4114/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 lautet:
„§ 22. Bezeichnungsschutz und Werbung“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a. Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 26a. Risikomanagement“
4. In § 3 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
„4. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
5. Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
5. § 11 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;“
6. Die Überschrift vor § 22 lautet:
„Bezeichnungsschutz und Werbung“
7. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.“
8. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
§ 22a. (1) Die BV-Kasse hat die Art. 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 wäre.
(2) Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu behandeln.
(3) Die BV-Kasse hat
1. die vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in einem eigenständigen Dokument und
2. die regelmäßigen Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Rahmen des Rechenschaftsberichts
auf der Website zu veröffentlichen.
(4) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Abs. 1 genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 BWG zu.“
9. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe
1. der anzuwendenden Berechnungsbasis,
2. der Berechnungsmethode,
3. des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
4. der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
5. der Höhe des Zinssatzes,
6. eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
7. der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2
transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Z 5) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.“
10. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
2. die im Geschäftsjahr auf Grund der bis zum Bilanzstichtag bei der BV-Kasse eingelangten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Zeitraum 1. November des vorangegangenen Geschäftsjahres bis 31. Oktober des Geschäftsjahres verbuchten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
6. die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Abfertigungsanwartschaft (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 17 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“
11. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten
1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“
12. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Risikomanagement
§ 26a. (1) Die BV-Kasse hat unbeschadet von § 39 Abs. 5 BWG ein wirksames Risikomanagement einzurichten, das der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist. Im Falle einer Auslagerung gilt das Risikomanagement als wesentliche bankbetriebliche Aufgabe gemäß § 25 Abs. 1 BWG.
(2) Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass jene Personen, die das Risikomanagement ausüben oder an die das Risikomanagement ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind. Die Erfüllung der Anforderungen ist anzunehmen, wenn
1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 –GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;
2. die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben und
3. die Personen über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Risikomanagement erforderlich sind.
(3) Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 2 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 unterbleiben.
(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 2 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 70 Abs. 4 Z 3 BWG anzuwenden.
(5) Die BV-Kasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.
(6) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 25 BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
1. Risikoanalyse und Risikobewertung;
2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
3. Aktiv-Passiv-Management;
4. Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
6. Management operativer Risiken;
7. Risikominderungstechniken;
8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
(7) Die BV-Kasse hat für das Risikomanagement entsprechend den Vorgaben der Abs. 5 und 6 schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 5 und 6 konkretisieren.
(8) Die BV-Kasse hat bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 7 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
(9) Dem Vorstand der BV-Kasse ist vom Risikomanagement regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement hat dem Vorstand der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mitzuteilen und dieser hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(10) Werden vom Vorstand der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 9 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat das Risikomanagement den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
1. dieses Bundesgesetzes oder
2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
3. des BWG
zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder, wenn nach Ansicht des Risikomanagements die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.“
13. In § 29 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Kriterien;“
14. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „und auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Kriterien unter Berücksichtigung von mit der Veranlagung verbundenen Risiken Bedacht zu nehmen“ ersetzt.
15. In § 30 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. nicht-nachrangige Darlehen und Kredite bei Kreditinstituten, die bei Anwendung der Bestimmung des Art. 120 oder 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Risikogewicht von 20 vH unterliegen würden;“
16. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds abgesehen von Liquiditätsbestimmungen nur die Veranlagung des Fondsvermögens
a) in einem EWR-Vertragsstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch
b) in Grundstücks-Gesellschaften mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die materiellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 ImmoInvFG erfüllen,
vorsehen.“
17. In § 30 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 2a sind
a) insgesamt mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens und
b) für Veranlagungen desselben Ausstellers mit höchstens 2 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
begrenzt;“
18. § 30 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Vertragsstaates, müssen
a) an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
b) an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Vertragsstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder
c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Veranlagungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und es sich nicht um ein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, handelt und
dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;“
19. § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f entfällt.
20. In § 30 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 2 Z 5“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 5 und 5a“ ersetzt.
21. Dem § 30 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:
„(7) In den Veranlagungsbestimmungen können die Grenzen des Abs. 3 Z 7 bis 7b jeweils um 50 vH erhöht werden. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß § 20 Abs. 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.
(8) In den Veranlagungsbestimmungen kann vorgesehen werden, dass die BV-Kasse bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, veranlagen darf. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß § 20 Abs. 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Die Berechnung des Gesamtrisikos im Zusammenhang mit der Veranlagung in derivative Produkte hat nach dem Commitment-Ansatz gemäß § 90 InvFG 2011 zu erfolgen.
(9) Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Abs. 7 und 8 in Anspruch nimmt, ist die Rücklage gemäß § 20 Abs. 2 solange zu dotieren, bis 2 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.
(10) Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Abs. 7 und 8 nicht mehr in Anspruch nimmt, kann die Rücklage gemäß § 20 Abs. 2 planmäßig aufgelöst werden, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht ist.“
22. § 31 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;“
23. Nach § 31 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Anteile an einem AIF sind mit dem Nettoinventarwert gemäß § 17 AIFMG oder gemäß einer anderen nationalen Vorschrift zur Umsetzung des Art. 19 der Richtlinie 2011/61/EU oder gemäß einer dem § 17 AIFMG gleichwertigen nationalen Vorschrift anzusetzen;“
24. § 40 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu übermitteln sowie auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.“
25. § 44 lautet:
„Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse
1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder
2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder
3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt oder
4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt oder
5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
26. In § 51 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“
27. § 53 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;“
28. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband zur Verfügung gestellt wurden, über
1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
6. die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 58 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“
29. § 60 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten
1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“
30. In § 63 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“
31. § 65 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;“
32. § 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband oder einer Kammer der freien Berufe, wenn eine Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten eingeholt wurde, oder durch den Anwartschaftsberechtigten, zur Verfügung gestellt wurden, über
1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
6. die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 67 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“
33. § 69 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten
1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“
34. Dem § 73 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:
„(39) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich §§ 22, 22a und 26a und § 3, § 11 Abs. 2, §§ 22 und 22a samt Überschrift, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 4, § 26a samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 44, § 51, § 53 Abs. 3 Z 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 63, § 65 Abs. 2 Z 6, § 69 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(40) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. f tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Grundlagen des Gesetzentwurfes:
Mit der vorliegenden Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes sollen diverse Änderungen vorgenommen werden, die der Verwaltungsvereinfachung, der Wettbewerbsgleichheit, der Verbesserung der Veranlagungsmöglichkeiten sowie der Stärkung der Aufsicht dienen.
Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:
Wesentliche Elemente des Vorschlages sind
- die Umstellung auf eine elektronische Versendung der jährlichen Kontonachricht,
- klare Vorgaben betreffend die Rahmenbedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie sowie die Werbung durch Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen),
- die Einführung eines auf das Geschäftsmodell von BV-Kassen ausgerichteten Risikomanagements,
- die Verpflichtung der BV-Kassen zur Offenlegung der Nachhaltigkeit ihrer Veranlagungen entsprechend den europäischen Vorgaben,
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art.10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes)
Zu Z 4, 26 und 30 (§ 3 Z 4 und 5, § 51 Z 3 und § 63 Z 3):
Die Definition des dauerhaften Datenträgers korrespondiert mit § 1 Z 64 WAG 2018 und § 5 Z 8 PKG. Die Definition des Nachhaltigkeitsrisikos ist § 3 Abs. 2 Z 35 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 nachgebildet.
Zu Z 5, 27 und 31 (§ 11 Abs. 2 Z 6, § 53 Abs. 3 Z 6 und § 65 Abs. 2 Z 6):
Es soll bereits im Beitrittsvertrag darauf hingewiesen werden müssen, dass in den Veranlagungsbestimmungen die näheren Bedingungen über die konkrete Ausgestaltung der Zinsgarantie definiert sind. Durch einen bloßen Hinweis auf das Bestehen einer Zinsgarantie ist dem beitretenden Arbeitgeber (bzw. Selbständigen) nicht unbedingt bewusst, dass die tatsächliche Wirkung der Zinsgarantie von den für diese geltenden Bedingungen abhängt, und nicht zwingend ein unbedingter Anspruch auf Zinsen bestehen muss. Durch den Verweis soll auf die Tatsache der Ausgestaltung der Zinsgarantie nach den Vorgaben der BV-Kasse ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.
Zu Z 6 und 7 (§ 22):
Da die BV-Kassen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, soll das BMSVG auch um eine grundsätzliche Bestimmung zur Werbung ergänzt werden. Die Werbung wird in der Regel einen entscheidenden Einfluss darauf haben, dass ein Arbeitgeber die BV-Kasse wechselt, daher erscheint es zweckmäßig, dass Mindestanforderungen für Werbung festgelegt werden. Abs. 3 ist dabei § 128 Abs. 2 InvFG 2011 nachgebildet.
Zu Z 8 (§ 22a):
Die Europäische Union hat im Rahmen ihres Vorhabens zu sustainable finance die am Finanzmarkt tätigen Unternehmen im Wege der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zu Transparenz im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit verpflichtet. Die angesprochenen Verordnungen richten sich an Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Alternative Investmentfonds und Kreditunternehmen. BV-Kassen fallen zwar unter keinen der zitierten Unternehmenszweige, sollten aber auf Grund ihrer Nähe zu Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Transparenz bei den Informationsstandards betreffend ESG-Kriterien[1] jedenfalls auch den Offenlegungspflichten der beiden EU-Verordnungen unterliegen. Die FMA soll auch die Einhaltung der relevanten Bestimmungen der beiden EU-Verordnungen überwachen. Im Einklang mit der Systematik der Verordnung (EU) 2019/2088 wird festgelegt, dass BV-Kassen als Finanzmarktteilnehmer und Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte zu behandeln sind. Die vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte gemäß Art. 6 und 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 sind auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.
Zu Z 9 (§ 24 Abs. 2):
Bisher war nicht klar vorgegeben, wie die Zinsgarantie ausgestaltet werden darf und welche Parameter zwingend erfüllt sein müssen. Somit hatten die BV-Kassen einen relativ weiten Gestaltungsspielraum, ohne durch entsprechende Offenlegungsvorschriften gegenüber den Anwartschaftsberechtigten verpflichtet zu sein. Im Sinne einer besseren Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit für die Arbeitgeber und Selbständigen sowie die Anwartschaftsberechtigten sollen daher zum Ausgleich für diese weite Gestaltungsfreiheit die Modalitäten der Zinsgarantie durch verpflichtend aufzunehmende Angaben in den Veranlagungsbestimmungen konkret offengelegt werden.
Für den Fall, dass die Zinsgarantie nicht weiter gewährt wird, sollen entsprechende Regelungen transparent vorzusehen sein, die die Anwartschaftsberechtigten darüber in Kenntnis setzen, welche Auswirkungen ein Wegfall der Zinsgarantie auf ihre Abfertigungsanwartschaft hat. Die BV-Kasse hat sohin konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie in einem solchen Fall bestehende Anwartschaften behandelt werden. Dazu zählt, ob eine Auszahlung der bereits erworbenen Zinsen erfolgt, ob die Zinsen eingefroren werden, ob für Altanwartschaften die Zinsgarantie weitergeführt wird und nur für Neuverträge nicht mehr gilt oder aber ob die Zinsen für alle Anwartschaftsberechtigten – auch für Altverträge – nicht gutgeschrieben werden.
Zu Z 10 bis 11 und 28 bis 29 sowie 32 bis 33 (§ 25 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 2 und 4 sowie § 69 Abs. 2 und 4 ):
Entsprechend dem technologischen Fortschritt und der auch bei anderen am Kapitalmarkt angebotenen Produkten üblichen Vorgangsweise soll auch für BV-Kassen die Kontoinformation künftig digital im Wege eines dauerhaften Datenträgers oder einer Website erfolgen. Im Falle einer Kontoinformation via Website ist die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung und laufenden Wiedergabe zu gewährleisten.
Das bisherige Erfordernis der Schriftlichkeit samt Möglichkeit eines Opt-in für die digitale Übermittlung der Kontonachricht soll entfallen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Anwartschaftsberechtigte auf Verlangen auch weiterhin die Informationen kostenlos und auf Papier erhält. BV-Kassen sollen Anwartschaftsberechtigte über diese Möglichkeit informieren. Die Bekanntgabe einer Zustelladresse im Verlangen (wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen) ist nicht erforderlich, weil die Datenmeldung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger ohnehin eine Zustelladresse umfasst. Nachdem kein unmittelbarer Bezug zu Sozialversicherungsagenden bei der Kontoinformation gegeben ist, soll die verpflichtende Angabe der Sozialversicherungsnummer entfallen.
Aufgrund des großen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Zinsgarantie soll in jeder Kontonachricht in Bezug auf den Zinsbetrag aus der Zinsgarantie eine klare und eindeutige Darstellung vorzunehmen sein. Es sollte offengelegt werden, inwieweit Zinsen tatsächlich zugeschrieben oder ausgezahlt werden oder dass gegebenenfalls die Zuschreibung dieser Zinsen entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sodass diese Zinsen dem Anwartschaftsberechtigten gegenüber nicht sofort wirksam werden und damit seinem Konto allenfalls fiktiv und abhängig von der weiteren Entwicklung des Veranlagungsergebnisses zugeschrieben werden.
Zu Z 12 (§ 26a):
BV-Kassen haben derzeit ein Risikomanagement nach den Anforderungen des § 39 BWG einzurichten, welche eine allgemeine Verpflichtung zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken vorschreiben. Um den Besonderheiten des Geschäftes der BV-Kassen Rechnung zu tragen, sollen eigene Vorgaben für ein wirksames Risikomanagement festgelegt werden. Soweit keine spezielleren Vorgaben für BV-Kassen vorgesehen werden, bleiben die generellen Anforderungen des § 39 BWG anwendbar. Die Pflicht zur Einrichtung einer eigenen unabhängigen Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG greift erst bei Erreichen der erheblichen Bedeutung gemäß § 5 Abs. BWG. Das Risikomanagement einer BV-Kasse ist auch aufgrund des Geschäftsgegenstands nicht mit jener Funktion in einem CRR-Institut vergleichbar. Die Risiken aus Einlage- und Kreditgeschäft sind nicht vergleichbar mit den Risiken einer kollektiven Veranlagung einer BV-Kasse. Es erscheint daher sachgerecht, für BV-Kassen eigene Vorgaben für ein wirksames Risikomanagement vorzusehen, die bereits vor dem Erreichen der erheblichen Bedeutung gemäß BWG greifen. Auf Grund der Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells soll dabei auf das Vorbild der Risikomanagementfunktion im Pensionskassengesetz zurückgegriffen werden.
Abs. 1 ist § 21 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 PKG nachgebildet und verpflichtet die BV-Kassen zur Einrichtung eines Risikomanagements. Weiters wird der organisatorische Rahmen für das Risikomanagement festgelegt. Bei einer Auslagerung des Risikomanagements an einen Dritten sollen die Anforderungen des § 25 BWG anwendbar sein, die bei der Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben zu beachten sind.
Abs. 2 bis 4 sind § 11f Abs. 2 bis 4 PKG nachgebildet und regeln die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit der für das Risikomanagement verantwortlichen Personen sowie das Verfahren betreffend die Anzeige der Bestellung gegenüber der FMA.
Abs. 5 und 6 sind § 21a Abs. 2 und 3 PKG nachgebildet und regeln die operativen und inhaltlichen Anforderungen an das Risikomanagement, wobei jedenfalls zu beachten ist, dass BV-Kassen im Gegensatz zu Pensionskassen nur die Vermögensveranlagung durchführen und keine laufenden Pensionsleistungen (Verrentung) erbringen. Das Risikomanagement soll aber wie bei Pensionskassen nicht nur die Veranlagungsgemeinschaft, sondern auch die BV-Kasse als Verwaltungsgesellschaft umfassen.
Abs. 7 ist § 11e Abs. 3 und § 21a Abs. 5 PKG nachgebildet und regelt die Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation der Rahmenbedingungen für das Risikomanagement.
Abs. 8 ist § 30 Abs. 6 InvFG 2011 nachgebildet und regelt die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Risikomanagements.
Abs. 9 und 10 sind § 21 Abs. 4 und § 21a Abs. 6 nachgebildet und regeln die Berichtspflichten des Risikomanagements gegenüber dem Vorstand der BV-Kasse und der FMA.
Zu Z 13 (§ 29 Abs. 2 Z 1a):
Die BV-Kassen sollen in den Veranlagungsbestimmungen auch Angaben hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte nach den ESG-Kriterien aufnehmen. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 25a Abs. 1 Z 6 PKG, der für die Grundsätze der Veranlagungspolitik einer Pensionskasse eine gleichlautende Vorgabe enthält.
Zu Z 14 (§ 30 Abs. 1):
In den Veranlagungsvorschriften der BV-Kassen soll auch der Aspekt der Nachhaltigkeit verankert werden. Dies ist im Rahmen der bisherigen, umfassenden Maßgaben abzuwägen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zu Z 15 und 17 (§ 30 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3 Z 1a):
Der Katalog der zulässigen Veranlagungen soll um eine Kategorie betreffend Darlehen und Kredite bei Kreditinstituten erweitert werden. Es handelt sich dabei um Risikopositionen der Bonitätsstufe 1, welche einem Rating von „AAA“ bis „AA-“ bei gängigen Ratingagenturen entspricht. Gemäß Art. 120 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können auch Forderungen mit einer Restlaufzeit unter drei Monaten ein Risikogewicht von 20vH erhalten, die einer Bonitätsstufe von 2 oder 3 zugeordnet sind, was deutlich schwächeren Kreditratings entspricht. Daher wird ebenso vorgeschlagen, dass es sich bei diesen Instrumenten nicht um nachrangige Instrumente handeln darf.
Diese neue Veranlagungsmöglichkeit soll weiters sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe der zulässigen Veranlagung mit 10 vH als auch hinsichtlich der Veranlagung pro Kreditinstitut mit 2 vH begrenzt werden.
Zu Z 16 (§ 30 Abs. 2 Z 6):
Es soll hinsichtlich der Veranlagung in Grundstücksgesellschaften dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solche Gesellschaften in anderen EWR-Vertragsstaaten die Anforderungen des § 23 ImmoInvFG mangels EU-rechtlicher Harmonisierung in der Regel nicht gänzlich erfüllen werden. Es soll daher ausreichend sein, wenn solche Gesellschaften die qualitativen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 ImmoInvFG hinsichtlich der Beschränkung der Geschäftstätigkeit sowie der zulässigen Vermögensgegenstände erfüllen.
Zu Z 18 (§ 30 Abs. 3 Z 2):
Das Erfordernis der Börsennotierung für zulässige Veranlagungen in Wertpapiere soll an die Regelung in § 67 Abs. 2 InvFG 2011 angeglichen werden. Damit sollen mögliche Inkonsistenzen, die sich bei Veranlagungen ergeben können, vermieden werden.
Zu Z 19 (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. f):
Der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und Bezugsrechten hat sich in der Praxis als nicht praktikabel und daher nicht genutzte Anlagemöglichkeit herausgestellt und soll daher entfallen.
Zu Z 20 (§ 30 Abs. 4):
Die Rückveranlagung von Beiträgen des Arbeitgebers soll nicht nur bei OGAW, sondern auch bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 zulässig sein.
Zu Z 21 (§ 30 Abs. 7):
Veranlagungen in Alternative Investmentfonds (AIF) sind derzeit insgesamt mit 5 vH begrenzt. BV-Kassen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, diese Grenze auf 7,5 vH erhöhen zu können. Damit sollen zusätzliche am Kapitalmarkt angebotene Produkte erworben werden dürfen, die im Sinne einer Ertragssteigerung sowie einer Diversifikation attraktiv sein könnten. Da mit solchen Veranlagungen auch eine Erhöhung des Risikos verbunden sein kann, erscheint im Hinblick auf die von den BV-Kassen verpflichtend zu erbringenden Kapitalgarantie für solche Fälle eine erhöhte Dotierung sowie ein höherer Sollwert der Kapitalgarantierücklage notwendig. Es soll aber im Ermessen der BV-Kasse liegen, ob sie von dieser zusätzlichen Veranlagungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will und dazu soll es verpflichtend sein, dass die Erhöhung der Grenze für Veranlagungen in AIF in den Veranlagungsbestimmungen festgeschrieben wird. Da die Veranlagungsbestimmungen von der FMA zu bewilligen sind, ist auch sichergestellt, dass die damit notwendige zusätzliche Dotierung der Kapitalgarantierücklage auch aufsichtsrechtlich überwacht werden kann. Es ist dabei unerheblich, ob und in welchem Umfang die Veranlagung in AIF tatsächlich erfolgt, allein die Aufnahme der Zulässigkeit in den Veranlagungsbestimmungen soll für die höhere Dotierung bereits ausreichend sein.
Zu Z 21 (§ 30 Abs. 8):
Die Veranlagung in derivative Produkte, die nicht zur Absicherung erworben werden, ist derzeit nur über Investmentfonds zulässig. BV-Kassen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, das indirekte Investment zu erhöhen oder auch direkt in solche Derivate veranlagen zu dürfen. Insbesondere im Bereich der nachhaltigen Veranlagung sind Indizes nur eingeschränkt verfügbar und daher wird die Möglichkeit geschaffen, direkt auf Derivate zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit soll zur wirtschaftlichen Absicherung genutzt werden und nicht zur Veranlagung in derivative Produkte zur Renditeoptimierung einladen. Analog zur zusätzlichen Veranlagung in AIF soll die Veranlagung in derivative Produkte in den Veranlagungsbestimmungen festgeschrieben werden müssen und auch die Kapitalgarantierücklage soll in analoger Form zusätzlich dotiert werden müssen.
Zu Z 21 (§ 30 Abs. 9 und 10):
Sofern eine BV-Kasse sowohl von der Wahlmöglichkeit der zusätzlichen Veranlagung in AIF als auch der direkten Veranlagung in Derivate Gebrauch macht, soll auch der Sollwert für die Kapitalgarantierücklage entsprechend höher angesetzt werden. Sollte von dem Wahlrecht in § 30 Abs. 7 und 8 nicht mehr Gebrauch gemacht werden, darf eine bereits vorgenommene höhere Dotierung der Rücklage nicht wieder aufgelöst, sondern nur kontinuierlich auf 1 vH abgebaut werden.
Zu Z 22 und 23 (§ 31 Abs. 1 Z 4 und 4a):
Die Bewertungsvorschriften für Veranlagungen in Investmentfonds und AIF werden an die entsprechenden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 4 und 4b PKG angepasst.
Zu Z 24 (§ 40 Abs. 7):
Im Sinne der Erhöhung der Transparenz und Wettbewerbsgleichheit wird festgelegt, dass die Rechenschaftsberichte von BV-Kassen auf ihrer Website zu veröffentlichen sind. Im Rahmen der Rechenschaftsberichte sind auch die regelmäßigen Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegen.
Zu Z 25 (§ 44):
Strafbestimmungen.
Zu Z 34 (§ 73 Abs. 39 bis 40):
In‑ und Außerkrafttretensbestimmung.
[1] Unter ESG ist die Berücksichtigung von Kriterien aus den Bereichen Umwelt (environmental), Soziales (social) und verantwortungsvoller Unternehmensführung (Governance) zu verstehen.