4116/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
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Antrag

der Abgeordneten Kira Grünberg, Ribo Bedrana, MA

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

2

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

                    §    1. und § 1a. Ziel

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

                    §    2. Koordinierung

                    §    3. Geltungsbereich

                    §    4. Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation

                    §    5. Durchführung der Rehabilitation

                    §    6. Zuständigkeit

                    §    7. Kostentragung

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

                    §    8. bis § 12.

ABSCHNITT IIa

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH

                    §    13.

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

                    §    13a.

                    §    13b. Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

                    §    13c. Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

                    §    13d. Funktionsdauer und Enthebung

                    §    13e. Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

ABSCHNITT IIc

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

                    §    13f. Koordinierung und Anlaufstelle

                    §    13g. Monitoringausschuss

                    §    13h.

                    §    13i.

                    §    13j. Bestellung der Mitglieder

                    §    13k. Sitzungen des Ausschusses

                    §    13l. Geschäftsführung

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

                    §    14. Sozial-Service

                    §    15. Maßnahmen der Hilfe

                    §    16. Mitwirkung der Hilfesuchenden

                    §    17. Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

                    §    18. Hilfsmittelberatung

                    §    19. Organisation des Sozial-Service

                    §    21. Zuweisung weiterer Aufgaben

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

                    §    22. Fonds, Begünstigte

                    §    24. bis § 26. Zuwendungen

                    §    27. Zuständigkeit

                    §    28. und § 29. Mittel

                    §    30. Auskunftspflicht

                    §    31. Verwaltung des Fonds

                    §    32. Kostentragung

                    §    33. Förderung von Teilhabeprojekten

ABSCHNITT Va

ASSISTENZHUNDE, THERAPIEBEGLEITHUNDE

                    §    39a.

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

                    §    40. bis § 47.

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

                    §    48.

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENRAT

                    §    50.

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

                    §    51. Gebührenfreiheit

                    §    52. Mitwirkung

                    §    53. Verarbeitung von Daten

                    §    54. Inkrafttreten

                    §    55.

                    §    56. Vollziehung

Artikel IV

Inkrafttreten

Artikel V

Übergangsbestimmungen

Artikel VI

Vollziehung“

2. In § 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.“

3. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „der Bundesregierung“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Behindertenhilfe“ durch das Wort „Behindertenpolitik“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „2012-2020“.

7. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 105/2016).“ durch die Wortfolge „vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2016).“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.“

9. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:

           1. Vorname und Familienname,

           2. Geburtsdatum,

           3. Geschlecht sowie

           4. Grad der Behinderung.

(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.“

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. (1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.

(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.

(4) Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über

           1. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,

           2. die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,

           3. die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,

           4. dessen oder deren Abberufung sowie

           5. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen

zu enthalten.

(5) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.

(6) Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß § 8a Abs. 1 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.“

11. § 9 lautet:

§ 9. (1) Dem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. der oder die Vorsitzende,

           2. je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,

           3. je eine Vertretung der Bundesministerien,

           4. drei Personen als Vertretung der Bundesländer,

           5. eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

           6. drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

           7. Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

           8. der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),

           9. der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),

        10. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.

(2) Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.

(3) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.“

12. In § 10 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherige Absatzbezeichnung „(4)“ durch die Absatzbezeichnung „(5)“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 9“ durch den Ausdruck „Z 10“ und die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. In § 10 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und Abs. 3“ und wird das Wort „Bundesministern;“ durch die Wortfolge „Bundesminister oder Bundesministerinnen;“ ersetzt.

15. In § 10 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Vertreters“ durch die Wortfolge „Vertreters oder einer Vertreterin“ ersetzt.

16.§ 10 Abs. 1 Z 6 lautet:

„6. für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;“

17. Nach § 10 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

„7. für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.“

18. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.

(3) Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“

19. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „des Beirates“ durch die Wortfolge „des Bundesbehindertenbeirates“ ersetzt.

20. In § 12 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 5 (neu) eingefügt:

„(5) Die Beschlüsse des Bundesbehindertenbeirates sind der Bundesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“

21. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden“ ersetzt.

22. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „14 Tage“ durch die Wortfolge „drei Wochen“ ersetzt.

23. In § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

24. In § 12 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „faßt“ durch den Ausdruck „fasst“ und in Abs. 3 vierter Satz die Wortfolge „des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden“ ersetzt.

25. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern bei der Beschlussfassung vom Vorschlag der Kommission gemäß § 8a Abs. 3 letzter Satz abgewichen wird, muss dies im Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates vermerkt und die seitens der Kommission geschäftsordnungsgemäß beschlossene Empfehlung dem Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates angefügt werden.“

26. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Protokoll zu führen.“

27. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

28. Die Überschrift zu ABSCHNITT IIa lautet:

„BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH“

29. „§ 13a.“ erhält die Bezeichnung „§ 13“.

30. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

31. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Menschen mit Behinderung“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

32. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Behindertenanwalts“ durch die Wortfolge „des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin“ ersetzt.

33. In § 13 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen“ durch die Wortfolge „des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2006) getroffenen Maßnahmen“ ersetzt.

34. Die Überschrift zu ABSCHNITT IIb lautet:

„BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN“

35. „§ 13b“ erhält die Bezeichnung „§ 13a“.

36. § 13a lautet:

§ 13a. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.

(3) Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

(4) Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.“

37. „§ 13c“ erhält die Bezeichnung „§ 13b“.

38. § 13b samt Überschrift lautet:

„Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin“

§ 13b. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er oder sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen oder die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er oder sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie

           1. um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen. Das Auskunftsersuchen hat den Sachverhalt der vermuteten Diskriminierung zu enthalten und ist zu begründen, weshalb um Stellungnahme ersucht wird. Die Stellungnahme der Bundesverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin erforderlichenfalls weitere Auskünfte einholen kann.

           2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist verpflichtet, über diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit der von der Diskriminierung betroffene Mensch mit Behinderung die Diskriminierung verfolgen kann.

(5) Ist der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin der Auffassung, dass eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung vorliegt, so kann er oder sie ein Anbringen, mit dem die Schlichtung gemäß §§ 14 ff BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen.

(6) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Verbandsklagen nach § 13 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung einbringen.

(7) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

(8) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

           1. Stammdaten der beratenen oder unterstützten Personen mit Behinderungen:

               a) Vornamen und Familiennamen,

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

                e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                f) Telefon- und Faxnummer,

                g) E-Mail-Adresse.

           2. Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

               a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

               b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,

                c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber oder Inhaberin einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),

               d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partner- oder Partnerinneneinkommen, Haushaltseinkommen),

                e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.

           3. Personenbezogene Daten einer Behinderung:

               a) Funktionseinschränkungen,

               b) Grad der Behinderung.

           4. Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:

               a) Rechtsform,

               b) Bezeichnung,

                c) Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,

               d) Firmenbuchnummer,

                e) Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),

                f) Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,

                g) Firmensitz,

               h) Kontaktinformation.

           5. Angaben zu den bei der juristischen Person und bei sonstigen Unternehmen beschäftigten Personen:

               a) Arbeitsverträge,

               b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

                c) Arbeitszeitaufzeichnungen,

               d) Abwesenheiten,

                e) Gehaltsbelege,

                f) Qualifizierungs- und Karriereschritte.

(9) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist hauptberuflich auszuüben. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur gewissenhaften Ausübung der Funktion verpflichtet. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher oder Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin, den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Büros nach § 13a Abs. 2 zu beschränken. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(10) Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.“

39. „§ 13d“ erhält die Bezeichnung „§ 13c“.

40. § 13c samt Überschrift lautet:

„Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche Stellung eines oder einer öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert.

(2) Für die Dauer der Verwendung als Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin gebührt eine fixe Bezahlung

           1. des oder der öffentlich-rechtlich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung;

           2. des oder der vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung.

Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat Anspruch auf den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird ein auf die Dauer der Funktion gemäß Abs. 1 befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 und ein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz gebührt.

(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vor Bestellung und vor Weiterbestellung eines Behindertenanwalts oder einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Bei Weiterbestellung ist § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden; durch die Weiterbestellung wird, wenn in der vorangegangenen Funktionsperiode das Dienstverhältnis befristet war, neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

(5) Zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin kann nur bestellt werden, wer volle Handlungsfähigkeit besitzt.

