4115/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 292 Abs. 4 lit. o lautet:
„o) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengeld (§ 212 dieses Bundesgesetzes, § 149g BSVG sowie § 109 B‑KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 213a dieses Bundesgesetzes sowie § 149m BSVG).“
2. Nach §804 wird folgender § 805 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024
§ 805. § 292 Abs. 4 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 149 Abs. 4 lit. m lautet:
„m) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengeld (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).“
2. Nach § 414 wird folgender § 415 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024
§ 415. § 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 140 Abs. 4 lit. m lautet:
„m) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l dieses Bundesgesetzes), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j dieses Bundesgesetzes), Versehrtengeld (§ 149g dieses Bundesgesetzes, § 212 ASVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 149m dieses Bundesgesetzes sowie § 213a ASVG).“
2. Nach § 409 wird folgender § 410 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024
§ 410. § 140 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu § 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 7 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 21b Abs. 2 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 21b wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen einer Zuwendung zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen gemäß § 21b dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person elektronisch aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF automationsunterstützt zu übermitteln:
1. Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
2. Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
3. Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im engeren Sinn,
4. Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
5. Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers bzw. der Pflegegeldbezieherin, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen.“
3. In § 21g Abs. 1 und § 21h Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro“ durch die Wortfolge „monatlich in Höhe von 125 Euro“ ersetzt.
4. In § 21g Abs. 9 erster Satz und § 21h Abs. 11 erster Satz entfällt die Wortfolge „von 1.500 Euro“.
5. Dem § 33 wird folgender Abs.7 angefügt:
„(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:
1. Pflegegeldstufe,
2. Veränderung der Pflegegeldstufe,
3. Anzahl der Ruhenstage pro Monat,
4. Erschwerniszuschlag,
5. Postleitzahl. “
6. Dem § 49 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 21b Abs. 2 Z 5 lit. c und Abs. 7a, § 21g Abs. 1 und Abs. 9 erster Satz, § 21h Abs. 1 erster Satz und Abs. 11 erster Satz sowie § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird wie folgt geändert:
In § 31 Abs. 1 wird vor dem Wort „nostrifiziert“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 6b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Zusätzlich hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2024 sieben Millionen Euro und ab dem Jahr 2025 jährlich zwanzig Millionen Euro zum Zweck der Förderung der Ausbildung der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 84 angefügt:
„(84) § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Begründung
Zu Artikel 1 bis 3 (ASVG, GSVG, BSVG):
Durch die Neufassung der lit. m in § 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht soll die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um bestimmte Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG, dem BSVG sowie dem B-KUVG erweitert werden.
Die Versehrtenrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem ASVG und B-KUVG stellen Geldleistungen dar, die der Entschädigung der Versicherten für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zurückgeblieben ist, dienen. Damit sollen auch aus einem Unfall oder einer Erkrankung erwachsende Kosten und Aufwände, etwa für spezielle Therapien oder Hilfsmittel, abgedeckt werden. Der Bezug einer Ausgleichszulage, die der Abdeckung des Grundbedarfs der allgemeinen Lebenshaltungskosten dient, soll dadurch zukünftig nicht mehr geschmälert werden.
Zudem sollen die Betriebsrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem BSVG von der Anrechnung ausgenommen werden.
Die Anrechnung soll auch bei Abfindung von Versehrtenrenten sowie bei Abfindung oder Abfertigung von Betriebsrenten unterbleiben.
Zu Artikel 4 (SG-GG):
In Anlehnung an die Neufassung der lit. o in § 292 Abs. 4 ASVG und Parallelrecht, soll eine entsprechende Regelung auch im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz aufgenommen werden. Die oben aufgezählten Leistungen der Unfallversicherung sollen auch Sozialhilfebezieher:innen ungeschmälert zukommen. Gleiches soll für Kinderzuschüsse und Sonderzahlungen zu Versehrtenrenten gelten, die bereits jetzt schon keiner Anrechnung auf die Ausgleichszulage unterliegen.
