4117/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
Dieser
Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Georg Strasser, Faika El-Nagashi,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2024 idF BGBl. I Nr. 9/2024 (VfGH), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge wie folgt geändert bzw. an nummerisch richtiger Stelle eingefügt:
„§ 8. Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere
§ 8b. Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
§ 22a. Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters
§ 22b. Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
§ 22c. Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
§ 24a. Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank
§ 31. Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht
§ 31b. Haltung von Tieren zur Zucht“
2. In § 3a Abs. 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
3. In § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
4. In § 4 wird der Beistrich am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt.
5. In § 4 Z 15 wird die Wortfolge „gewerblichen Tätigkeit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)“ ersetzt.
6. § 4 Z 16 lautet:
„16. sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird;“
7. Dem § 4 wird folgende Z 17 angefügt:
„17. Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.“
8. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e und f lautet:
„e) Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
f) Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,“
9. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. j und k lautet:
„j) neurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen,
k) Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,“
10. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird der lit. m ein Strichpunkt angefügt; der Schlussteil entfällt.
11. § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c lautet:
„c) Halsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder“
12. In § 5 Abs. 2 wird der Z 3 folgende lit. d angefügt:
„d) Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;“
13. In § 5 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „veterinärrechtlichen“ die Wortfolge „oder sicherheitspolizeilichen“ eingefügt.
14. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Abs. 2 Z 3 lit. c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Zwecke.“
15. In § 5 Abs. 5 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „und Sport“ entfällt.
16. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Tierärzte“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Tierärztinnen“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
17. Am Ende des § 6 Abs. 5 entfällt das Anführungszeichen.
18. § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.“
19. Die Überschrift zu § 8 lautet:
„Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere“
20. § 8 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
(3) Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“
21. § 8a Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder“
22. Dem § 8a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.“
23. Nach § 8a wird folgender § 8b samt Überschrift eingefügt:
„Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
§ 8b. (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
(2) Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
(3) Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.“
24. In § 10 wird nach dem Wort „Landeshauptmannes“ die Wort- bzw. Zeichenfolge „bzw. der Landeshauptfrau“ und nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. eine Bundesministerin“ eingefügt.
25. In § 11 Abs. 3 werden jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
26. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Abweichend von § 4 Z 1 ist jene Person Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß § 24a registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird. Die dazu erforderlichen Kurse sind in dem Bundesland, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll, zu absolvieren. Diese gelten bundesweit. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse durch Verordnung festzulegen. Die Landesregierungen können bereits zuvor absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen zur Erlangung besonderer Sachkunde anerkennen, sofern diese den durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die die Voraussetzungen gemäß § 12 erfüllen.
(5) Ist für die Haltung eines Tieres ein Nachweis allgemeiner Sachkunde gemäß Abs. 4 Voraussetzung, so ist dieser bei der Anzeige, Registrierung bzw. Meldung des jeweiligen Tieres oder der Haltung im Sinne des § 24a und § 25 Abs. 1 bzw. im Rahmen eines sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anzeige- oder Bewilligungsverfahrens der Behörde vorzulegen.“
27. In § 15 wird nach dem Wort „Tierarztes“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. einer Tierärztin“ eingefügt.
28. § 18 Abs. 6 wird im ersten Satz nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt sowie jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
29. In § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ und das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
30. In § 18 Abs. 11 wird die Wortfolge „sicher gestellt“ durch das Wort „sichergestellt“ ersetzt.
31. § 18a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (Fachstelle) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.“
32. In § 18a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.“
33. In § 18a Abs. 2 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
34. Am Ende des § 18a Abs. 2 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „und des Tierschutzes beim Transport;“ angefügt.
35. Dem § 18a Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß § 22c.“
36. Im Einleitungssatz des § 18a Abs. 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(Teilrechtsfähigkeit)“; in Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
37. § 18a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Fachstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin bzw. ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“
38. In § 18a werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:
„(6a) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
(6b) Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
(6c) Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.“
39. § 18a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.“
40. In § 18a Abs. 8 wird das Wort „Teilrechtsfähigkeit“ durch das Wort „Rechtsfähigkeit“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
41. In § 18a Abs. 9 entfällt die Wortfolge „als teilrechtsfähige Einrichtung“ und die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ wird durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
42. In § 18a Abs. 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
43. In § 18a wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen sowie bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.“
44. § 18a Abs. 11 lautet:
„(11) Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 8 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.“
45. In § 18a wird nach Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:
„(11a) Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Abs. 10a, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Abs. 8 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.“
46. In § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ und in § 21 Abs. 1 die Wort- und Zeichenfolge „und 31“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, 31 und 31b“ ersetzt.
47. Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c samt Überschriften eingefügt:
„Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters
§ 22a. (1) Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
1. Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.
2. Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.
3. Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
4. Die Züchterinnen bzw. Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
(2) Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß § 22b Abs. 3 teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10. Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
§ 22b. (1) Zur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c durch Verordnung
1. bestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind,
2. die Kriterien zur Beurteilung der Zuchttauglichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen,
3. bestimmte Tierrassen oder Tiere mit besonderen Merkmalen, die von der Zucht auszuschließen sind, sowie
4. Vorschriften für die behördliche Kontrolle der Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots unter besonderer Berücksichtigung der relevanten Qualzuchtmerkmale,
festlegen.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Abs.1 unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.
(3) Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.
(4) Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des § 22a Abs. 2.
(5) Die Zuchtverbände haben regelmäßig die Dokumentation der anhand des für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms vorgenommenen Zuchten der Kommission zur Evaluierung zu übermitteln. Ebenso sind diese Daten der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Wurden Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10 als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des § 22c Abs. 4 Z 10 gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß § 22c Abs. 1, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.
Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
§ 22c. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet eine wissenschaftliche Kommission ein. Diese hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin in Fragen der Vermeidung von Qualzucht bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, zu beraten und innerhalb angemessener Frist die Aufgaben gemäß Abs. 4 zu erledigen.
(2) Der Kommission gemäß Abs. 1 haben jedenfalls
1. ein Veterinärmediziner bzw. eine Veterinärmedizinerin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
2. mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik,
3. mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Ethik,
4. mindestens eine Expertin bzw. ein Experte aus den notwendigen klinischen Fachgebieten, insbesondere Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik,
anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Z 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Abs. 6).
(3) Über Vorschlag der Kommission kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
(4) Die Aufgaben der Kommission sind:
1. Erstellung eines mehrjährigen Arbeitsprogrammes, wobei die Beschreibung von Qualzuchtmerkmalen sowie ihre Relevanz für Zucht, Ausstellung, Abbildung und Inverkehrbringung sowie Definitionen zur Diagnose von Qualzuchtmerkmalen insbesondere der Brachycephalie bei Hunden besonders berücksichtigt werden müssen. Weiters sind wissenschaftliche Grundlagen zu Qualzuchthemen bei Hunden und Katzen zu erarbeiten und bei Bedarf auf weitere Heimtiere auszudehnen.
2. Erarbeitung von Grundlagen für allfällige weiterführende rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Qualzucht einschließlich der dafür notwendigen Definitionen.
3. Erstellung von formalen und inhaltlichen Anforderungen an Zuchtprogramme zur Umsetzung des Qualzuchtverbots sowie zur Vermeidung von Qualzuchtsymptomen, sowie die Entwicklung von Maßnahmenprogrammen, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
4. Prüfung, Evaluierung sowie Begutachtung der vorgelegten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen gegen Einhebung eines Kostenbeitrags und Festlegung von geeigneten Programmen.
5. Evaluierung, Erarbeitung und Festlegung der benötigten Untersuchungen und Gutachten, welche für die Begutachtung der einzelnen Tiere für die Zucht benötigt werden.
6. Laufende Evaluierung der gemäß Z 1 und 3 erstellten Richtlinien.
7. bei Bedarf die Erstellung von Richtlinien über die Ausbildung von befunderstellenden Tierärzten bzw. Tierärztinnen hinsichtlich der jeweiligen Qualzuchtsymptome und -merkmale.
8. Unterstützung der Vollzugsorgane bei Fragestellungen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren.
9. Abgabe von Gutachten zur Schlichtung von Streitfragen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren gegen Entgelt.
10. Erstellung eines Gutachtens gegen Entgelt auf Antrag einer Züchterin bzw. eines Züchters (freiwillig oder auf Grund einer Bescheidauflage einer Behörde gemäß § 31b Abs. 1 und 2) über
– Tiere, die dem § 22b Abs. 1 unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome und –merkmale sowie
– bestehende oder geplante Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme.