(6) Zur Beurteilung der Eignung für die Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sind nachstehende Kriterien mit gleicher Gewichtung heranzuziehen:

           1. besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere des Gleichbehandlungsrechts und des Arbeits- und Sozialrechts sowie Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin, der öffentlichen Verwaltung und Erfahrung mit Öffentlichkeitsarbeit;

           2. Managementkompetenzen, wie insbesondere Führungs- und Managementerfahrung, Organisationstalent, strategisches Denken, Zielorientiertheit und Entscheidungsfähigkeit;

           3. sozial-kommunikative Kompetenzen, wie insbesondere Eignung zur Menschenführung, Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Teamfähigkeit;

Bei gleicher Eignung ist einem Menschen mit Behinderungen bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(7) Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(8) Das Gutachten hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Angabe, welche der Bewerber oder Bewerberinnen als nicht geeignet und welche Bewerber oder Bewerberinnen als geeignet anzusehen sind und

           2. welche von den geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

(9) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in geeigneter Form zu veröffentlichen:

           1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der im Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet angesehenen Bewerber oder Bewerberinnen gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung,

           2. die Vornamen und Familiennamen der Mitglieder der Kommission.

Zusätzlich haben die Veröffentlichungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen oder sind diese darauf zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungen haben nach Erstattung des Gutachtens an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.

(10) Bewerber oder Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Bestellung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung. Nach der Vergabe der Funktion hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(11) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin bestellt wurde. Die Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat und maximal sechs Monate ersichtlich zu bleiben.

(12) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin nach Durchführung des Hearings durch den Österreichischen Behindertenrat den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören.“

41. „§ 13e“ erhält die Bezeichnung „§ 13d“.

42. § 13d samt Überschrift lautet:

„Funktionsdauer und Enthebung

§ 13d. (1) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,

           2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,

           3. mit Ausscheiden aus dem Dienststand,

           4. mit der Enthebung vom Amt,

           5. mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie

           1. schriftlich darum ersucht,

           2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.“

43. Nach § 13d wird folgender § 13e samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

§13e. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.

(2) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.

(3) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.

(4) § 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.“

44. In § 13j wird die Wortfolge „der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation“ durch die Wortfolge „dem Österreichischen Behindertenrat“ ersetzt.

45. In § 13l Abs. 1 wird der Betrag „320 000 Euro“ durch den Betrag „520 000 Euro“ ersetzt.

46. § 13l Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

47. In § 22 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen,“ durch die Wortfolge „der Österreichische Behindertenrat“ ersetzt.

48. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.“

49. In § 33 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

50. Nach § 33 wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „ABSCHNITT“ ersetzt.

51. Die Überschrift zu ABSCHNITT Va lautet:

„ASSISTENZHUNDE, THERAPIEBEGLEITHUNDE“

52. In § 39a Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Anschaffung ist“ die Wortfolge „eine Ausbildung des Assistenzhundes und des Assistenzhundehalters oder der Assistenzhundehalterin, sowie“ eingefügt.

53. In § 39a Abs. 8a erster Satz wird das Wort „und“ durch die Wortfolge „des Therapiebegleithundes und des Therapiebegleithundehalters oder der Therapiebegleithundehalterin, sowie“ ersetzt.

54. § 39a Abs. 10 lautet:

„(10) Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung und Ausbildung, die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“

55. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.“

56. In § 42 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

57. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.“

58. Nach § 45 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge

           1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der jeweils geltenden Fassung),

           2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung),

           3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung),

           4. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, in der jeweils geltenden Fassung)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, in der jeweils geltenden Fassung zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.

(1b) Sofern in den Beständen nach Abs. 1a Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet, das Lichtbild dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beizubringen. Für die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, in der jeweils geltenden Fassung.

(1c) Die automationsunterstützte Übernahme der Lichtbilder gemäß Abs. 1a ist erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“

59. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.“

60. § 45 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Österreichische Behindertenrat entsendet die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.“

61. Die Überschrift zu ABSCHNITT VIII lautet:

„KOSTENERSATZ ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENRAT“

62. § 50 lautet:

§ 50. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Abs. 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.

(3) Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes oder einer von diesem beauftragten Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

(4) Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.

(5) Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.“

63. In § 53 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung „(2)“ ersetzt.

64. § 53 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

„(3) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Öffentliche Stellen nach Abs. 3 sind:

           1. Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

           2. Einrichtungen, die

                       a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

                       b) zumindest teilrechtsfähig sind und

                       c) überwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,

           3. Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 und 2 zusammensetzen.“

65. Dem § 54 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:

„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 9, § 10, § 12, die Überschriften zu ABSCHNITT IIa und ABSCHNITT IIb, § 13, § 13a, § 13b samt Überschrift, § 13c samt Überschrift, § 13d samt Überschrift, § 13e samt Überschrift, § 13j, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 33, die Überschrift zu ABSCHNITT Va, § 39a Abs. 8 und Abs. 8a, § 39a Abs. 10, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1a, § 45 Abs. 1a bis 1c, § 45 Abs. 2 und Abs. 5, die Überschrift zu ABSCHNITT VII, § 50 Abs. 2 bis Abs. 5, § 53 Abs. 3 und Abs. 4, § 55 Abs. 7 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit xx.xx.2024 in Kraft.

(26) § 13l Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

66. Dem § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen befristeten Funktionsperioden anzuwenden, wobei die Zeit der bisherigen Funktionsperioden auf die neuen Funktionsperioden anzurechnen ist. Bei Bestellungen auf unbestimmte Zeit beginnt die Funktionsperiode mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/2024.“

67. In § 56 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „die Bundesregierung“ ersetzt.

68. In § 56 Z 3 werden die bisherigen Absatzbezeichnungen und Wortfolgen „§ 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2“ durch die Absatzbezeichnung „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.

69. § 56 Z 5 wird ersatzlos gestrichen.

70. In § 56 entfällt die Z 7 mit der Wortfolge „hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“.

 

Artikel 2

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lit. d lautet:

„d) zu den Kosten von Maßnahmen beruflicher Assistenz, insbesondere Jugendcoaching, AusbildungsFit, Berufsausbildungsassistenz (§ 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969), Arbeitsassistenz und Jobcoaching sowie anderer Assistenzmaßnahmen, insbesondere Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Betriebsservice und sonstige Beratungsleistungen für Unternehmen;“

2. In § 10 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „Integration Behinderter“ durch die Wortfolge „Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 7 lit. b wird der Betrag „72 673 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 10a Abs. 1 lit. c wird das Wort „Wertschöpfung;“ durch die Wortfolge „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „begünstigter Behinderter,“ durch die Wortfolge „und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen,“ und die Wortfolge „Schwere der Behinderung“ durch die Wortfolge „Schwere der Behinderungen“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und lit. b zu verstehen.“

7. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Integrative Betrieb muss es Menschen mit Behinderungen insbesondere im Rahmen der Qualifizierung ermöglichen, ihre Vermittlungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Im Rahmen der Beschäftigung verpflichtet sich der Integrative Betrieb, die Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bestmöglich einzusetzen.“

8. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b Richtlinien zu erlassen.“

9. In § 11 Abs. 4 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“ und das Wort „Werkstätte“ durch die Wortfolge „Integrativen Betriebes“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „begünstigten Behinderten“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „beschäftigten Behinderten“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen im Integrativen Betrieb“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 4 lit. g wird das Wort „Mindestwertschöpfung“ durch die Wortfolge „wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit“ ersetzt.

13. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung jenes Integrativen Betriebes angehören, in den der Mensch mit Behinderungen beschäftigt oder qualifiziert werden soll. Zum Zweck der Beratungen können folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderungen verarbeitet werden:

           1. Stammdaten des Menschen mit Behinderungen:

               a) Vornamen und Familiennamen,

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

                e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                f) Telefonnummer,

                g) E-Mailadresse.

           2. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung:

               a) Grad der Behinderung,

               b) Funktionseinschränkungen,

                c) Gesundheitseinschränkungen.

           3. Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

               a) Ausbildung und Status (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert) und

               b) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.

Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.“

14. In 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

15. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.“

16. § 14 Abs. 7 lautet:

„(7) Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2, 3 und 3a genannten Menschen mit Behinderungen hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage entsprechender Unterlagen und einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über Art und Ausmaß des voraussichtlichen Vorliegens der Behinderung von Amts wegen Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.“

17. In § 16 Abs. 6 entfällt das Wort „nachweislich“ und wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ sowie die Wortfolge „dem Dienstgeber“ durch die Wortfolge „dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin“ ersetzt.

18. § 19b Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden von der Bundesarbeitskammer entsandt. Der Österreichische Behindertenrat entsendet die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jeden Vertreter und jede Vertreterin ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.“

19. § 19b Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat ein Vertreter oder eine Vertreterin der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin mitzuwirken. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. Für den Vertreter oder die Vertreterin ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.“

20. Die Einleitung des § 22 Abs. 4 lautet:

„Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberinnen, einschließlich deren Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber oder Förderwerberinnen (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§ 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§ 7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§ 8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden statistischen Auswertungen (§§ 6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§ 1, 9, 9a, 16 bis 18) und der Beratung und Sensibilisierung (§§ 6, 10a) dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Z 3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und unternehmensbezogene Daten im Sinne der Z 5 verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“

21. Nach § 22b werden folgende §§ 22c bis 22h samt Überschriften eingefügt:

Barrierefreiheitsbeauftragte

§ 22c. (1) Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.

