4112/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundesstatistikgesetz 2000, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro.“

 

(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro.

 

(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro. Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro.

 

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.