(5) Die Kommission bedient sich der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz als Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Verwaltung,
2. Festlegung der administrativen Agenden,
3. Entgegennahme von Anträgen,
4. Veröffentlichung der Richtlinien, Definitionen, Empfehlungen und falls vorhanden, Beschlüsse sowie anonymisierte Gutachten bzw. Begutachtungen der Kommission,
5. nach Maßgabe der Möglichkeiten die Erarbeitung von Richtlinien und Qualitätskriterien für eine freiwillige Zertifizierung von Haltungen zur Zucht oder von einzelnen Zuchttieren,
6. Information der Behörden über Evaluierung und Begutachtung von Maßnahmenprogrammen oder Ergebnis der Begutachtung von Tieren.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser Geschäftsordnung sind allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission gemäß Abs. 2 festzuhalten.
(7) Zur Beratung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können von dieser tierartenbezogene Beiräte eingerichtet werden. Diesen Beiräten können jedenfalls Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner, des Österreichischen Dachverbands sachkundiger Tierhalter, der österreichischen Zuchtverbände sowie des Tierschutzrats angehören. Die Mitwirkung in diesen Beiräten erfolgt ehrenamtlich.“
48. In § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt; in Abs. 1 Z 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Kaninchen,“ die Wort- und Zeichenfolge „Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben),“ eingefügt.
49. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festlegen. Weiters können für Personen, die Hunde ausbilden oder sonst an der Ausbildung mitwirken sowie Personen, die mit ihren Hunden an Ausbildungen teilnehmen oder die Hunde halten, die eine bestimmte Ausbildung erfahren haben, besondere Befähigungsnachweise sowie die Voraussetzung zu deren Erlangung und Entziehung vorgeschrieben werden.“
50. Die Überschrift zu § 24a lautet:
„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank“
51. § 24a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,
2. der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,
3. der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß § 22c Abs. 4 Z 10,
4. der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4,
5. der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.“
52. § 24a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. personenbezogene Daten des Halters, ist diese Person nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Züchter bzw. der Züchterin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder gegebenenfalls des Züchters bzw. der Züchterin:
a) Name,
b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum,
f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31b bei Zuchtkatzen,
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
h) die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß § 31b,
i) die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs. 4.“
53. § 24a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. tierbezogene Daten:
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer) sowie jene der Elterntiere (sofern bekannt),
e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes bzw. der Tierärztin, der bzw. die den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden,
i) im Falle eines Tieres, das zur Zucht verwendet werden soll: allfällige Gutachten der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht,
j) im Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß § 35 Abs. 6a sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.“
54. In § 24a Abs. 3 wird nach dem Wort „Tierarzt“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. einer Tierärztin“ eingefügt sowie das Wort „Welpen“ durch das Wort „Jungtiere“ ersetzt.
55. § 24a Abs. 4 lautet:
„(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres ‑ jedenfalls aber vor einer Weitergabe ‑ unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, Abs. 2 Z 1 lit. i, Abs. 2 Z 2 lit. a bis f und Abs. 2 Z 2 lit. i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
1. vom Halter selbst oder
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.“
56. In § 24a Abs. 4a Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzt, der“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die“ ersetzt.
57. In § 24a wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Der Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Abs. 3 verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß § 24 a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024 ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.“
58. § 24a Abs. 5 bis 7 lautet:
„(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.
(7) Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß § 24a kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.“
59. Der Einleitungsteil der Z 1 in § 24a Abs. 8 lautet:
„1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin:“
60. In § 25 Abs. 1 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
61. In § 25 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „gewerblicher“ durch das Wort „gewerbsmäßiger“ ersetzt.
62. In § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
63. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wildtieren“ die Wortfolge „sowie Kamele (Camelidae) und Büffel“ eingefügt.