Aufgaben

§ 22d. (1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.

Insbesondere sollen sie

               a) Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;

               b) den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;

                c) mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere

                       1. im baulichen Bereich,

                       2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

                       3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,

                       4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,

                       5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,

                       6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie

                       7. in Vergabeverfahren;

               d) sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie

                e) mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Bestellung

§ 22e. (1) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in § 22c aufgezählten Stellen angehört.

(2) Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

Rechtsstellung

§ 22f. (1) Die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragter oder Barrierefreiheitsbeauftragte (Stellvertretung) ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(2) Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 22g. Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 22h. Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.“

22. Dem § 25 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 6 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 7 lit. a und b, § 10a Abs. 1 lit. c, § 11 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 4 lit. a, c und g, Abs. 5 und Abs. 6, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 19b Abs. 3 und 6, die Einleitung des § 22 Abs. 4, § 22c samt Überschrift, § 22d samt Überschrift, § 22e samt Überschrift, § 22f samt Überschrift, § 22g samt Überschrift und 22h sowie § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit xx.xx.2024 in Kraft. § 14 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 31. Juli 2016 in Kraft.“

23. In § 25a Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024“ ersetzt und nach der Wortfolge „rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,“ die Wortfolge „die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit und die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates,“ eingefügt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht für viele Lebensbereiche die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vor.

Um Menschen mit Behinderungen noch aktiver in behindertenpolitische Prozesse einzubinden, ist in diesem Zusammenhang die Weiterentwicklung des Bundesbehindertenbeirates als offizielles Beratungsgremium der Bundesregierung und Einrichtung einer Kommission vorgesehen.

Vor dem Hintergrund des schon bisher bestehenden Bundesbehindertenbeirates als offizielles Beratungsgremium des Sozialministers oder der Sozialministerin soll, bei Vermeidung von Doppelstrukturen und Nutzung von Synergieeffekten, einerseits die Beratungstätigkeit auf die gesamte Bundesregierung ausgedehnt werden und andererseits, damit verbunden, eine verstärkte Einbindung der Menschen mit Behinderungen erfolgen.

Die Tätigkeit des Bundesbehindertenbeirates soll aufgewertet und dieser als Beratungsgremium der gesamten Bundesregierung postuliert werden, welches in sämtlichen die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffenden Angelegenheiten gehört werden soll. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, soll in Hinkunft im Bundesbehindertenbeirat jedes Ressort vertreten sein. In weiterer Folge kann damit sichergestellt werden, dass die von diesem Gremium geschaffenen behindertenpolitischen Grundlagen, wie insbesondere Vorschläge, Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen, bereits in diesem breit besetzten Beirat diskutiert und danach an die gesamte Bundesregierung übermittelt werden können. Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates soll analog der Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre ausgeweitet werden.

Um weiterhin eine paritätische Stimmengewichtung zu gewährleisten, soll die Anzahl der Vertretungen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertretungen und der organisierten Kriegsopfer an die Anzahl der durch die Ministerien entsendeten Vertretungen angebunden werden.

In Umsetzung des Regierungsprogrammes soll den Anliegen und der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dahingehend Rechnung getragen werden, dass im Bundesbehindertenbeirat eine Kommission eingerichtet wird, die sich aus den Mitgliedern der Zivilgesellschaft, des Monitoringausschusses und dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin zusammensetzt und deren Vorsitz von den Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission ist für die Vorbereitung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen zuständig.

Maßgeblicher Stakeholder im Bereich der Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderungen, die sich diskriminiert fühlen, ist der Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin). Seit der Etablierung im Jahr 2005 hat sich die Stellung des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin maßbeglich verändert und wird diese oder dieser seitens der Menschen mit Behinderungen als Beratungs- und Anlaufstelle zur Unterstützung in Fragen von mutmaßlichen Diskriminierungen vermehrt in Anspruch genommen. Nicht zuletzt wird diese maßgebliche Weiterentwicklung der Stellung und Anerkanntheit der Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin auch durch die jährlichen Tätigkeitsberichte des Behindertenanwaltes oder der Behindertanwältin an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die dem Nationalrat vorgelegt werden, dargelegt.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, ausgehend von der faktischen Tätigkeit des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin, legistische Klarstellungen vorzunehmen sowie eine entsprechende Aufwertung zur Verdeutlichung der Bedeutung dieser Funktion für die Verbesserung der Lebenssituation und den Einsatz für die Interessen von Menschen mit Behinderungen, vorzusehen. Insoweit soll von der grundsätzlichen Regelung der Aufwandsentschädigung bzw. Dienstfreistellung abgegangen werden und ein befristetes Dienstverhältnis zum Bund vorgesehen werden, wobei nach Beendigung der Funktion kein Recht auf Übernahme in den öffentlichen Dienst bestehen soll. Die Ausübung der Tätigkeit soll jedoch weiterhin selbständig, unabhängig und weisungsfrei ausgeübt werden. Gleichzeitig hat sich auch das Erfordernis gezeigt, die Stellung des stellvertretenden Behindertenanwaltes oder der stellvertretenden Behindertenanwältin gesondert und normativ klarer zu fassen. Dies betrifft insbesondere den Bestellungsprozess wie auch die erforderliche Vertretung im Verhinderungsfall des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin.

Bei der Bezeichnung und der Gewährung öffentlicher Mittel zur Anschaffung von Hunden gemäß § 39a BBG werden legistische Klarstellungen umgesetzt, um eine einheitliche Auslegung der gesetzlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der Richtlinien für Assistenz- und Therapiebegleithunde wird zudem modernisiert.

Weiters soll im Rahmen der Digitalisierung der Bundesverwaltung eine administrative Entlastung von Menschen mit Behinderungen erzielt werden. Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Behindertenpässen und den damit verbundenen Vergünstigungen zu erleichtern, soll in Zukunft das Beibringen von Lichtbildern weitestgehend durch eine Zugriffsermächtigung auf bestehende Datenbanken entfallen. Damit soll eine wesentliche Erleichterung für rund 35.000 Antragsteller und Antragstellerinnen jährlich geschaffen werden. Weiters soll es damit einhergehend auch zu einer Vereinfachung der Identitätsfeststellung der Antragsteller und Antragstellerinnen und insgesamt zu einem einfacheren Zugang und schnelleren Verfahrensabläufen für Menschen mit Behinderungen kommen.

Zur nachhaltigen Sicherstellung der Tätigkeit des Österreichischen Behindertenrates als Dachverband für die Interessen von Menschen mit Behinderungen, sowohl innerhalb des Bundesbehindertenbeirates als auch der sonstigen ihm gesetzlich übertragenen Tätigkeiten, soll diesem ein jährliches Budget in der Höhe von € 870.000 zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorhaben führt zu einer unwesentlichen Erhöhung der jährlichen bisher benötigten Budgetmittel, welche vor dem Hintergrund der schon bisher gewährten Förderungen angemessen erscheint.

Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis

Es erfolgt eine Anpassung auf Grund der gegenständlichen Novelle.

Zu Artikel 1 § 2

Mit der vorliegenden Bestimmung soll eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung durch andere Rehabilitationsträger geschaffen werden. Damit soll eine Bündelung der Abwicklung von Anträgen auf Gewährung von finanziellen Zuschüssen zu Hilfsmitteln im Rahmen der sozialen Rehabilitation aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei zentralen Stellen, die bereits finanzielle Zuschüsse zu Hilfsmitteln gewähren, erfolgen können.

§ 27 BBG sieht bereits vor, dass Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds neben dem Sozialministerium, dem Sozialministeriumservice auch bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 BBG eingebracht werden können, wobei Rehabilitationsträger selbst nicht auf Mittel des Unterstützungsfonds zurückgreifen konnten. Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG können Selbstverwaltungskörpern Aufgaben der staatlichen Verwaltung übertragen werden. Derartige Angelegenheiten sind ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und haben eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. Durch die dezidierte Nennung der Bestimmungen der §§ 24 ff BBG ist der zu übertragende Wirkungsbereich klar abgegrenzt.

Dem Erfordernis der Weisungsbindung wird dadurch nachgekommen, dass die Zuwendungen auf der Grundlage der von dem Bundesminister oder der Bundeministerin erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu erfolgen haben.

Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Verfahren sollen mittels einer Verwaltungsvereinbarung getroffen werden können.

Zu Artikel 1 §§ 8 bis 12:

Aufbauend auf dem bereits bestehenden Bundesbehindertenbeirat soll – um Synergieeffekte effektiv und effizient zu nutzen – eine Erweiterung des Beirates in Richtung eines Beratungsgremiums der gesamten Bundesregierung erfolgen. Zugleich soll innerhalb dieses Beirates eine Kommission eingerichtet werden.