Diese Leistungen dienen der Abdeckung von Mehraufwänden infolge eines anerkannten Arbeits- bzw. Dienstunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit. Des Weiteren wären auch Schmerzengelder, die der Abgeltung für körperliche und seelische Schmerzen dienen, von der Anrechnung auszunehmen.
Die genannten Zuwendungen sollen daher bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe künftig weder als Einkommen noch als Vermögen – etwa im Fall von Nachzahlungen – berücksichtigt werden.
Zu Artikel 5 Z 1 (§ 21b Abs. 2 Z 5 lit. c BPGG):
Es sollen folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen werden: Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) wurde im Rahmen der GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016, u.a. dahingehend geändert, als in § 15 der Absatz 7 die Absatzbezeichnung 6 erhielt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Verweis in § 21b Abs. 2 Z 5 lit. c entsprechend angepasst werden.
Zu Artikel 5 Z 2 (§ 21b Abs. 7a BPGG):
Derzeit erfolgt der Vollzug der Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bereits unter Zuhilfenahme von Daten aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF. Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 7a in § 21b soll die Grundlage geschaffen werden, personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF betreffend Pflegegeldstufe, Erschwerniszuschlag, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Legalzession sowie Krankenhausaufenthalte, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen, automationsunterstützt in die Be-Fit-Fachapplikation des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zu übertragen. Damit soll der Verwaltungsökonomie und Verfahrensvereinfachung in Zusammenhang mit der Förderabwicklung im Bereich der 24-Stunden-Betreuung Rechnung getragen werden.
Zu Artikel 5 Z 3 und 4 (§ 21g Abs. 1 und 9 erster Satz sowie § 21h Abs. 1 erster Satz und 11 erster Satz BPGG):
Der Angehörigenbonus gebührt ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro und wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Gemäß § 21g Abs. 9 BPGG und § 21h Abs. 11 BPGG ist der Angehörigenbonus ab 01.01.2025 mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf volle 10 Cent zu runden. Um diese Valorisierung vornehmen zu können, soll der Jahresbetrag des Angehörigenbonus auf den monatlich gebührenden Betrag geändert werden.
Zu Artikel 5 Z 5 (§ 33 Abs. 7 BPGG):
Zur Erfüllung der Aufgaben der Gesundheit Österreich GmbH gemäß § 4 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Zu diesen Daten zählen auch die Pflegegelddaten. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger führt und verarbeitet im übertragenen Wirkungsbereich über die Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF entsprechende Daten. Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 7 in § 33 soll eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung der Daten in pseudonymisierter Form durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH, insbesondere für die Projekte Demenzqualitätsregister und Pflegereporting, geschaffen werden.
Zu Artikel 5 Z 6 (§ 49 Abs. 39 BPGG):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Zu Artikel 6 (GuKG):
Die Nostrifizierung von ausländischen Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 6 FHG, wonach zu prüfen ist, ob das ausländische Studium des/der Antragsteller:in hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die Nostrifikant:innen die fehlenden Inhalte als außerordentliche Studierende nachzuholen.
Ergänzend wird nunmehr im Berufsrecht klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung auch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, um die Nostrifikationsverfahren auch von ausländischen diplomierten Pflegekräften zu beschleunigen und zu erleichtern.
Zu Artikel 7 (AMPFG):
Mit der vorgesehenen Änderung sollen Finanzströme für Pflegestipendien im Rahmen des Bereichs Arbeitsmarktpolitik weitergehend geregelt werden. Das Pflegestipendium soll ab September 2024 auch Personen offenstehen, die eine Ausbildung der DGKP (Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege) an einer Fachhochschule absolvieren. Das Pflegestipendium wird nach den geltenden Richtlinien frühestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildungspflicht, somit ab Vollendung des 20. Lebensjahres gewährt bzw. wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem AlVG vorliegen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.