64. In § 27 Abs. 3 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die für die Bewilligung zuständige Behörde ist jene, in deren Sprengel sich das Winterquartier der Haltung befindet. Befindet sich das Winterquartier im Ausland, ist die für die Bewilligung zuständige Behörde diejenige, in deren Sprengel die Haltung von Tieren im Rahmen eines Zirkusses erstmals erfolgt.“
65. § 31 samt Überschrift lautet:
„Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht
§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach § 23, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß § 31b Abs. 1.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über die artgemäße Haltung der jeweiligen Tierart regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung, die erforderlichen Impfungen und ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Melde- und Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß § 31b Abs. 1 erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.“
66. § 31a Abs. 1 und Abs. 2 lautet:
„(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29, § 31 oder § 31b bewilligte oder gemäß § 31 oder § 31b gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat
1. sicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,
2. nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
3. sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.“
67. Nach § 31a wird folgender § 31b samt Überschrift eingefügt:
„Haltung von Tieren zur Zucht
§ 31b. (1) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(2) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach § 23. Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:
1. zwei Würfe Hundewelpen,
2. drei Würfe Katzenwelpen,
3. 100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen,
4. 300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils,
5. 1000 Jungtiere von Zierfischen,
6. 100 Jungtiere pro Jahr von Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr,
7. bei Vögeln:
a) 300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs,
b) 150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
c) 50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche.
Züchtet jemand mehrere der unter Z 3 bis 7 genannten Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen.
(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Abs. 1 auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.
(4) Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.
(5) Die Behörde hat gemeldete und bewilligte Haltungen zur Zucht regelmäßig zu kontrollieren.“
68. § 32 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines bzw. einer mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes bzw. Tierärztin erfolgen,“
69. In § 32 Abs. 6 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
70. § 32a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“
71. In § 32a Abs. 3 und § 32b Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.
72. In § 32c Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt.
73. In § 32c Abs. 6 und 8 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt.
74. In § 33 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
75. In § 35 Abs. 3 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
76. § 35 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.“
77. In § 35 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Behörde ist berechtigt, zur Verhinderung von Qualzucht, in folgenden Fällen die Zucht mit Einzeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, durch Bescheid zu untersagen und erforderlichenfalls binnen angemessener Frist die Kastration anzuordnen, für:
1. Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 von der Zucht ausgeschlossen wurden,
2. Tiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach § 22b Abs. 3 bei der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß § 22b Abs. 4 als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird oder
3. Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach § 22c Abs. 4 Z 10 behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird.“
78. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.“
79. § 38 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. gegen § 8 oder § 8b verstößt,“
80. In § 38 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Strafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer Tiere, ausgenommen jene, die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben lässt; dies gilt auch, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt.“
81. In § 39 Abs. 1 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 6, 7 oder 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 6, 7, 8 oder 8b“ ersetzt und nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „oder das Gericht“ eingefügt.
82. Dem § 39 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierungen haben ihrerseits die ihnen jeweils unterstellten Behörden über alle Tierhaltungsverbote oder Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen.“
83. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Jedes Land hat gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.“
84. In § 41 Abs. 5 wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie des Tiertransportgesetzes 2007“ eingefügt.
85. § 41a lautet:
„§ 41a. (1) Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
(2) Die Mitgliedschaft zur Tierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3) Den Vorsitz in der Tierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(4) Die Tierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Empfehlungen der Tierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(6) Die Tierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
1. Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
2. Empfehlungen an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Abs. 9.
(7) Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Tierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.“
86. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.“
87. § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
„1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,“
88. § 42 Abs. 2 Z 4 bis 11 lautet:
„4. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
5. eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
6. eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
7. eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
8. eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
10. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
11. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,“
89. § 42 Abs. 3 bis 6 lautet:
„(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder
2. das Mitglied dies beantragt oder
3. das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die ihr bzw. sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung des Rates.
(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden; entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern bzw. den beigezogenen Expertinnen bzw. Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.
(6) Die im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten.“
90. § 42 Abs. 7 Z 1 lautet:
„1. Beratung der Kommission und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes,“
91. § 42 Abs. 7 Z 4 und 5 lautet:
„4. Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Kommission,
5. Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,“
92. § 42 Abs. 9 lautet:
„(9) Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.“
93. § 42a Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.“
94. § 42a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;“
95. In § 42a Abs. 2 lauten Z 3 und der Schlussteil:
„3. die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß § 42 ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.“
96. § 42a Abs. 7 Z 2 und 3 lautet:
„2. Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
3. Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.“
97. § 44 Abs. 17 entfällt.
98. In § 44 wird nach Abs. 29 folgender Abs. 29a eingefügt:
„(29a) Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projektes gemäß Abs. 30 gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Abs. 29 bzw. des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung.“
99. In § 44 Abs. 30 wird die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
100. § 44 Abs. 34 lautet:
„(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die Anlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
101. Dem § 44 werden folgende Abs. 37 bis 40 angefügt:
„(37) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a Abs. 2 und 3, § 4 Z 13, 15, 16 und 17, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, f, j und k, § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c und d, § 5 Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2 Z 3, § 8a Abs. 3. § 8b samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6, 9 und 11, § 18a Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 5 bis 11a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 22b samt Überschrift, § 22c samt Überschrift, § 24, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 samt Überschrift, § 31a Abs. 2, § 31b samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, § 32a Abs. 2 und 3, § 32b Abs. 2, § 32c Abs. 1, 6 und 8, § 33, § 35 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1 und 5b, § 39 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1 und 5, § 41a, § 42 Abs. 1 bis 7 und 9, § 42a Abs. 1, 2 und 7, § 44 Abs. 29a, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie § 48 Z 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44 Abs. 17 außer Kraft. Die §§ 13 Abs. 4 und 5 sowie 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß § 31b Abs. 3 dürfen bereits ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
(38) Am 1. Jänner 2025 geltende Verordnungen gemäß § 31 Abs. 4 hinsichtlich Meldepflichten und Ausnahmen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Zucht auch als Verordnung gemäß § 31b Abs. 3.
(39) Die Bestellung der bisherigen Leitung der Fachstelle bleibt so lange aufrecht bis eine Bestellung aufgrund von § 18a Abs. 6 erfolgt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(40) Die Abgabe sowie der Erwerb von Tieren, deren Zucht oder Einfuhr im Einklang mit den – bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 – geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen erfolgte, ist im Inland zulässig.“
102. § 48 Z 2 bis 5 lautet:
„2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 30 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,
5. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,
b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie
c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
d) hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,“
Begründung
Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms und die Entschließung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 sollen in einer Novelle des Tierschutzgesetzes umgesetzt werden.
Das in der Entschließung des Nationalrats geforderte wirksame Qualzuchtverbot soll umgesetzt und ein wissenschaftlich gestütztes System zur Qualzuchtvermeidung etabliert werden. Darüber hinaus soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit durch Verordnung unter anderem die Aufgaben und Arbeitsweise der hierfür einzurichtenden wissenschaftlichen Kommission festgelegt werden kann. Dadurch sollen auch zahlreiche Beschlüsse, darunter ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15. Oktober 2021, ein Beschluss des Tierschutzrates vom 18. November 2021 und ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 12. September 2022, umgesetzt werden.
Die fachlichen Vorschläge wurden einerseits in der Qualzucht-Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, der Tierschutzombudspersonen und von Tierschutzorganisationen berücksichtigt, welche Problemstellungen des Vollzuges betreffen.
Es soll eine rechtliche Ermächtigung für die Schaffung der in der Entschließung des Nationalrats geforderten Sachkundenachweise für die Haltung von Tieren verankert werden. Dadurch soll auch die Privathaltung von Wildtieren in einem ersten Schritt strenger reguliert werden, nachdem eine – wie in der Entschließung ursprünglich geforderte – abschließende Aufzählung der in privater Haltung erlaubten Arten von Wildtieren aufgrund der Prüfung der Haltungserfordernisse zahlreicher Arten noch längere Vorarbeiten benötigt und daher derzeit noch nicht vollständig umgesetzt werden kann.
In Umsetzung eines Beschlusses des Tierschutzrates vom 10. November 2020 soll die Datenbank gemäß § 24a dahingehend erweitert werden, dass, um die Kontrolle zu erleichtern und zu verbessern, neben den bereits zu erfassenden Daten der Tiere und Halterinnen und Halter weitere Merkmale (zB Sachkundenachweis, Züchterinnen und Züchter etc.) einzutragen sind. Weiters sollen auch die Voraussetzungen einer Löschung des gesamten Stammdatensatzes bei Tod eines Tieres normiert werden.
Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 13. Sitzung am 31. Mai 2017 gefasster Beschluss des Vollzugsbeirates, welcher Grenzen für die Bewilligungspflicht beinhaltet.