Bei dieser Kommission handelt es sich um ein Gremium, welchem vor dem Hintergrund der zivilgesellschaftlichen Partizipation entsprechende Befugnisse zur Behandlung taxativ aufgezählter Aufgabenbereiche zukommen sollen. Es können sich daher keine positiven Kompetenzkonflikte mit anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien, wie etwa dem unabhängigen Monitoringausschuss gemäß §§ 13g ff BBG ergeben. Im Rahmen des Nationalen Aktionplanes Behinderung ist eine Begleitgruppe eingerichtet, in der die Stakeholder im Behindertenbereich umfassend eingebunden sind. Daher ist es zweckmäßig, dass die Kommission vor der Einbringung von Vorschlägen in den Bundesbehindertenbeirat gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 BBG die Diskussion und Ergebnisse aus der Begleitgruppe zum Nationalen Aktionsplan Behinderung berücksichtigt.

Die Kommission soll gemäß dem taxativ vorgesehenen Aufgabenbereich vorbereitende Handlungen bzw. die in ihrem Selbstverständnis erforderlichen relevanten behindertenpolitischen Bereiche aufbereiten. Die Mitglieder der Kommission sollen daher bereits abschließend im Gesetz definiert werden, sodass ein gesondertes Nominierungs- oder Vorschlagsrecht entfällt. Neben Vertretungen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertretungen und der organisierten Kriegsopfer sollen der Kommission der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin und der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses angehören.

Die Tätigkeit als Kommissionsmitglied ist an die Voraussetzung der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundesbehindertenbeirat gebunden und sollen daher die entsprechenden Regelungen für die Beiratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 4 BBG anzuwenden sein.

Der jährliche Tätigkeitsbericht der Kommission soll dem Bundesbehindertenbeirat verpflichtend sowohl in schriftlicher Form vorgelegt als auch im Rahmen der Sitzung des Bundesbehindertenbeirates erörtert werden.

Die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes wäre in der zu erlassenden Geschäftsordnung festzulegen.

Vor dem Hintergrund der beratenden Funktion werden nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes seitens des Bundesbehindertenbeirates und der Kommission personenbezogene Daten lediglich im Zusammenhang mit der Bestellung des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin verarbeitet.

Der Verein Österreichischer Behindertenrat hat sich – insbesondere in den letzten Jahren – als uneingeschränkt anerkannter Dachverband für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen etabliert. Insoweit wird nunmehr in § 10 Abs. 1 Z 6 BBG explizit der Österreichische Behindertenrat angeführt und entsprechend im gesamten Bundesbehindertengesetz die Wortfolge des ehemaligen § 10 Abs. 1 Z 6 BBG ersetzt. Vor dem Hintergrund der in diesem Gesetz normierten neuen Aufgabenbereiche des Österreichischen Behindertenrates sollen unter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzen – analog zu den Bestimmungen des Monitoringausschusses gemäß §§ 13g ff BBG – die erforderlichen budgetären Mittel für den Dachverband sichergestellt werden und bedarf es daher einer zusätzlichen Novellierung des § 50 BBG.

Zu Artikel 1 § 13:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung und Umnummerierung.

Zu Artikel 1 §§ 13a bis 13e:

Die Kompetenzen des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin wurden seit dessen oder deren gesetzlicher Einführung im Jahr 2005 (BGBl. Nr. 82/2005) maßgeblich erweitert. Somit spiegeln die zum Zeitpunkt der Einführung des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin geltenden (administrativen) Normierungen nicht mehr die tatsächlich gesteigerten Anforderungen an die Tätigkeit des Behindertenanwaltes oderder Behindertenanwältin wider.

In der Öffentlichkeit hat er odersie sich mittlerweile als Anlaufstelle breit etabliert, wie auch die Sprechtage des Büros des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin vermehrt in Anspruch genommen werden. Insgesamt werden daher die Stellung und die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin als wesentlicher Bestandteil für die Erreichung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen gesehen. Dies kann auch den Tätigkeitsberichten des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin entnommen werden. Wesentliches Element der Neuregelung des Aufgabenbereiches des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist die Konkretisierung in Anlehnung an die Aufgabenbereiche der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. Darüber hinausgehend wird nunmehr klargestellt, dass der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei vermuteten Diskriminierungen auch für respektive im Namen der von der vermuteten Diskriminierung betroffenen Person das Schlichtungsverfahren im Sozialministeriumservice führen kann. Insoweit soll damit Menschen mit Behinderungen einerseits ein leichterer Zugang zu einem Ergebnis im Schlichtungsverfahren ermöglicht werden und andererseits Vorsorge getroffen werden, dass eine entgeltlose Vertretung im Schlichtungsverfahren durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin jedenfalls sichergestellt ist. Insgesamt ist nunmehr davon auszugehen, dass für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Funktion jedenfalls eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden erforderlich ist. Daher sollte diese Funktion grundsätzlich hauptberuflich ausgeübt werden.

In § 13b Abs. 8 und 9 BBG erfolgt eine Präzisierung in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Lichte der datenschutzrechtlichen Vorgaben. § 13b Abs. 7 BBG bezieht sich auf organisatorische Hilfestellungen, die als solche nicht mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einhergehen.

Um eine bessere Kontinuität bei der Ausübung der Funktion zu gewährleisten, erfolgt die Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin – in Anlehnung an die Legislaturperiode des Nationalrates – nun für eine Dauer von fünf Jahren.

Zum Zweck der Durchführung des öffentlichen Hearings ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Wie in der Praxis bereits erfolgreich durchgeführt, wird nun in § 13c Abs. 7 BBG klargestellt, dass auf Basis des öffentlichen Hearings der Österreichische Behindertenrat ein Gutachten vorzulegen hat. Dieses Gutachten soll dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Unterstützung bei der Auswahl des geeignetsten Kandidaten oderder geeignetsten Kandidatin dienen.

Weiters wird mit den gegenständlichen Normierungen klargestellt, dass der Österreichische Behindertenrat nicht als quasi „vorgelagerte“ Kommission des Bundesministers oder der Bundesministerin agiert, sondern in der Erstellung des Gutachtens und Abhaltung des Hearings selbständig, unabhängig und weisungsfrei handelt. Dies schließt nicht aus, dass das öffentliche Hearing in den Räumlichkeiten und mit der administrativen Hilfe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt wird. Sollte eine Übertragung des Hearings durch geeignete Medien vorgenommen werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Bewerber oder keine Berwerberin einen Vorteil aus der Übertragung ziehen kann.

Zur Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Status des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin, wie etwa Inanspruchnahme von Urlaub oder Krankenständen, wird nunmehr vorgesehen, dass mit der Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin ein für die gesetzlich vorgesehene Funktionsdauer befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund begründet wird. Entsprechend ist es erforderlich, gesetzliche Sonderbestimmungen, wie etwa hinsichtlich der Bestellung und des Endens der Funktion sowie der Enthebung, vorzusehen.

Hinsichtlich der Einkommenshöhe soll der gesteigerten Bedeutung der Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin Rechnung getragen werden und diese oder dieser in Hinkunft gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (v1/5) beziehungsweise des Gehaltsgesetzes (A 1/7) entlohnt werden.

Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist die zentrale Anlaufstelle des Bundes in Österreich für die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Personen, die sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlen. Um die niederschwellige Zugänglichkeit zu verbessern, werden ab dem 2. Quartal 2024 Regionalbüros etabliert, durch deren Verankerung in Wien, Salzburg und Graz die unmittelbarere Erreichbarkeit für betroffene Personen gewährleistet werden soll. Damit ist eine personelle Aufstockung des gesamten Bereiches der „Bundesbehindertenanwaltschaft“ unmittelbar verbunden.

Besondere Bedeutung kommt dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin zusätzlich im Hinblick auf die Beobachtung der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu, wie etwa der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich. Die im August 2023 durchgeführte Staatenprüfung ergab insgesamt 72 Empfehlungen zu 32 Artikeln der UN-Behindertenrechtskonvention, die in den kommenden Jahren in Österreich umgesetzt werden sollen. Dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin kommt daher bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention eine wesentliche Rolle zu.

Die Funktion wird selbständig und weisungsfrei, somit gänzlich unabhängig, ausgeübt und ist mit hohen Anforderungen an Kenntnissen und Erfahrungen auf allen Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen, des Gleichbehandlungsrechts, des Arbeits- und Sozialrechts sowie der öffentlichen Verwaltung verbunden.

Zudem kann der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin nunmehr einen Antrag auf Schlichtung gemäß § 14 ff BGStG einbringen und – wie bisher – Verbandsklagen nach § 13 BGStG einbringen.

Es sind daher für die Ausübung dieser Tätigkeit umfassende Kenntnisse erforderlich, zumal das Thema Behinderung eine Querschnittsmaterie darstellt und sämtliche Lebensbereiche von einer Diskriminierung betroffen respektive erfasst sein können. Im Lichte der Möglichkeit der Erzielung von gütlichen Einigungen, die vor Hintanhaltung langwieriger Prozesse zu präferieren sind, ist weiters eine hohe sozial-kommunikative Kompetenz, Managementkompetenz sowie Kompetenz in der Öffentlichkeitsarbeit vorauszusetzen.

Nicht zuletzt ergeben sich im Lichte der voranschreitenden Digitalisierung, wie etwa der künstlichen Intelligenz, weitere Herausforderungen und mögliche Diskriminierungen für Menschen mit Behinderungen, die eine entsprechend ausgewiesene Fachexpertise voraussetzen.

Durch die Vereinheitlichung der Einkommenshöhe bei einem befristeten vertraglichen Bundesdienstverhältnis, das erst durch die Bestellung begründet wird, und einem bereits bestehenden vertraglichen Bundesdienstverhältnis soll die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die vor der Bestellung noch nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehen, und Personen, die vor der Bestellung bereits ein Dienstverhältnis zum Bund haben, beseitigt werden. Eine solche Ungleichbehandlung könnte als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden.

Im Falle einer Weiterbestellung kommen die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 respektive Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Erhöhungsbeträge zur Anwendung. In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen, dass bei (einer) etwaigen Weiterbestellung(en) § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden ist und ein Recht auf die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis daher aus der (den) Weiterbestellung(en) nicht abgeleitet werden kann.

Derzeit wird der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin administrativ von einem Büro mit Sitz in Wien unterstützt. Nunmehr soll es ermöglicht werden, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, wie insbesondere der Effektivität, Effizienz und Zweckmäßigkeit, weitere Büros eingerichtet werden können. Ausgehend von den jährlich vorzulegenden Tätigkeitsberichten des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin, kann konkret beurteilt werden, ob die Einrichtung weiterer Büros in den Ländern nachvollziehbar, schlüssig und erforderlich sind. Zudem sind Synergieeffekte mit allenfalls bestehenden Behindertenanwaltschaften der Länder zu berücksichtigen.

Aufgrund der im Zusammenhang mit dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin vorgenommenen normativen Konkretisierungen ist es erforderlich, auch die Stellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin gesondert zu regeln. Dadurch soll weiters gewährleistet werden, allfällige differenzierte Novellierungserfordernisse für die gegenständlichen Funktionen zielgerichtet und nachvollziehbar regeln zu können.

Damit wird zudem klargestellt, dass die Funktion (Funktionsdauer) des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin nicht notwendiger Weise parallel zur Funktion (Funktionsdauer) des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin läuft.

Weiters bedarf es einer entsprechenden Vertretungsregelung in den Fällen der Verhinderung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin. Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin grundsätzlich nur befristet für die im Gesetz normierten Tätigkeitsbereiche. Es handelt sich dabei aber nicht um kurzfristige Vertretungen, sondern um Vertretungen in Zeiten der längeren Abwesenheiten, etwa längeren Krankheitsfällen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist vorgesehen, dass der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin nicht nur für maximal zwölf Monate vertreten werden kann. Damit soll im Verhinderungsfall des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin jedenfalls durch den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin eine lückenlose Vertretung für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

Vorgesehen wird weiters, dass in Fällen, in denen eine faktische Verständigung durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin selbst nicht möglich ist, auch das Büro des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin eine entsprechende Verständigung an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richten kann.

Beibehalten wird die Regelung, dass dem stellvertretenden Behindertenanwalt oder der stellvertretenden Behindertenanwältin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zusteht und insoweit auch der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin in Vertretungsfällen unabhängig und weisungsfrei tätig ist. Eine gesonderte Vergütung steht in Verbindung mit der Bestellung als stellvertretender Behindertenanwalt oder stellvertretende Behindertenanwältin nur in Fällen der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für den entsprechenden Zeitraum zu. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass für die Zeit der Vertretung das bestehende Dienstverhältnis und damit auch der Entgeltanspruch aus dem bestehenden Dienstverhältnis ruht.

Zu Artikel 1 § 13j Abs. 1 2. Satz, § 22 Abs. 1 4. Satz und § 45 Abs. 5:

Es erfolgt eine Anpassung auf Grund der Statuierung des Österreichischen Behindertenrats als Vertretung von Menschen mit Behinderungen.

Zu Artikel 1 § 13l Abs. 1:

Seit Konstituierung des privaten gemeinnützigen Rechtsträgers zur Führung der Geschäfte des unabhängigen Monitoringausschusses ist es zu einem deutlichen Anstieg an internationalen und nationalen juristischen Dokumenten gekommen. Zudem hat die Menge österreichischer und europäischer Judikatur im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses stark zugenommen. Zur barrierefreien Führung der Geschäfte und zur Gewährleistung eines konstanten Wissensmanagements ist dadurch der finanzielle Aufwand des Rechtsträgers gestiegen. Um den Mehraufwand zu decken, werden die Mittel nun entsprechend erhöht.

Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3:

Zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, gemäß § 33 BBG werden 50 Mio. Euro aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung im Jahr 2024 zugewiesen.

Ein Teil der Mittel werden zur Förderung von Projekten inklusiver Arbeit verwendet. Ziel dieser Projekte ist es, Menschen mit Behinderungen Lohn am offenen Arbeitsmarkt statt Taschengeld in den Tagesstrukturen der Bundesländer zu ermöglichen.

Die restlichen Mittel des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden zur Förderung von Projekten zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet.

Nähere Details, insbesondere zur Verteilung und Abwicklung der Mittel, werden in Richtlinien gemäß § 24 BBG geregelt.

Zu Artikel 1 § 33:

Es wird klargestellt, dass sowohl Mittel nach § 28 Abs. 2 BBG als auch nach dem neuen Abs. 3 für Projekte nach § 33 BBG verwendet werden.

Zu Artikel 1 § 39a:

Beim Einsatz von Assistenz- und Therapiebegleithunden handelt es sich um einen hochsensiblen Bereich, weswegen seitens des Gesetzgebers bereits bislang hohe Standards an eine einheitliche Prüfung gelegt wurden. Im Rahmen der Beurteilung durch die Institution gemäß § 39a Abs. 10 BBG wurde dahingehend stets auch eine entsprechende Eignung der Hundehalter oder Hundehalterinnen und ihrer Hunde als Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung der Assistenz- oder Therapiebegleithunde beurteilt. Dazu zählt auch die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung. Dies wird nun explizit klargestellt. Im Sinne der Weiterentwicklung, Einheitlichkeit und Planbarkeit sollen einheitliche Kriterien zur Beurteilung in den Richtlinien des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden. Diese Richtlinien sind entsprechend der bestmöglichen Verfügbarkeit auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

Zu Artikel 1 § 42 Abs. 1 § 43 Abs. 1a und § 45 Abs. 1a, 1b und 2:

Mit der Änderung in § 42 BBG soll klargestellt werden, dass es sich beim Behindertenpass um einen amtlichen Lichtbildausweis handelt.

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des §29b Abs. 1 StVO 1960 mit BGBl. I Nr. 39/2013 aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 eingezogen werden kann.

Derzeit muss bei jedem Antragsverfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Foto beigelegt werden. Sollte kein oder lediglich ein mangelhaftes Foto dem Antrag beigefügt worden sein, muss dieses vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin nachgefordert werden.

Mit der vorliegenden Bestimmung soll daher die Antragstellung für das Verfahren zur Erlangung eines Behindertenpasses für Menschen mit Behinderungen wesentlich erleichtert werden und wird eine Entschließung des Nationalrates umgesetzt werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird mit der vorliegenden Bestimmung ermächtig, Lichtbilder aus den in § 45 BBG taxativ angeführten bestehenden Datenbanken zu verarbeiten. Die Online-Abfrage erfolgt unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) aus dem Bereich „Gesellschaft und Soziales“, „Verkehr und Technik“ bzw. „Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)“. In weiterer Folge ist es für die Antragsteller oder Antragstellerinnen, sofern ein Lichtbild hinterlegt ist, in diesen Fällen nicht mehr erforderlich, ein Lichtbild ihrem Antrag beizulegen.

Für die Verarbeitung der Bilddaten ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Bilddaten werden mittels der Kontaktdatenbank nach § 2a SMSG verarbeitet, sodass die Verarbeitung nach den Bestimmungen des § 2a SMSG zu erfolgen hat.

Damit wird eine wesentliche Erleichterung für rund 35.000 Antragsteller oder Antragstellerinnen jährlich geschaffen.

