowie durch eine Erhöhung des Pauschalbetrages im Jahr 2024 um 7,09 Millionen Euro geschlossen werden.

Kompetenzgrundlage: Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungs­wesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Besonderer Teil

Zu § 32 Abs. 5: Die Bundesanstalt hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus der Bundesver­waltung durch Errichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Jahre 2000 einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50,391 Millionen Euro erhalten. Von 2019 bis 2022 betrug der Pauschalbetrag jährlich 49,391 Millionen Euro. Der Pauschalbetrag wurde erstmals im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2023 erhöht und beträgt derzeit 56,391 Millionen Euro. Eine Valorisierung ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem Betrag sind auch die in der Anlage II des Bundesstatistikgesetzes angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den darin angeführten Ausmaßen und Periodizitäten abgedeckt. Für darüberhinausgehende Statistiken und statistische Erhebungen hat der nach dem Bundesministeriengesetz sachlich zuständige Bundesminister einen Kostenersatz zu leisten. Die Aufgaben der Bundesanstalt haben sich seit 2000 nicht verringert, sondern vielmehr vermehrt.

Wie aus dem Bericht der Geschäftsführung der Bundesanstalt Statistik Österreich betreffend das Budget für das Jahr 2024 und die Mittelfristplanung für die Jahre 2025 bis 2028 hervorgeht, ergibt sich ausgehend vom negativen Jahresergebnis für das Jahr 2023 in Höhe von 3,40 Millionen Euro und weiteren Kostensteigerungen im Jahr 2024 von rd. 9,40 Millionen Euro ein Fehlbetrag von insgesamt 12,78 Millionen Euro für das Jahr 2024. Das negative Jahresergebnis 2023 ist großteils durch die Steigerung des Personalaufwandes aufgrund des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für 2023 (+7,32 %) bedingt. Die weiteren Kostensteigerungen im Jahr 2024 von rd. 9,40 Millionen Euro resultieren insbesondere aus der Steigerung des Personalaufwandes durch den Tarifabschluss öffentlicher Dienst für 2024 (+9,15 %) und den ursprünglich geplanten zusätzlichen Personalaufnahmen.

Die Finanzierungslücke soll durch eine Auflösung der freien Rücklagen der Bundesanstalt in Höhe von 3,22 Millionen Euro (Einmaleffekt), durch interne Maßnahmen im Bereich der Personalkosten und der Investitionen sowie durch eine einmalige Erhöhung des Pauschalbetrages um 7,09 Millionen Euro für das Jahr 2024 geschlossen werden.

Ab dem Jahr 2025 beträgt der Pauschalbetrag wieder 56,391 Millionen Euro.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss