4113/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Mag. Nina Tomaselli
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) |
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Artikel 2 |
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des Bankwesengesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
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Artikel 5 |
Änderung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG)
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
Zuständige Behörde |
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§ 2. |
Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht |
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2. Abschnitt |
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§ 3. |
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse |
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§ 4. |
Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen |
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§ 5. |
Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen |
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§ 6. |
Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht |
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§ 7. |
Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch |
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§ 8. |
Befugnisse betreffend Produktintervention |
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§ 9. |
Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten |
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§ 10. |
Meldewesen |
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3. Abschnitt |
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§ 11. |
Verwaltungsstrafbestimmungen |
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§ 12. |
Andere Verwaltungsstrafbestimmungen |
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§ 13. |
Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch |
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§ 14. |
Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch |
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§ 15. |
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen |
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§ 16. |
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen |
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§ 17. |
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse |
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§ 18. |
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen |
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4. Abschnitt |
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§ 19. |
Meldung an die ESMA und EBA |
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§ 20. |
Rechtsmittel |
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§ 21. |
Besondere Verfahrensbestimmung |
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§ 22. |
Kosten |
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5. Abschnitt |
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§ 23. |
Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen |
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§ 24. |
Sprachliche Gleichbehandlung |
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§ 25. |
Vollziehung |
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§ 26. |
Verweise |
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§ 27. |
Umsetzungshinweis |
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§ 28. |
Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Behörden
Zuständige Behörde
§ 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht
§ 2. (1) Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen.
(2) Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der § 3 Abs. 8 und 9, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 1a bis 1e, § 70a Abs. 2, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der § 70 Abs. 1 Z 3 erster und vierter Satz und Z 4 sowie Abs. 1a und 1d, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(5) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
2. Abschnitt
Aufsicht und Verfahrensvorschriften
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
§ 3. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
1. von jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der FMA für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten, einschließlich folgender Tätigkeiten:
a) in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b) von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
c) von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
d) von den Abschlussprüfern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,
2. die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
3. die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
4. zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen,
5. öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
6. die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
7. die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,
8. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
9. von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Art. 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,
10. von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Art. 7, 29 oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,
11. von Anbietern, von Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies gebieten,
12. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
13. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen werden wird,
14. den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
15. den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen werden wird,
16. Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
17. Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzufordern, die Marketingmitteilungen für höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz vorliegt,
18. öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens seinen oder ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz nicht nachkommt,
19. zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens zu verlangen,
20. den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise auszusetzen oder eine solche Aussetzung von dem betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte-Dienstleistungen auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
21. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne ein gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
22. jede Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, die Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten, wozu auch die vorübergehende Einstellung von Handlungen und Verhaltensweisen verlangt werden kann, die nach Auffassung der FMA gegen diese Verordnung verstoßen,
23. Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln,
24. Überprüfungen und Untersuchungen, einschließlich der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, durch eigene Prüfer durchzuführen oder an Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige auszulagern,
25. die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen,
26. jede Person aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang ihrer Position oder ihrer Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte zu verringern,
27. wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, alle erforderlichen Maßnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Maßnahmen durchzuführen, zu ergreifen, um
a) Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist,
b) anzuordnen, dass Hostingdiensteanbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder
c) anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,
und
28. von einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 3 oder Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.
(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 bis 3 bezüglich Prüfungen durch die Oesterreichischen Nationalbank sind bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 24 die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG sinngemäß anzuwenden.
Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen
§ 4. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
2. Geschäftsleitern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
3. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 3 Abs. 1 zustehen, hat
a) dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
b) im Falle, dass dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(2) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Abs. 1 Z 3 außer Kraft.
(4) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen
§ 5. Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse
1. dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.
Eine Untersagung gemäß Z 2 ist nicht zulässig, wenn sie nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht
§ 6. Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch
§ 7. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
1. auf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,
2. von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen,
3. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,
4. eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen,
5. bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Art. 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,
6. das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei die FMA den Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes zu schätzen hat, wenn sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen lässt,
7. ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen,
8. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, einschließlich der Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
(2) Auf die Überprüfungen und Ermittlungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind die §§ 5 und 119 bis 122 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden sind, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf § 154 oder § 155 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 und an die Stelle des Verweises auf § 153 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 1 tritt.
(3) Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 13 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder § 14 Abs. 1 Z 2 besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.
(5) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2.
Befugnisse betreffend Produktintervention
§ 8. Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten
§ 9. Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
Meldewesen
§ 10. (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 zu übermitteln.
(3) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.
(4) Die FMA
1. hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:
a) die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token,
c) gleichwertige Meldedaten, die auf Basis anderer Bundesgesetze der FMA bereits vorliegen, und
d) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
2. kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Abs. 3 per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:
a) die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, und
c) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
3. kann dabei vorsehen:
a) ein von Abs. 1 oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,
b) die Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, und
c) im Hinblick auf Meldungen gemäß Abs. 2 die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;
4. kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 auszuweisen sind:
a) Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs,
b) bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Art. 35 sowie des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des § 11 des E-Geldgesetzes 2010 sowie des Art. 56 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,
c) bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Art. 22 Abs. 1 bis 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,
d) bei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen und
e) bei Meldungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Informationen betreffend Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften, die der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen ermöglichen.
(5) Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Abs. 4 Z 3 lit. b hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(6) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a und b, Art. 18 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 29 Abs. 5, Art. 33, Art. 34 Abs. 2 und Abs. 7, Art. 36 Abs. 10, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1, Art 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1, Abs. 6 und 7, Art. 51 Abs. 12, Art. 53 Abs. 5, Art. 55 zweiter Unterabsatz, Art. 55 dritter Unterabsatz, Art. 57 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 bis 6, Art. 62, Art. 65 Abs. 1, Art. 69, Art. 83 Abs. 1 und 2 und Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
(7) Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Abs. 6 an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(8) Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Abs. 6, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.
(9) Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.
(10) Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, sowie des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen.
3. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 11. Wer
1. entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,
2. entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oder
3. entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
Andere Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 12. (1) Wer
1. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 6 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 6 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
2. gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114,
3. gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
4. gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1114,
5. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
7. gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114,
8. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114,
9. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114,
10. gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
11. gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer
1. gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
2. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
3. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
4. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1114,
5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2023/1114,
7. gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/1114,
8. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2023/1114,
9. gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
10. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
11. gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/1114,
12. gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/1114,
13. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
14. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
15. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/1114,
16. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 38 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
17. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 39 der Verordnung (EU) 2023/1114,
18. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
19. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
20. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
21. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114,
22. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114,
23. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/1114,
24. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
25. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
26. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 51 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 51 Abs. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
27. gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/1114,
28. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
29. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer
1. gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Art. 60 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 60 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
2. gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Art. 64 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2023/1114,
4. gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
5. gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 68 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
7. gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) 2023/1114,
8. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/1114,
9. gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Art. 71 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
10. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 72 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 72 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
11. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2023/1114,
12. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) 2023/1114,
13. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) 2023/1114,
14. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 76 Abs. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
15. gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1114,
16. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2023/1114,
17. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) 2023/1114,
18. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 80 der Verordnung (EU) 2023/1114,
19. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) 2023/1114,
20. gegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
21. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 84 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.
Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 13. (1) Wer
1. gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
2. gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
3. gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
4. gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
5. gegen Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
6. mittels Marktmanipulation gegen Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Art. 91 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 oder Z 6 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Personen gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Abs. 1 und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 14. (1) Wer
1. die organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
2. die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 15. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
1. bis zu 2,5 Millionen Euro bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oder
2. bis zu 5 Millionen Euro bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen oder
3. bis zu 15 Millionen Euro bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 oder
4. bis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oder
5. bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 1 und § 12 Abs. 1 angeführten Verstößen oder
6. bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 3 und § 12 Abs. 3 angeführten Verstößen oder
7. bis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 2 und § 12 Abs. 2 angeführten Verstößen oder
8. bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Verstößen oder
9. bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.
Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Z 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 16. Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1. Bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
2. bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
3. hinsichtlich der in § 11 Z 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
4. bei wiederholter Begehung der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
5. hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;
6. hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;
7. hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
§ 17. (1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
1. der Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
3. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
4. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
5. der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
6. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
7. des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
8. früherer Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz durch die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person;
9. der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
10. der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 15 und § 17 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 18. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn ein Vorgehen gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr bestehen.
(3) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(4) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(5) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
4. Abschnitt
Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen
Meldung an die ESMA und EBA
§ 19. (1) Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3) Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Rechtsmittel
§ 20. Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.
Besondere Verfahrensbestimmung
§ 21. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 22. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.
(2) Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(3) Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.
(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat:
1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;
2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und
5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
§ 23. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 27. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024.
Inkrafttreten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 48a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:
„(1) Der AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:“
2. § 71 Abs. 2 Z 22 lautet:
„22. Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1;“
3. Dem § 71a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1.“
4. Dem § 74 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 48a Abs. 1, § 71 Abs. 2 Z 22 sowie § 71a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Kreditinstitute sind unter den in der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Voraussetzungen auch zur Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt.“
2. In § 11 Abs. 1 und 4 wird die Wortfolge „Nummern 2 bis 15“ jeweils durch die Wortfolge „Nummern 2 bis 17“ ersetzt.
3. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nummern 2 bis 15“ durch die Wortfolge „Nummern 2 bis 17“ ersetzt.
4. Dem § 105 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.“
5. Dem § 107 wird folgender Abs. 114 angefügt:
„(114) § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 sowie § 105 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 wird folgende Z 23 angefügt:
„23. im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. xxx/202x,“
2. Nach § 2 Abs. 3 Z 20 wird folgende Z 21 eingefügt:
„21. im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz,“
3. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen,“ die Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG,“ eingefügt.
4. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen“ ersetzt.
5. § 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank
1. gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder
2. gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder
3. gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
4. gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
5. gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro
erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.“
6. Nach § 19 Abs. 5e wird folgender Abs. 5f eingefügt:
„(5f) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem MiCA-VVG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“
7. In § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils nach dem Verweis „§ 23 Abs. 2 Z 1 WKFG,“ der Verweis „§ 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG,“ eingefügt.
8. § 26b Z 4 lautet:
„4. (zu § 19 Abs. 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.“
9. § 26b wird folgende Z 5 angefügt:
„5. (zu § 19 Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.“
10. In § 28 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023 angefügte Abs. 49 die Bezeichnung „(50)“ und wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) § 2 Abs. 1 Z 23 und Abs. 3 Z 21, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5f, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 sowie § 26b Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. Nr. 6/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Z 13 lautet:
„13. „Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/573, ABl. Nr. L 2024/573 vom 20.02.2024;“
2. Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) § 5 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.
Begründung
Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, soll einen speziellen und harmonisierten Rechtsrahmen für Märkte für bestimmte Kryptowerte schaffen.
Kryptowerte gehören zu den wichtigsten Anwendungen der innovativen Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und ermöglichen die digitale Darstellung von Werten oder Rechten. Die Europäische Union (EU) hat ein ausdrückliches Interesse an der Entwicklung und Förderung innovativer Technologien im Finanzbereich wie etwa DLT. DLT einschließlich der Blockchain-Technologie können nämlich neue Arten von Wirtschaftstätigkeiten und Geschäftsmodellen hervorbringen, die gemeinsam mit der Kryptowerte-Branche zu Wirtschaftswachstum und neuen Beschäftigungsmodellen in der EU beitragen können. Kryptowerte können Marktteilnehmern erheblichen Nutzen beispielsweise dadurch bringen, dass sie im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere und effizientere Zahlungen ermöglichen.
Manche Kryptowerte, insbesondere jene, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 (MiFID II), gelten, fallen in den Anwendungsbereich bestehender Rechtsakte der EU über Finanzdienstleistungen. Andere Kryptowerte werden von den Rechtsakten der EU im Bereich Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Mit dem speziellen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 sollen Rechtsvorschriften für Märkte für Kryptowerte und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Tätigkeiten geschaffen werden, die von den Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich Finanzdienstleistungen noch nicht erfasst sind.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 werden Kryptowerte in drei verschiedene Arten unterteilt. Die Unterteilung beruht darauf, ob die Kryptowerte auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf andere Vermögenswerte angelegt sind. Die erste Art umfasst Kryptowerte, die auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf nur eine amtliche Währung angelegt sind (E-Geld-Token). Die zweite Art umfasst Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination hieraus einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen angelegt sind (vermögenswertereferenzierte Token). Bei der dritten Art handelt es sich um andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token.