Da jedoch nicht alle Personen über ein Dokument wie einen Reisepass oder einen Führerschein verfügen oder sich ein solches Dokument ausstellen lassen können, soll die Verpflichtung normiert werden, ein Lichtbild beizubringen, wenn kein Lichtbild in den entsprechenden Datenbanken eingepflegt ist.

In Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Behindertenpassinhaber oder Behindertenpassinhaberinnen bestehen divergierende Entscheidungen der Höchstgerichte. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH kommt der OGH in RS 8 ObA 76/22t als Vorfragenentscheidung zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des § 45 Abs. 2 BBG der Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG darstellt, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist („ex-lege-Begünstigung“).

Dem Behindertenpass kommt seit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz BGBl. I Nr. 66/2014 gemäß § 45 Abs. 2 BBG – in Kraft getreten am 12.08.2014 – ex lege Bescheidcharakter zu. Wie in der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0016) bereits festgestellt wurde, bedeutet das jedoch nicht, dass der Behindertenpass einen Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellt. Dem VwGH kann nicht unterstellt werden, die dargestellte Rechtslage nach 12.08.2014 im Jahr 2016 nicht berücksichtigt zu haben. Des Weiteren ist die Zielsetzung des § 14 Abs. 1 BEinstG zu berücksichtigen, rechtskräftige (Renten-)Bescheide aus anderen Rechtsbereichen (zB in der Kriegsopferversorgung, in der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung) zunächst befristet unmittelbar als Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis zu übernehmen, damit Menschen, die zB einen Arbeitsunfall erleiden und erklärlicherweise nicht sofort den Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen, wichtige Vergünstigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (insbesondere den erhöhten Kündigungsschutz) nicht verlieren. Da in diesen Rechtsbereichen unterschiedliche Einschätzungsmaßstäbe festgelegt sind – die ihre Ursache darin haben, dass kontextbezogene fachspezifische Definitionen geschaffen wurden – normiert § 14 Abs. 1 BEinstG, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt.

Im Gegensatz dazu soll gerade für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz kein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt gegeben sein und sollen die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Das Bundesbehindertengesetz dient dem Zweck der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. In Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses wird zwar ebenfalls der Grad der Behinderung festgestellt, der Behindertenpass soll aber keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellen.

Im § 45 Abs. 2 BBG wie auch im Behinderteneinstellungsgesetz erfolgt daher zwecks Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen eine legistische Klarstellung.

Zu Artikel 1 § 50:

Die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragenen Kosten für die Tätigkeiten des Österreichischen Behindertenrates beliefen sich im Jahr 2024 auf rund € 700.000,-. Die auf Grundlage der bisherigen Rechtslage gewährten Förderungen wie auch die erforderliche Antragstellung bei anderen Fördergeber oder Fördergeberinnen stellten den Dachverband in der letzten Zeit vor dem Hintergrund der restriktiven budgetären Mittelvergabe im Förderbereich und der schon bisher bestehenden gesetzlichen Aufgaben vor große Herausforderungen. Im Lichte der vorgenommenen Erweiterung des Aufgabenbereiches soll nunmehr eine maßgebliche Verbesserung in materieller und struktureller Sicht erfolgen. Den langjährigen Forderungen von Menschen mit Behinderungen folgend, soll daher dem Dachverband für Menschen mit Behinderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ein gesetzlich festgelegter Betrag zur Bedeckung der laufenden Kosten, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes, zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag soll jährlich entsprechend dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht werden. Die Verwendung der Mittel hat unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Allfällige Zuwendungen, die dem Österreichischen Behindertenrat vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2024 gewährt wurden, sind auf die in § 50 Abs. 1 BBG vorgesehene Summe anzurechnen. Festzuhalten ist, dass mit der Gewährung der Förderung an den Österreichischen Behindertenrat keine Kürzung der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Projekte für Menschen mit Behinderungen erfolgt.

Damit eine weitestgehende Vertretung aller Menschen mit Behinderungen und deren Interessen im Österreichischen Behindertenrat erzielt werden kann, ist vorgesehen, dass der Österreichische Behindertenrat auf ein ausgewogenes Verhältnis des Geschlechtes, der Behinderungsform als auch des Tätigkeitsbereichs der vertretenen Organisationen, wie insbesondere das Verhältnis der entscheidungsberechtigten Dienstleister oder Dienstleisterinnen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen selbst hinzuwirken hat. Diese Bestrebungen wurden in den letzten Jahren seitens des Österreichischen Behindertenrates bereits begonnen, sodass auf Grundlage der Vereinsstatuten des Österreichischen Behindertenrates jedenfalls die Vertretung von Menschen mit Behinderungen eine Stimmenmehrheit gegenüber den Vertreter oder Vertreterinnen von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zukommen soll. Die Ausgestaltung der Zusammensetzung des Österreichischen Behindertenrates wird daher im Lichte allgemein anerkannter internationaler und europarechtlichen Determinierungen, wie sie etwa im „General Comment No 7“ zur Partizipation von Menschen mit Behinderungen und den sie repräsentierenden Organisationen des UNO-Fachauschusses für Menschen mit Behinderungen oder dem European Disability Forum ausgerichtet werden. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Anerkennung als Dachverband für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Um eine Transparenz der Tätigkeit des Österreichischen Behindertenrates und somit der Mittelverwendung zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass jährlich ein Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen ist und dem Bundesbehindertenbeirat berichtet werden muss.

Zu Artikel 1 § 53 Abs. 4 und 5:

Artikel 31 UN-BRK enthält die Verpflichtung zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die es ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung der UN-BRK auszuarbeiten und umzusetzen.

In diesem Zusammenhang hat der UN-Behindertenrechtsausschuss im Rahmen der zweiten Staatenprüfung Österreichs im August 2023 festgestellt, dass schwerwiegende Mängel bei der Erhebung und Veröffentlichung von Daten über die Situation von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, einschließlich Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Justiz, bestehen.

Der Ausschuss empfiehlt daher Österreich, einen umfassenden nationalen Rahmen für die Erfassung von Daten im Bereich Behinderung zu entwickeln, um geeignete, national kohärente Maßnahmen für die Erhebung, Auswertung und öffentliche Bekanntmachung aufgeschlüsselter Daten im Rahmen aller Verpflichtungen nach dem Übereinkommen zu gewährleisten.

Im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030, der österreichischen Strategie zur Umsetzung der UN-BRK, sind Ziele und Maßnahmen festgehalten, die der Verbesserung der Datenlage über Menschen mit Behinderungen dienen. Zentrales Ziel ist es, eine umfassende statistische Grundlage zu einer holistischen Einschätzung der Situation von Menschen mit Behinderungen in Österreich zu schaffen. Aussagekräftige Daten und Statistiken hinsichtlich Menschen mit Behinderungen, auch zu Menschen mit psychischen Behinderungen und Lernbehinderungen sowie zu Kindern mit Behinderungen, sollen kontinuierlich erhoben und barrierefrei veröffentlicht werden (Zielsetzungen 265 und 266), dies in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Austria.

In Entsprechung des Art. 31 UN-BRK und auch zum Zweck der Erstellung des Berichtes über die Lage der Menschen mit Behinderungen gemäß § 13a BBG (alt) wurde mit § 53 Abs. 4 BBG durch die Novelle BGBl. I Nr. 40/2017 im Jahr 2017 in datenschutzrechtskonformer Weise sichergestellt, dass vorhandene Daten im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen zum Zweck wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen besser verknüpft und genützt werden können. Weiterhin ist aber aufgrund fehlender Datenquellen die Datenlage verbesserungswürdig. Dazu zählt auch, dass durch die Kompetenzverteilung zwischen den unterschiedlichen Bundesressorts und den Ländern zu diesem Thema benötigte Daten nicht einheitlich verfügbar sind. Deshalb sind mit dieser Novellierung alle öffentlichen Stellen, die sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene über Daten zu diesem Thema verfügen, angesprochen.

Die Ergänzung zusätzlicher Quellen („sowie andere öffentliche Stellen“) für die Verwendung zum Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu Daten zum Thema Menschen mit Behinderungen ist notwendig, um die noch immer unzureichende Datenlage zu diesem Thema in Österreich weiter zu verbessern. Grundsätzlich erschweren mangelhafte oder fehlende Daten und Statistiken die Entwicklung und Umsetzung konkreter Maßnahmen und deren Monitoring sowie die faktengestützte politische Auseinandersetzung mit dem Thema „Menschen mit Behinderungen“.

Die Definition von öffentlichen Stellen richtet sich nach §§ 1 und 2a E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, iVm Art. 3 Z 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), welche auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe Bezug nimmt.

Für die Definition des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs ist die E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, heranzuziehen, die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Verordnung die staatlichen Tätigkeitsbereiche anführt.

In Art. 17 DSGVO, der das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) regelt, ist das sogenannte „Statistikprivileg für statistische Daten“ enthalten, wonach „die Absätze 1 und 2 nicht gelten, soweit die Verarbeitung erforderlich ist d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1, soweit das in Abs. 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt“.

Aus der obgenannten Bestimmung folgt, dass die im derzeit geltenden § 53 Abs. 4 letzter Satz BBG festgeschriebene Verpflichtung für die Bundesanstalt Statistik Austria, dass „Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten nach drei Jahren jedenfalls zu löschen sind.“ zu streichen wäre.

Im Übrigen würden eine nicht periodisch wiederkehrende Erhebung und die zeitliche Limitierung der Aufbewahrung auch in Zukunft für eine unzureichende Datenlage sorgen. Deshalb wird mit der Novelle eine periodisch wiederkehrende jährliche Auswertung festgelegt und die längerfristige Aufbewahrung der Daten mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ ermöglicht.

Die Verarbeitung dieser Daten mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für amtliche Statistiken ermöglicht ein angemessenes Datenschutzniveau für die längerfristige Aufbewahrung dieser Daten und garantiert, dass datenschutzkonforme, valide und zuverlässige Aussagen zu diesem Thema auch über einen längeren Zeitverlauf getätigt werden können. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Hinsichtlich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verarbeiteten Gesundheitsdaten enthält Art. 9 Abs. 2 lit. d DSGVO einen Rechtfertigungsgrund und sieht explizit für eine Verarbeitung, die für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot nach Abs. 1 leg. cit. vor.

Zu Artikel I § 56:

Aufgrund der Novellierungen erfolgt eine redaktionelle Anpassung.


 

Zu Artikel 2 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sollen an die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe angepasst werden. Die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe und die breitere Aufstellung von Geschäftsfeldern war erforderlich, um etwa in Krisenzeiten auch weiterhin, wie es zB die COVID-19 Pandemie gezeigt hat, wettbewerbsfähig zu sein.

So soll insbesondere die Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben betreffend, eine Klarstellung zur Personengruppe aufgenommen werden. Die bestehende Regelung der Richtlinienerlassung soll an die langjährige Praxis angepasst werden. Die zu erbringende Mindestwertschöpfung soll durch die wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit ersetzt werden. Die Mindestwertschöpfung stellt keinen geeigneten Parameter mehr dar, da im Dienstleistungsbereich die Wertschöpfung generell niedrig ist. Im Zusammenhang mit der Förderung von Menschen mit Behinderungen soll auf die Vermittlungsfähigkeit als umfassenderen Begriff als die Leistungsfähigkeit abgezielt werden. Zwecks Verwaltungsökonomie soll der Ausgleichstaxfonds in Zukunft bei Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb ab einem Betrag von 150.000 Euro angehört werden müssen (bisher 72.673 Euro).

Im Behinderteneinstellungsgesetz sollen zudem vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen der Höchstgerichte Klarstellungen in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Behindertenpassinhaber oder Behindertenpassinhaberinnen sowie der Einschätzung des Grades der Behinderung im Lichte von Erfahrungen aus der Praxis erfolgen.

Weiters soll eine Klarstellung erfolgen, wie sich das Sozialministeriumservice bei der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2, 3 und 3a BEinstG genannten Menschen mit Behinderungen über deren Art und Ausmaß der Behinderung nach § 14 Abs. 7 BEinstG Kenntnis zu verschaffen hat. Im Sinne der Verfahrensökonomie in Bezug auf die Verzeichnislegung im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht entfällt die nachweisliche Zustellung der Benachrichtigung über die Befreiung.

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012–2020/21 enthielt als Maßnahme 73 die „Einrichtung von Barrierefreiheits-Beauftragten in jedem Bundesministerium und Einbeziehung in die Planungsprozesse aller relevanten Maßnahmen (z.B. Umbau, Sanierung, Neuanmietung von Gebäuden, Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen, Ankauf von Software, Beschilderungen etc.)“. Diese Maßnahme wurde in allen Ressorts umgesetzt, die Tätigkeit der Barrierefreiheitsbeauftragten hat sich in der Praxis bewährt. Nunmehr sollen die Barrierefreiheitsbeauftragten im BEinstG gesetzlich verankert werden, um ihre Stellung zu stärken und Fragen ihrer Zuständigkeit klar zu regeln.

Um die Umsetzung der Barrierefreiheit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für Kunden und Kundinnen auch außerhalb der Bundesverwaltung zu fördern, sollen auch Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, Barrierefreiheitsbeauftragte einrichten. Die Berücksichtigung von Barrierefreiheitsanforderungen bereits in der Planung hilft, Zeit und Kosten nachträglicher Adaptierungen zu sparen. Es entstehen durch die Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten keine nennenswerten Mehrkosten.

Die Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten soll in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu einer Stärkung der Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung sowie in großen Unternehmen führen.

Zu Artikel 2 § 6 Abs. 2 lit. d:

Die gegenständliche Novelle wird zum Anlass genommen, um die Bezeichnung der Maßnahme „Produktionsschule“, welche mit Rechtswirksamkeit ab 01.01.2020 in „AusbildungsFit“ umbenannt wurde, entsprechend abzuändern.

Das NEBA Betriebsservice erweitert die bestehenden fünf Maßnahmen beruflicher Assistenz, welche unter der Dachmarke „Netzwerk Berufliche Assistenz“ (NEBA) zusammengefasst sind, und wird nunmehr so wie die übrigen NEBA-Angebote begrifflich angeführt. Darüber hinaus soll der Regelungsgehalt nicht eingeschränkt werden, weshalb im Übrigen von „sonstigen Beratungsleistungen für Unternehmen“ die Rede ist.

Zu Artikel 2 § 10 Abs. 7 lit. a und b, § 10a Abs. 1 lit. c, § 11 Abs. 1 bis 6:

Neben begrifflichen Anpassungen erfolgen folgende Änderungen:

Der Ausgleichstaxfonds soll nach § 10 Abs. 7 lit. b BEinstG in Zukunft bei Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb ab einem Betrag von 150.000 Euro angehört werden müssen (bisher 72.673 Euro), womit eine Valorisierung des im Jahre 1999 festgelegten Betrages von einer Million Schilling erfolgt.

Grund für die Aufnahme des Begriffs „Qualifizierung“ in den § 11 Abs. 1, 2 und 3 BEinstG ist die Weiterentwicklung der Integrativen Betriebe in den letzten vier Jahrzehnten. Es werden nicht nur Arbeitsplätze, sondern auch Ausbildungsplätze bereitgestellt. Dies soll im Gesetzestext nachvollzogen werden. Auch erfolgt eine Klarstellung, dass auch die Personengruppe gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und b BEinstG mitumfasst ist. Um die Lesbarkeit des § 11 BEinstG zu halten, erfolgt hiefür eine gesonderte Definition im Abs. 1.

Künftig wird im § 11 Abs. 2 BEinstG auf die Entwicklung, Erhöhung und Wiedergewinnung der Vermittlungsfähigkeit statt der Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen abgezielt, da dies ein umfassenderer Begriff als Leistungsfähigkeit ist. Zudem erfolgt eine Definition der Zielsetzung der Qualifizierung aus Abs. 1 und eine weitere Konkretisierung der beiden Bereiche Beschäftigung und Qualifizierung.

Die Erlassung von Richtlinien gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG erfolgt nach langjähriger Praxis nach Anhörung des Ausgleichstaxfondsbeirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b BEinstG, wobei die Anzahl der vom Ausgleichstaxfonds förderbaren Arbeits- und Ausbildungsplätze auch Gegenstand dieser Anhörung ist. Als bestimmende Faktoren bei der Festlegung dieser Anzahl fließen die Aspekte der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Integrativen Betriebe, der arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderungen sowie die finanziellen Möglichkeiten des Fonds ein. Die bestehende Regelung wird dahingehend angepasst.

Zum produktiven Bereich wuchs der Dienstleistungsbereich in den Integrativen Betrieben an, sodass die Mindestwertschöpfung als kein geeigneter Parameter mehr erscheint und im § 11 Abs. 4 lit. g BEinstG durch wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit ersetzt wird, da im Dienstleistungsbereich die Wertschöpfung generell niedrig ist. Eine Konkretisierung soll in den gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG zu erlassenden Richtlinien vorgenommen werden.

Dem nach § 11 Abs. 5 BEinstG zu befassenden Team gehören als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung des Integrativen Betriebes an, welche in Zusammenhang mit den im Team verarbeiteten personenbezogenen Daten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO gelten. Im nach § 11 Abs. 6 BEinstG beim Sozialministerium zu führenden Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe werden Daten nach Maßgabe des § 22 BEinstG verarbeitet.

