4112/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Bundesstatistikgesetz 2000, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: |
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„Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro.“ |
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(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro. |
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(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro. Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro. |
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2. Dem § 73 wird folgender Abs. 14 angefügt: |
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„(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ |
(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. |