Der spezielle Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 soll Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Schutz von Kleinanlegern und an Integrität der Märkte für Kryptowerte gewährleisten. Mit dem Rechtsrahmen soll es insbesondere auch ermöglicht werden, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Geschäftstätigkeiten in der gesamten EU erbringen können. Darüber hinaus soll die angemessene Behandlung von Emittenten von Kryptowerten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sichergestellt werden und die Finanzstabilität sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme gefördert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2023/1114 im Wesentlichen folgende harmonisierte Regelungen vor:
- Zwingende Vorgaben für öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Anforderungen an die Zulassung von solchen Kryptowerten zum Handel, einschließlich einer Verpflichtung zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers und einer Haftbarkeit für die im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Ein Widerrufsrecht für Kleinanleger im Hinblick auf den Erwerb von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
- Eine Zulassungspflicht für öffentliche Angebote vermögenswertereferenzierter Token und für die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel und eine Genehmigungspflicht für ein zu erstellendes Kryptowerte-Whitepaper verbunden mit einer Haftbarkeit für die im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Pflichten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token betreffend Eigenmittel sowie das Halten, der Verwahrung und Anlage einer Vermögenswertereserve
- Ein Rücktauschrecht für Inhaber vermögenswertereferenzierter Token im Hinblick auf solche Token sowie ein Verbot der Gewährung von Zinsen für vermögenswertereferenzierte Token
- Besondere Pflichten und eine besondere Beaufsichtigung durch die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) im Hinblick auf vermögenswertereferenzierte Token, die auf Grund der Erfüllung bestimmter Kriterien als signifikant eingestuft werden
- Zwingende Vorgaben für öffentliche Angebote von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel einschließlich einer Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers und einer Haftbarkeit für die im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Pflichten für Emittenten von E-Geld-Token betreffend Eigenmittel sowie Sicherung und Anlage von Geldbeträgen
- Ein Rücktauschrecht für Inhaber von E-Geld-Token im Hinblick auf solche Token sowie ein Verbot der Gewährung von Zinsen für E-Geld-Token
- Besondere Pflichten und eine besondere Beaufsichtigung durch die EBA im Hinblick auf bestimmte E-Geld-Token, die auf Grund der Erfüllung bestimmter Kriterien als signifikant eingestuft werden
- Zwingende Vorgaben für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich einer Zulassungspflicht für juristische Personen oder andere Unternehmen, die nicht bestimmte zugelassene Finanzinstitute sind
- Allgemeine Pflichten für alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einschließlich prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen und Anforderungen an die Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden
- Besondere Pflichten in Bezug auf spezifische Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Besondere Berichtspflichten im Hinblick auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die auf Grund der Erfüllung eines bestimmten Kriteriums als signifikant eingestuft werden
- Bestimmungen zur Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten
Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2023/1114 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und für Emittenten von E-Geld-Token benannt werden.
Zudem soll die benannte Behörde mit den für die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Vorschriften erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden. Im Zusammenhang mit den Sanktionsbefugnissen soll das Gesetz im Wesentlichen Verwaltungsstrafbestimmungen, andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Bestimmungen zur Veröffentlichung von solchen Sanktionen und Maßnahmen enthalten.
Im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffend Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch bezüglich Kryptowerten sollen Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegungen von Insiderinformationen und Marktmanipulation vorgesehen werden.
Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden. Dazu gehören unter anderem eine Regelung zur verpflichtenden Erstattung von Meldungen bestimmter beaufsichtigter Personen an die Behörde, damit diese bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen kann. Des Weiteren soll die Veröffentlichung von jenen Kriterien geregelt werden, die im Hinblick auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen gelten, die im Namen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen beraten oder einschlägige Informationen erteilen. Zudem soll es eine Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geben, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben.
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 soll im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2023/1114 ebenfalls geändert werden.
Ferner soll das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, geändert werden, um eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in nationales Recht umzusetzen.
Außerdem soll eine Verweisanpassung im HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, vorgenommen werden, um eine in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene Erweiterung des Teils I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, in nationales Recht umzusetzen.
Schließlich werden einzelne Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, geändert, um die für Österreich notwendigen Begleitmaßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2023/606 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1, umzusetzen.
Die Verordnung (EU) 2023/1114 trat am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Juni 2023 in Kraft. Mit Ausnahme der Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 ist diese im Wesentlichen ab 30. Dezember 2024 unionsweit unmittelbar anwendbar. Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 sind ab 30. Juni 2024 unionsweit unmittelbar anwendbar. Das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA-VVG) sowie die Änderungen des FMABG, des BWG, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes und des AIFMG sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Zu Artikel 1 (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG)
Zu § 1:
§ 1 Abs. 1 setzt Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um. Gemäß Abs. 1 soll für Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benannt werden.
Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert als zuständige Behörde jene Behörde bzw. Behörden, die gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) 2023/1114 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden.
Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert als zuständige Behörde jene Behörde bzw. Behörden, die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden.
Die zuständigen Behörden, die von Österreich gemäß der Richtlinie 2009/110/EG benannt wurden, sind in § 22 des Bundesgesetzes über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten – E-Geldgesetzes 2010 angeführt. Die FMA soll auch die Emittenten von E-Geld-Token gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 beaufsichtigen.
Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA oder der ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114.
Zu § 2:
In Abs. 1 ist vorgesehen, dass die FMA als zuständige Behörde Sachverständige damit beauftragen kann, Prüfungen, Gutachten oder Analysen durchzuführen, sofern diese für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Als Sachverständige kommen unter anderem die Oesterreichische Nationalbank (OeNB), Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Frage.
Im Hinblick auf die Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114) durch die FMA soll nicht von einer Zusammenarbeit der FMA mit der OeNB ausgegangen werden.
Abs. 2 gibt vor, dass die FMA im Zuge der Wahrnehmung der ihr gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz in Bezug auf Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind, zukommenden Aufgaben und Befugnisse mit der OeNB zusammenarbeiten soll. Die bereits bewährte Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB soll nämlich auch in Bezug auf die erwähnten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token die sinnvolle Nutzung von Synergien bei der Aufsicht ermöglichen.
Für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 kommen unter anderem folgende Anwendungsfälle in Frage:
- Die Würdigung ökonomischer Sachverhalte durch die OeNB; diese scheint insbesondere im Rahmen der Zulassungs-, Berechtigungs- bzw. Eigentümerkontrollverfahren, bei wesentlichen Änderungen der Whitepaper oder der Würdigung von Sanierungs- und Rücktauschplänen geboten
- Vor-Ort-Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 sowie dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die erwähnten Emittenten
Im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB gemäß Abs. 2 ist auch (der an § 79 Abs. 4b BWG angelehnte) § 22 Abs. 5 im Hinblick auf die Kosten der OeNB zu beachten.
Zu Abs. 3: Auf Grundlage von Abs. 1 kann es auch im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 E-Geldgesetz 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und OeNB kommen. Abs. 3 sieht für diesen Fall vor, welche Bestimmungen des BWG auf die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der OeNB sinngemäß anzuwenden sind. Die Involvierung der OeNB im Bereich der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 E-Geldgesetz 2010 sind, soll jedoch nicht den Regelfall darstellen.
Soweit es im Einzelfall zu einer Involvierung der OeNB kommt, hat die FMA im Vorfeld der Zusammenarbeit mit der OeNB eine allfällige Aufgabenverteilung mit dieser abzusprechen. Angesichts der Nichterfassung der erwähnten Emittenten durch bestimmte Regelungsrahmen, wie etwa dem BWG oder dem E-Geldgesetz 2010 und dem Einzelfallcharakter der Zusammenarbeit der FMA mit der OeNB in Bezug auf diese Emittenten sollen sich die Prüfkompetenzen der OeNB in diesen Fällen nicht auf alle Geschäftsfelder und Risikoarten erstrecken, sondern allein auf die Emission von vermögenswertereferenzierten Token und die damit verbundenen Risiken. Unbeschadet konkret von der FMA mit der OeNB abgestimmter Analysetätigkeiten, soll die OeNB keine Pflicht zur laufenden Analyse solcher Emittenten treffen. Die Verrechnung der aufgrund dieser Zusammenarbeit entstehenden Kosten soll gesondert erfolgen. Darüber hinaus soll die OeNB wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung nicht verpflichtet sein, ausreichend personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung solcher Prüfungen vorzuhalten. § 79 Abs. 4b BWG ist ausgenommen, weil eine ähnliche Verpflichtung für die OeNB bereits gemäß § 22 Abs. 5 besteht (vgl. die erläuternden Bemerkungen zu § 22 Abs. 5).
Abs. 4 stellt klar, dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der OeNB im Bereich der Zahlungssystemaufsicht gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 NBG, BGBl. Nr. 50/1984, unberührt bleiben.
In Abs. 5 wird ein Zuständigkeitsvorbehalt für die EZB-Zuständigkeit nach dem Vorbild des § 77d Abs. 1 BWG und § 2 Abs. 3 des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018 vorgesehen.
Zu § 3:
In Abs. 1 sollen der FMA die in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse eingeräumt werden.
Abs. 1 Z 1 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe a um. Die in Abs. 1 Z 1 Buchstaben a bis d angeführten Tätigkeiten sind § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 des DLT-Verordnung-Vollzugsgesetzes – DLT-VVG, BGBl. I Nr. 63/2023, nachgebildet.
Abs. 1 Z 2 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe b um.
Abs. 1 Z 3 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe c um.
Abs. 1 Z 4 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe d um.
Abs. 1 Z 5 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe e um.
Abs. 1 Z 6 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe f um.
Abs. 1 Z 7 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe g um.
Abs. 1 Z 8 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe h um.
Abs. 1 Z 9 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe i um.
Abs. 1 Z 10 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe j um.
Abs. 1 Z 11 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe k um.
Abs. 1 Z 12 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe l um.
Abs. 1 Z 13 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe m um.
Abs. 1 Z 14 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe n um.
Abs. 1 Z 15 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe o um.
Abs. 1 Z 16 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe p um.
Abs. 1 Z 17 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe q um.
Abs. 1 Z 18 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe r um.
Abs. 1 Z 19 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe s um.
Abs. 1 Z 20 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe t um.
Abs. 1 Z 21 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe u um.
Abs. 1 Z 22 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe v um.
Abs. 1 Z 23 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe w um. Die zusätzlichen verfahrensrechtlichen Anordnungen sind § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 – Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021, nachgebildet.
Abs. 1 Z 24 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe x um und ist teilweise an § 2 Abs. 1 Z 3 des DLT-VVG angelehnt. Die Auslagerung der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen an Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige soll möglichst ergänzend zum Einsatz von eigenem Personal der FMA erfolgen und ihr Einsatz soll sich an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientieren.
Abs. 1 Z 25 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe y um.
Abs. 1 Z 26 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe z um.
Abs. 1 Z 27 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe aa um.
Abs. 1 Z 28 setzt Art. 94 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe ab um.
Soweit einzelne, in Abs. 1 angeführte Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse vom Wortlaut her weiter gefasst sind als die in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Mindestbefugnisse, handelt es sich um standardmäßige Aufsichtsbefugnisse für die FMA. Diese stellen eine sinnvolle und maßvolle Ergänzung der Mindestbefugnisse gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 dar und ermöglichen es der FMA, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 auf effektive Weise zu gewährleisten und Missständen vorzubeugen oder diese zu adressieren.
Abs. 2 ist teilweise an § 2 Abs. 2 DLT-VVG angelehnt. Im Hinblick auf Überprüfungen durch die OeNB gilt § 2 Abs. 1 bis 3.
Zu § 4:
In § 4 sollen der FMA zusätzliche Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden. § 4 ist teilweise § 2 Abs. 3 bis 6 des DLT-VVG nachgebildet.
Zu § 5:
In § 5 sollen der FMA zusätzliche Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden. § 5 ist teilweise § 2 Abs. 8 DLT-VVG nachgebildet.
Zu § 6:
§ 6 ist § 2 Abs. 7 DLT-VVG nachgebildet. § 6 legt fest, dass die FMA Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Z 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers untersagt wird, sowie allfällige Aufhebungen an das Firmenbuchgericht zu übermitteln hat.
Zu § 7:
In § 7 Abs. 1 sollen der FMA die in Art. 94 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Befugnisse, die zusätzlich zu den Befugnissen gemäß §§ 2 bis 5 zustehen, dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA gemäß Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten).
Abs. 1 Z 1 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe a um.
Abs. 1 Z 2 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe b um.
Abs. 1 Z 3 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe c um. Der Nebensatz wurde in Anlehnung an § 153 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 ergänzt. Als weiterer Tatbestand, zu dessen Nachweis eine Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, wurde der Verstoß gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen (siehe § 14 Abs. 1 Z 2) angeführt. Dies dient dem Gleichklang mit der vergleichbaren Befugnis gemäß § 153 Abs. 2 BörseG 2018 im Hinblick auf die erfassten Tatbestände.
Abs. 1 Z 4 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe d um.
Abs. 1 Z 5 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe e um.
Abs. 1 Z 6 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe f um.
Abs. 1 Z 6 wurde um gebotene verfahrensrechtliche Bestimmungen nach dem Vorbild von § 153 Abs. 1 Z 7 BörseG 2018 ergänzt.
Abs. 1 Z 7 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe g um.
Abs. 1 Z 8 setzt Art. 94 Abs. 3 im Hinblick auf Buchstabe h um.
Soweit einzelne, in Abs. 1 angeführte Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse vom Wortlaut her weiter gefasst sind als die in Art. 94 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Mindestbefugnisse, handelt es sich um standardmäßige Aufsichtsbefugnisse für die FMA. Diese stellen eine sinnvolle und maßvolle Ergänzung der Mindestbefugnisse gemäß Art. 94 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 dar und ermöglichen es der FMA, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 auf effektive Weise zu gewährleisten und Missständen vorzubeugen oder diese zu adressieren.
Abs. 2 wurde § 153 Abs. 2 BörseG 2018 nachgebildet und sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, konkret des Bundesverwaltungsgerichts, für die ex ante Bewilligung der Durchsuchungen gemäß Abs. 1 Z 3 vor. Auch im weiteren Instanzenzug soll die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten werden. Unberührt davon ist für die Vor-Ort-Überprüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht durch die FMA keine ex ante Bewilligung erforderlich.
Abs. 3 ist teilweise § 153 Abs. 3 BörseG 2018 nachgebildet und sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, konkret des Bundesverwaltungsgerichts, für die ex ante Bewilligung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO vor. Auch im weiteren Instanzenzug soll die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten werden. Mit der im dritten Satz enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und der Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO gemäß Abs. 3 dritter Satz soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese vormals in § 76a StPO angeführten Maßnahmen auf Grundlage des DSA-Begleitgesetzes – DSA-BegG, BGBl. I Nr. 182/2023 nunmehr in § 134 Z 1a und 1b StPO definiert sind. Die Regelung sieht vor, dass diese Maßnahmen für die Zwecke des § 7 Abs. 3, einschließlich der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen, wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln sind.
Abs. 4 ist § 153 Abs. 10 BörseG 2018 nachgebildet.
Abs. 5 stellt die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 bei Ermittlungen vor Ort klar.
Zu § 8:
§ 8 legt fest, dass die FMA die ihr gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zustehende Kompetenz, bestimmte produktinterventionistische Maßnahmen zu ergreifen, sowohl durch Verordnung als auch durch Bescheid ausüben kann. Die Ermächtigung gemäß § 8 orientiert sich an Vorschriften bereits bestehender Aufsichtsgesetze wie etwa § 90 Abs. 3 Z 15 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017. Die FMA hat bei Ausübung ihrer Kompetenz gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen gemäß Art. 105 Abs. 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und delegierte Rechtsakte gemäß Art. 105 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu beachten.
Zu § 9:
Diese Bestimmung setzt Art. 81 Abs. 7 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 um. Sie enthält – in Anlehnung an § 55 WAG 2018 – eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der in Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 erwähnten Kenntnisse und Kompetenzen der natürlichen Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit, Transparenz und Verwaltungsökonomie geboten.
Zu § 10:
Die Meldungen, die gemäß Abs. 1 und 2 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token an die FMA zu erstatten sind, sollen es der FMA ermöglichen, Daten zu erhalten, um bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen zu können.
Abs. 1 ist teilweise § 74 Abs. 2 BWG nachgebildet und sieht die Übermittlung unternehmensbezogener Stammdaten durch Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token an die FMA vor. Der konkrete Inhalt und die Form der Meldung richten sich nach der von der FMA gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung. Damit soll es der FMA insbesondere ermöglicht werden, die für die operative Aufsichtstätigkeit notwendigen Stammdaten (z.B. Sitzadresse, Kontaktdaten, Organträger und Beteiligungs- und Anteilsrechte) zu erhalten, sofern diese der FMA noch nicht verfügbar sind. Auch sieht die Verordnung (EU) 2023/1114 sowohl für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token als auch für Emittenten von E-Geld-Token die Möglichkeit vor, mit ihrer jeweiligen schriftlichen Zustimmung anderen Personen zu gestatten, den emittierten vermögenswertereferenzierten Token oder den E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder dessen Zulassung zum Handel zu beantragen (vgl. Artikel 16 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 48 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2023/1114). Die Identität dieser Personen wäre im Rahmen der Stammdatenmeldung der FMA zur Kenntnis zu bringen, weil die FMA auch gegenüber diesen Personen in die Lage versetzt werden soll, Informationen, insbesondere betreffend Marketing, einsehen zu können.
Abs. 2 ist teilweise § 74 Abs. 1 BWG nachgebildet. Der konkrete Inhalt und die Form der Meldung richten sich ebenfalls nach der von der FMA gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.
Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern die in Art. 88 Abs. 2 Buchstaben a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Abs. 3 stellt klar, dass die FMA entsprechend Art. 88 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 über den Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 von den verpflichteten Personen zu informieren ist. Des Weiteren wird klargestellt, dass die verpflichteten Personen der FMA auch schriftlich zu erläutern haben, inwieweit die Voraussetzungen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt waren. Österreich macht daher nicht von dem Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 88 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 Gebrauch. Zur näheren Ausgestaltung der Übermittlung wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung für die FMA in Abs. 4 Z 2 vorgesehen.
Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 4 lit. a sind teilweise § 74 Abs. 6 Z 1, 2 und 3 lit. b BWG nachgebildet. Auf Grundlage von Abs. 4 Z 1 lit. c sind unter anderem jene Daten zu berücksichtigen, die wegen bereits bestehender gesetzlicher Meldeverpflichtungen von relevanten Rechtsträgern an die FMA zu übermitteln sind. Die Ermächtigung gemäß Abs. 4 Z 3 lit. c zur Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Meldung gemäß Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu übermitteln haben, bezieht sich auf Token, die gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit einem Wert von weniger als EUR 100 000 000 ausgegeben wurden.
Die Ermächtigung, Inhalte für die nach Abs. 2 zu erstattende Meldung gemäß Abs. 4 Z 4 lit. b bis d festzulegen, soll es der FMA insbesondere ermöglichen, Daten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token zu erhalten, die notwendig sind, damit die FMA bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen kann.
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat auf Grundlage ihrer technischen Empfehlungen zu delegierten Rechtsakten betreffend signifikante vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token festgestellt, dass die Verordnung (EU) 2023/1114 Lücken hinsichtlich der Berichtspflichten von Emittenten solcher Token aufweist (Technische Empfehlungen der EBA als Antwort auf die Bitte der Europäischen Kommission vom Dezember 2022 um Stellungnahme hinsichtlich zweier delegierter Rechtsakte gemäß der MiCA-Verordnung betreffend Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant und Gebühren, die EBA Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in Rechnung stellen wird, 29.09.2023, abrufbar unter https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Other publications/2023/1062227/EBA advice on MICAR CfA on significance criteria and supervisory fees.pdf).
Die der EBA erteilten Kompetenzen zur Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards, insbesondere gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, bieten nach Ansicht der EBA jedoch keine ausreichende Grundlage, um diese Lücken zu schließen.
Um eine effektive Aufsicht durch die FMA zu gewährleisten, soll es dieser daher ermöglicht werden, mittels Verordnung bestimmte Inhalte festzulegen, die von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in ihren Meldungen gemäß Abs. 2 auszuweisen sind. Diese betreffen insbesondere Inhalte im Zusammenhang mit den Eigenmittelanforderungen (Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114; letzterer verweist unter anderem auf Titel II der Richtlinie 2009/110/EG, dessen Art. 4 und 5 (Anfangskapital und Eigenmittel) in Österreich im Wesentlichen in § 11 des E-Geldgesetzes 2010 umgesetzt sind).
Des Weiteren sollen bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Inhalte im Zusammenhang mit der Beurteilung und Überwachung der Berichterstattungspflichten über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegt werden können.
Bei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollen außerdem Informationen festgelegt werden können, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen.
Abs. 5 ist teilweise an § 26 Abs. 2 und Abs. 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. Nr. 17/2018, angelehnt.
Abs. 6 ist teilweise § 73a BWG nachgebildet.
In Abs. 7 sind weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der Verordnung gemäß Abs. 6 enthalten.
Abs. 8 stellt klar, dass die FMA die in Abs. 6 erwähnten Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten mittels Verordnung nur dann festlegen darf, wenn diese die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und die Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards berücksichtigen. Es soll daher sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich berücksichtigt werden. Beispielsweise sieht Art. 41 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die schriftliche Übermittlung der dort geregelten Meldungen vor und Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 sieht technische Durchführungsstandards der EBA vor, mit denen Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Art. 22 Abs. 1 festgelegt werden.
Abs. 9 und 10 sind an § 79 Abs. 2 und 2a BWG angelehnt.
Zu § 11:
Diese Bestimmung setzt in Z 1 Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a im Hinblick auf Art. 4 und Art. 5, in Z 2 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe b im Hinblick auf Art. 16 und Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c im Hinblick auf Art. 48 sowie in Z 3 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe d im Hinblick auf Art. 59 jeweils der Verordnung (EU) 2023/1114, und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.
Zu § 12:
Abs. 1 setzt – gemeinsam mit § 11 Z 1 – Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.
Abs. 2 setzt – gemeinsam mit § 11 Z 2 – Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.
Abs. 3 setzt – gemeinsam mit § 11 Z 3 – Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Strafrahmen um.
Gemäß Abs. 4 wird ein Verstoß gegen die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 1 und 2 oder der Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 mit Strafe belegt. Die Meldungen, die gemäß § 10 Abs. 1 und 2 von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token an die FMA zu erstatten sind, sollen es der FMA ermöglichen, Daten zu erhalten, um bestimmten Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen zu können. Damit die FMA diesen Aufsichtsaufgaben und Berichtspflichten nachkommen kann, ist es – wie in den Erläuterungen zu § 10 erwähnt – erforderlich, dass die FMA im Sinne der Rechtssicherheit Berichtspflichten der Emittenten bestimmter Token, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angelegt sind, durch Verordnungsermächtigung ausdrücklich und innerhalb der von § 10 vorgegebenen Grenzen erweitern kann. Diese Notwendigkeit ergibt sich teilweise aus den bei den Erläuterungen zu § 10 beschriebenen, von der EBA aufgezeigten Lücken der Verordnung (EU) 2023/1114 hinsichtlich der Berichterstattung durch Emittenten bestimmter Token. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den genannten Meldeverpflichtungen um eine Erweiterung handelt, die von den Verwaltungsstrafbestimmungen zur Ahndung von Verstößen gegen Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfasst sind, soll ein eigener Straftatbestand für Verstöße gegen diese Meldeverpflichtungen die wirksame Sanktionierung derselben durch die FMA ermöglichen.
Soweit die Meldepflichten durch Verordnung näher ausgestaltet wurden und dieser nur unvollständig nachgekommen wird, liegt (zumindest) ein Verstoß gegen die verwiesenen Verordnungsbestimmungen vor, welcher ebenso vom Tatbestand mitumfasst und als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.
Des Weiteren sollen auch Verstöße gegen die Form- und Übermittlungsvorgaben gemäß § 10 Abs. 6 und 9 strafbewehrt sein.
Zu § 13:
Abs. 1 Z 1 bis 6 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 5 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Mindeststrafrahmen um.
Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Abs. 3 setzen Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 89 (Verbot von Insidergeschäften) um.
Abs. 1 Z 5 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 90 (Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen) um.
Abs. 1 Z 6 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 91 (Verbot der Marktmanipulation) um.
Abs. 2 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 89 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf die Strafbarkeit des Versuchs, Insidergeschäfte zu tätigen oder Marktmanipulation zu betreiben, um.
Abs. 3 erster Satz dient entsprechend Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 der Klarstellung, welche Personen von Abs. 1 und 2 erfasst sind. Abs. 3 zweiter Satz dient entsprechend Art. 89 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 ebenfalls der Klarstellung der von Art. 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfassten Personen.
Zu § 14:
Abs. 1 Z 1 und 2 setzt Art 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 92 und 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den in Art. 111 Abs. 5 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Mindeststrafrahmen um. Abs. 1 Z 1 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 92 (Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch) um.
Abs. 1 Z 2 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Art. 88 (Offenlegung von Insiderinformationen) um.
Abs. 2 setzt Art. 111 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 15:
Hiermit wird nach dem Vorbild des § 99d des BWG Art. 111 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Art. 111 Abs. 3 und Abs. 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 umgesetzt.
Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, und Z 8 setzen Art. 111 Abs. 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 Z 2 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 Z 5 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 Z 6 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 Z 7 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 Z 9 erster Halbsatz setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe c und Art. 111 Abs. 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 zweiter Halbsatz setzt im Hinblick auf die in Art. 111 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten Verstöße den in Art. 111 Abs. 5 Buchstaben h und j der Verordnung (EU) 2023/1114 enthaltenen Mindeststrafrahmen um.
Abs. 3 Schlussteil erster Satz setzt Art. 111 Abs. 3 zweiter Unterabsatz und Art. 111 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 16:
Z 1 setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Z 2 setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 111 Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Z 3 setzt Art. 111 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Z 4 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Z 5 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Z 6 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Z 7 setzt Art. 111 Abs. 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 17:
Abs. 1 setzt Art 112 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 2 setzt Art 112 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 18:
Abs. 1 setzt Art. 111 Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 5 Buchstabe a und Art 114 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 2 setzt Art 114 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 ist § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte – PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018 nachgebildet.
Abs. 4 ist § 9 Abs. 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes nachgebildet und setzt Art. 114 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 5 setzt Art 114 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 19:
Abs. 1 setzt Art. 115 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 2 setzt Art 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Abs. 3 setzt Art. 115 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 20:
Diese Bestimmung ist an § 6 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes angelehnt und setzt Art. 113 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 um.
Zu § 21:
Die gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zu § 22:
Die Bestimmung regelt die Tragung der Kosten der Aufsicht durch die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zuständigen Behörde.
Abs. 1 soll eine Zuordnung von Kosten der FMA als Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zum Rechnungskreis „Kosten der Wertpapieraufsicht“ sicherstellen. Die Definition der zuständigen Behörde findet sich in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abs. 2 führt die kostenpflichtigen Beaufsichtigten an. Kostenpflichtig sollen in Anlehnung an die mit dem Referentenentwurf zum deutschen Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) verbundene Änderung des deutschen Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-10-23-FinmadiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) 2023/1114, die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 und die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 sein.
Abs. 3 gibt vor, dass die FMA einen eigenen Subrechnungskreis für von ihr zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden hat. Unbeschadet der Zuordnung einer Tätigkeit zur Banken- oder Wertpapieraufsicht soll der Kostenaufwand allein im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht abgerechnet werden. Diese Vorgangsweise fördert angesichts eines noch kleinen Marktsegments zugleich eine möglichst effiziente verursachergerechte Kostenabrechnung.
Gemäß Abs. 4 soll die FMA detaillierte Regelungen für die Kostentragung durch Verordnung festlegen. Um dem deutschen Vorbild zu folgen und die Bilanzsumme als Kostenbemessungsbasis festzulegen, ist eine entsprechende gesetzliche Maßgabe für den Verordnungsgeber nach dem Vorbild von § 89 Abs. 2 WAG 2018 in der Verordnungsermächtigung enthalten. Des Weiteren werden die Kostenpflichtigen verpflichtet, der FMA die erforderlichen Auskünfte über die Kostenbemessungsgrundlage mitzuteilen. Dies könnte mit Blick auf neue Kostenpflichtige (die nicht aufgrund anderer Finanzmarktgesetze bereits der Aufsicht der FMA unterstehen) unter anderem dann relevant sein, wenn die insgesamt ausgewiesene Bilanzsumme zu nicht unerheblichen Teilen nicht beaufsichtigte Tätigkeiten reflektiert, sofern nicht ohnehin die Finanzdatenmeldungen aussagekräftig genug sind.
Abs. 5 ist teilweise an § 79 Abs. 4b BWG angelehnt und enthält Regelungen zur Erstattung der Kosten, die der OeNB für die Unterstützung der FMA im Rahmen des Vollzuges der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 entstehen. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Involvierung der OeNB gemäß § 2 Abs. 3 und der damit verbundenen Unabsehbarkeit von bevorstehenden Tätigkeiten der OeNB sollen in den Schätzungen gemäß Abs. 5 Z 4 ausschließlich Aufgaben und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 erfasst werden (vgl. die erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 3).
Zu § 23:
Mit dieser Bestimmung wird das den Mitgliedstaaten in Art. 143 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingeräumte Mitgliedstaatenwahlrecht ausgeübt und der zeitliche Geltungsbereich der in Art. 143 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen von 18 auf 12 Monate verkürzt. Die Mitgliedstaaten können dieses Wahlrecht gemäß Artikel 143 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausüben, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr vor dem 30. Dezember 2024 geltender nationaler Rechtsrahmen weniger streng ist als jener der Verordnung (EU) 2023/1114.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1114 keinem vergleichbarem nationalen Rechtsrahmen unterworfen: Nur ein Teil der Kryptowerte-Dienstleistungen, welche durch die Verordnung (EU) 2023/1114 im Rahmen der Regelungen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend reguliert werden, werden vom bestehenden Rechtsrahmen aufsichtsrechtlich erfasst (vgl. dazu insbesondere den Katalog der Dienstleistungen in § 2 Z 22 FM-GwG mit Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114). Darüber hinaus beschränkt sich der derzeitige nationale Regulierungsrahmen inhaltlich auf die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt und deckt nur einen punktuellen Teil des Regulierungsrahmens der Verordnung (EU) 2023/1114 ab.
Die Verkürzung der Geltungsdauer der Übergangsregelung gemäß Art. 143 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Rahmen der nationalen Begleitgesetzgebung zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 entspricht auch der diesbezüglichen Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in ihrem Brief an den Rat für Wirtschaft und Finanzen (Economic and Financial Affairs Council, ECOFIN) vom 17. Oktober 2023 (abrufbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-10/ESMA75-840896669-45_Letter_to_MS_on_effective_MiCA_application.pdf).
Zu § 24:
Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.
Zu § 25:
Vollzugsbestimmung.
Zu § 26:
In Abs. 1 wird klargestellt, dass Verweise auf andere Bundesgesetze dynamisch sind. Abs. 2 enthält die anwendbare Fassung der Verordnung (EU) 2023/1114 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) 2023/1114.
Zu § 27:
Umsetzungshinweis.
Zu § 28:
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)
Zu Z 1 (§ 48a Abs. 1 Einleitungsteil):
Der Entfall des Verweises auf die Vorgaben des Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, ist auf die Streichung des Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/760 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606 zurückzuführen.
Zu Z 2 (§ 71 Abs. 2 Z 22):
Die Änderung des § 71 Abs. 2 Z 22 dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf den Rechtsakt der Europäischen Union.
Zu Z 3 (§ 71a Abs. 8):
Umsetzungshinweis.
Zu Z 4 (§ 74 Abs. 21):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):
Hiermit erfolgt eine Klarstellung, dass Kreditinstitute bei Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine Legalkonzession für die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen. Die materielle Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Durchführung dieser Tätigkeiten ergibt sich grundsätzlich bereits aus den unmittelbar anwendbaren Art. 16 und 17 sowie Art. 59 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114, wird an dieser Stelle aber zur besseren systematischen Übersichtlichkeit noch einmal klarstellend angeführt.
Darüber hinaus liegt für bestimmte Kreditinstitute aufgrund des fünften Satzes des bereits bestehenden § 1 Abs. 3 eine Legalkonzession zur Ausgabe von E-Geld vor („Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt.“); diese Kreditinstitute sind folglich – unter Einhaltung der in der in Art. 48ff der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten, unmittelbar anwendbaren zusätzlichen Anforderungen – auch zur Ausgabe von E-Geld-Token berechtigt, da gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token als E-Geld gelten.
Soweit ein Kreditinstitut aufgrund seiner Konzession zur Ausgabe von E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierten Token oder zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen berechtigt ist, ist auf diese Tätigkeiten auch § 10 BWG anwendbar (siehe dazu als unionsrechtliche Grundlage auch Art. 33ff der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114, durch den Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU verändert und ergänzt wurde).
Da in § 9 Abs. 1 BWG in seiner geltenden Fassung auf „Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU“ verwiesen wird, erweitert sich der Anwendungsbereich des § 9 BWG automatisch um jene Tätigkeiten, die durch Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ergänzt wurden; selbiges gilt für die §§ 13a und 14 BWG.
Die oben genannten Bestimmungen des BWG dienen daher einer teilweisen Umsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf die Anpassungen in den §§ 11 und 13 BWG zu verweisen ist, welche die Umsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114 vervollständigen.
Zu Z 2 und 3 (§ 11 Abs. 1 und 4 sowie § 13 Abs. 1):
Hiermit erfolgt eine Teilumsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114, der eine Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Änderungen in § 1 Abs. 3 BWG und insbesondere deren Erläuterungen verwiesen, die ebenfalls Ausführungen zur Umsetzung des Art. 146 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthalten.
Zu Z 4 (§ 105 Abs. 23):
Diese Bestimmung legt die anzuwendende Fassung der Verordnung (EU) 2023/1114 fest.
Zu Z 5 (§ 107 Abs. 115):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 23 und Abs. 3 Z 21):
Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 wird der Bankenaufsicht und der Wertpapieraufsicht zugeordnet.
Zu Z 3 (§ 18 Abs. 1):
Die redaktionelle Änderung des § 18 Abs. 1 berücksichtigt die Zuständigkeit der FMA im Bereich des MiCA-VVG. Außerdem wird durch diese redaktionelle Änderung die Berücksichtigung der bereits bestehenden, aber noch nicht ausdrücklich erwähnten Zuständigkeit der FMA im Bereich des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, nachgeholt.
Zu Z 4 (§ 19 Abs. 1):
Die Kostenbestimmung wird abgeändert, um eine verursachergerechte Zuordnung auflaufender Kosten sowohl im Bereich des MiCA-VVG als auch im Bereich des schon bestehenden WPFG sicherzustellen. Sämtliche mit der Vollziehung des MiCA-VVG und des WPFG entstehenden Kosten sollen dem Rechnungskreis für die Kosten der Wertpapieraufsicht zugeordnet werden. Die gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten sind innerhalb des Rechnungskreises 3 in dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 zu bildenden Subrechnungskreis für die Aufsicht über Wertpapierfirmen zu verrechnen. Die gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten Kosten sind innerhalb des Rechnungskreises 3 in dem gemäß § 22 Abs. 3 MiCA-VVG zu bildenden Subrechnungskreis über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verrechnen.
Zu Z 5 (§ 19 Abs. 5):
Redaktionelle Anpassungen zur Berücksichtigung der Zuständigkeit der FMA im Bereich des WPFG sowie zwecks Übersichtlichkeit und leichterer Lesbarkeit.
Zu Z 6 (§ 19 Abs. 5f):
Diese Bestimmung ordnet nach dem Vorbild des § 19 Abs. 5e FMABG die Leistung von Erstattungsbeträgen für die Kosten der Tätigkeit der OeNB gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG durch die FMA an.
Zu Z 7 (§ 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1):
Die Verfahrensvorschriften zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebs sollen um die Strafbestimmung des § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG ergänzt werden.
Zu Z 8 und 9 (§ 26b Z 4 und 5):
Redaktionelle Klarstellung, ab wann die der Oesterreichischen Nationalbank aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem WPFG und dem MiCA-VVG erwachsenden Kosten vorzuschreiben und zu erstatten sind.
Zu Z 10 (§ 28 Abs. 51):
Inkrafttretensbestimmung.
Artikel 5 (Änderung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes)
Zu Z 1 (§ 5 Z 13):
§ 5 Z 13 in der derzeitigen Fassung verweist auf eine alte Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17. Art. 147 der Verordnung (EU) 2023/1114 sieht insofern eine Änderung des Teils I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 vor, als die dort angeführten Rechtsakte des Bereichs Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um die Verordnung (EU) 2023/1114 ergänzt werden. Aufgrund dieser Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 ist eine Verweisanpassung in § 5 Z 13 auf die neue Fassung dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und die dadurch erforderliche Verweisanpassung in § 5 Z 13 hat insbesondere zur Folge, dass der sachliche Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes unter anderem für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen im Bereich der relevanten Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 unabhängig davon gilt, ob in diesen Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmer oder Bedienstete tätig sind (siehe § 3 Abs. 2 des HSchG).
Die Unwesentlichkeit dieser Schwelle betrifft gemäß § 3 Abs. 2 HSchG nicht nur Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen im Bereich der Verordnung (EU) 2023/1114, sondern – vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des HSchG – auch Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen im Bereich anderer Rechtsakte des Finanzbereichs, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind. Als ein Beispiel für einen solchen anderen Rechtsakt kann die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1) genannt werden.
In Unternehmen in den Bereichen jener Rechtsvorschriften, für welche der sachliche Anwendungsbereich des HSchG gemäß § 3 Abs. 2 HSchG unabhängig von der Größenschwelle „50 oder mehr Arbeitnehmer oder Bedienstete“ gilt, sind unter anderem interne Hinweisgebersysteme gemäß § 11 HSchG einzurichten.
Zu Z 2 (§ 28 Abs. 2a):
Inkrafttretensbestimmung.