Zu Artikel 2 § 14 Abs. 1:

In Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Behindertenpassinhaber oder Behindertenpassinhaberinnen bestehen divergierende Entscheidungen der Höchstgerichte. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH kommt der OGH in RS 8 ObA 76/22t als Vorfragenentscheidung zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des § 45 Abs. 2 BBG der Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG darstellt, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist („ex-lege-Begünstigung“).

Dem Behindertenpass kommt seit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz BGBl. I Nr. 66/2014 gemäß § 45 Abs. 2 BBG – in Kraft getreten am 12.08.2014 – ex lege Bescheidcharakter zu. Wie in der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0016) bereits festgestellt wurde, bedeutet das jedoch nicht, dass der Behindertenpass einen Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellt. Dem VwGH kann nicht unterstellt werden, die dargestellte Rechtslage nach 12.08.2014 im Jahr 2016 nicht berücksichtigt zu haben. Des Weiteren ist die Zielsetzung des § 14 Abs. 1 BEinstG zu berücksichtigen, rechtskräftige (Renten-)Bescheide aus anderen Rechtsbereichen (zB in der Kriegsopferversorgung, in der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung) zunächst befristet unmittelbar als Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis zu übernehmen, damit Menschen, die zB einen Arbeitsunfall erleiden und erklärlicherweise nicht sofort den Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen, wichtige Vergünstigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (insbesondere den erhöhten Kündigungsschutz) nicht verlieren. Da in diesen Rechtsbereichen unterschiedliche Einschätzungsmaßstäbe festgelegt sind, die ihre Ursache darin haben, dass kontextbezogene fachspezifische Definitionen geschaffen wurden, normiert § 14 Abs. 1 BEinstG, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt.

Im Gegensatz dazu soll gerade für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz kein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt gegeben sein und die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Das Bundesbehindertengesetz dient dem Zweck der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses wird zwar ebenfalls der Grad der Behinderung festgestellt, der Behindertenpass soll aber keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellen.

Zwecks Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen soll daher im Behinderteneinstellungsgesetz und ebenso im § 45 Abs. 2 BBG eine legistische Klarstellung erfolgen.

Zu Artikel 2 § 14 Abs. 7:

Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb von Menschen mit Behinderungen hat sich das Sozialministeriumservice nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 BEinstG über die Art und das Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen.

Da es in der Praxis zu Unklarheiten gekommen ist, auf welchem Wege sich das Sozialministeriumservice über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen hat, soll redaktionell klargestellt werden, dass hiefür wie bisher eine schriftliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes im Sozialministeriumservice ausreichend ist. Die Stellungnahme hat auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Befunde eine voraussichtliche wahrscheinliche Einschätzung des Grades der Behinderung zu enthalten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat wie im Feststellungsverfahren nach Maßgabe der § 2 SMSG und § 22 BEinstG zu erfolgen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll wie bisher von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder einer Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Entscheidung mittels Bescheid abgesehen werden. Andernfalls müssten, unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur, zur Einschätzung des Grades der Behinderungen jedenfalls Sachverständigengutachten eingeholt werden, damit unter Zugrundelegung eines festgestellten Grades der Behinderung unter 50 % ein negativer Bescheid ausgestellt werden kann. Diese Intention kann gerade vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Behinderteneinstellungsgesetzes zur raschen Förderung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsmarktbereich nicht unterstellt werden. Die vorläufigen Stellungnahmen entfalten keine Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungsverfahren oder Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz.

Zu Artikel 2 § 16 Abs. 6:

Im Lichte der sich durch die Digitalisierung ergebenden Nachverfolgbarkeit von Zustellungen wird aus verwaltungsökonomischen Erwägungen auf eine nachweisliche Zustellung der Benachrichtigung über die Befreiung von der Verzeichnislegung sowie über die Art und den Umfang der von den Sozialversicherungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten im Sinne des § 22 Abs. 2 und 4 BEinstG verzichtet. Ungeachtet dessen ist das Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 BEinstG weiterhin zu führen.

Zu Artikel 2 § 19b Abs. 3 und 6:

Der Österreichische Behindertenrat soll künftig die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen in Senate beim Bundesverwaltungsgericht entsenden. Der Verweis in Abs. 6 auf Abs. 3 vierter Satz BEinstG kann daher entfallen.

Zu Artikel 2 Einleitung des § 22 Abs. 4:

Am 1. August 2023 ist die Richtlinie „NEBA Betriebsservice“ des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Kraft getreten, welche die Bereitstellung eines flächendeckenden Beratungs- und Serviceangebots als zentrale Anlaufstelle für Unternehmen zur Unterstützung bei allen Anliegen rund um das Thema „Arbeit und Behinderung“ vorsieht, um Betriebe stärker zur Herstellung eines inklusiven Arbeitsumfeldes unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen mit Assistenzbedarf sowie zur Einstellung dieser Zielgruppe zu motivieren.

Damit wird ein Beitrag zur Förderung eines offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglichen Arbeitsmarktes und frei gewählten Arbeitsumfeldes gemäß Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 geleistet.

Zur Verarbeitung von unternehmensbezogenen Daten zum Zweck der Beratung und Sensibilisierung von Unternehmen ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, da juristische Personen vom Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, erfasst sind.

In diesem Sinne soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Zweck der Beratung und Sensibilisierung im Sinne der Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zur Verarbeitung von unternehmensbezogenen Daten gemäß § 22 Abs. 4 Z 5 BEinstG (Firmenname, Firmensitz, Branchenzugehörigkeit, Angaben zu beschäftigten begünstigen Behinderten etc.) ermächtigt ist.

Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen stehen, für statistische Auswertungen verwenden können.

Zu Artikel 2 §§ 22c bis 22h:

§ 22c BEinstG enthält eine Verpflichtung zur Errichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten. Es ist möglich, mehrere Barrierefreiheitsbeauftragte zu bestellen, die jeweils für bestimmte fachliche oder örtliche Bereiche, wie zB für Gebäude von nachgeordneten Dienststellen, zuständig sind. Dies entspricht auch der gängigen Praxis, wonach es beispielsweise Barrierefreiheitsbeauftragte für den baulichen Bereich oder den Bereich IKT gibt.

Der Kreis der dazu verpflichteten Stellen orientiert sich an § 8 Abs. 2 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, der alle Bundesministerien, den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft verpflichtet, den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31. Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan zur Herstellung der baulichen Barrierefreiheit auf ihrer Homepage kundzumachen. Die Einbeziehung des in § 8 BGStG nicht angeführten Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes stellt eine zweckmäßige Ergänzung dar.

§ 22d BEinstG enthält die Aufgaben der Barrierefreiheitsbeauftragten und die Verpflichtung der zuständigen Stellen, sie in die Planungsprozesse aller relevanten Maßnahmen einzubeziehen. Die Zuständigkeit umfasst nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche, wie Information und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Gestaltung des ELAK, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Induktionsanlagen, Gebärdensprachdolmetscher etc.

Weiters wird in Abs. 1 erster Satz BEinstG klargestellt, dass Barrierefreiheitsbeauftragte auch berufen sind, sich mit Fragen der angemessenen Vorkehrungen (Ergreifung geeigneter und in einem konkreten Fall erforderlicher Maßnahmen) zu befassen.

Die Einbeziehung der fachlichen Expertise der Barrierefreiheitsbeauftragten soll bereits frühzeitig bei der Planung von Maßnahmen geschehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Viele im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit relevante Maßnahmen werden durch externe Dritte erbracht (zB bauliche Maßnahmen oder die Erstellung einer neuen Website). Barrierefreiheitsbeauftragte sollen hier im Vorfeld der jeweiligen Vergabeverfahren beratend tätig sein und ihre fachliche Expertise insbesondere in der Vorbereitung der Erstellung der Leistungsbeschreibung einbringen können.

§§ 22e und 22f BEinstG regeln Bestellung und Rechtsstellung der Barrierefreiheitsbeauftragten.

§ 22g BEinstG statuiert eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Barrierefreiheitsbeauftragten. Dies könnte etwa bei Informationen über Sicherheitssysteme zum Tragen kommen.

§ 22h BEinstG bestimmt, dass die verpflichtende Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten auch für Unternehmen gilt, die über 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigten, und soll die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt werden. Der Schwellenwert orientiert sich an der Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG. Die §§22c bis 22g BEinstG sind sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmung über den ressortübergreifenden Austausch mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten.

Zu Artikel 2 § 25 Abs. 28:

§ 25 Abs. 8 BEinstG normiert das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen.

Zu Artikel 2 § 25a Abs. 2:

Mit der Novelle soll eine legistische Vervollständigung der Umsetzungshinweise im Lichte der strengeren europarechtlichen Vorgaben erfolgen.