Dem Verbot der Tierquälerei sollen weitere Tatbestände angefügt werden.
Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz soll eine klarere Rechtsgrundlage erhalten und in eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts umfunktioniert werden. Darüber hinaus wäre eine Aufgabenerweiterung der Fachstelle vorzunehmen.
Zudem sollen weitere Anmerkungen diverser Tierschutzorganisationen, Tierschutzombudsstellen und anderer betroffener Verkehrskreise in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet werden. Außerdem wären – auf Anregung der Vollzugsorgane – einige Klarstellungen bereits vorhandener Bestimmungen vorzunehmen.
Die Kompetenz des Bundes zur Novellierung des Tierschutzgesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG.
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen durch die Novelle.
Zu Z 2, 3, 15, 16, 24, 25, 27, 28, 29, 48, 61, 63, 70 bis 74, 76, 83, 85, 87 bis 95 (§ 3a Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6 und 9, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 29 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 32a, § 32b, § 32c, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 41a, § 42 und § 42a)
Durch die Novelle des Bundesministeriengesetzes (BMG), BGBl. I Nr. 98/2022, die am 18. Juli 2022 in Kraft getreten ist, wurde die Zusammensetzung bzw. Bezeichnung einiger Ministerien geändert. Es bedarf somit auch einer formalen Richtigstellung der im Tierschutzgesetz erwähnten Ministerien auf die geltende Rechtslage; dies obwohl inhaltlich die Anpassung bereits durch § 17 BMG erfolgt.
Den legistischen Richtlinien zufolge sind in Rechtsvorschriften unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Es wird daher insbesondere auf eine genderneutrale Benennung der Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz geachtet.
Zu Z 5, 6 und 62 (§ 4 Z 15 und 16, § 25 Abs. 2 Z 4):
Aufgrund der Änderungen in § 31 und des neuen § 31b sind diese Änderungen bzw. Streichungen notwendig, um den in sich schlüssigen Aufbau des Gesetzes aufrechtzuerhalten. In Hinkunft soll nur mehr zwischen „gewerbsmäßigen“ (Definition siehe § 1 Abs. 2 GewO) und „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten“, das sind alle wirtschaftliche Tätigkeiten, unabhängig von einer Erwerbsabsicht, ohne Anknüpfung an Gewerberecht oder andere Materiengesetze, unterschieden werden.
Zu Z 7 (§ 4 Z 17):
Um eine sinnvolle Regelung zur Vermeidung von Qualzucht zu treffen, ist es erforderlich, die durch Qualzucht ausgelösten Symptome von den Qualzuchtmerkmalen, also Anzeichen, die bereits vor Manifestation von Symptomen beim Tier vorhanden sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome zur Folge haben, begrifflich klar abzugrenzen. Eine genauere Abgrenzung und Anwendung auf einzelne Tierarten und Tierrassen soll im Sinne der Rechtssicherheit und Vollziehbarkeit in weiterer Folge per Verordnung auf Basis der Empfehlungen der Kommission gemäß § 22c getroffen werden.
Zu Z 8, 9 und 10 (§ 5 Abs. 2 Z 1):
Vorab ist festzuhalten, dass die Materie der Tierzucht, sowohl im Heimtier- als auch im Nutztierbereich, Landessache ist. Tierschutzaspekte in der Zucht sind hingegen Angelegenheiten, die im Tierschutzgesetz des Bundes festzulegen sind. Das jeweilige Landestierzuchtrecht hat daher die in der gegenständlichen Bestimmung genannten Qualzuchtsymptome bzw. das Qualzuchtverbot zu berücksichtigen, sodass weitere gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs des Qualzuchtverbots in diesem Gesetz in erster Linie für die Zucht im Heimtierbereich getroffen werden sollen.
Der Begriff Symptom, der in § 5 gebraucht wird, verdeutlicht jenen Zustand, der eine Abweichung von physiologischen Normwerten darstellt. Ist dieses Symptom erheblich, längerfristig bestehend und durch eine voraussagbare vererbte Veränderung ausgelöst, kann es als Qualzuchtsymptom klassifiziert werden. Ein Qualzuchtmerkmal hingegen ist eine Abweichung, die ein Qualzuchtsymptom verursachen kann.
Die Tierschutzombudspersonen sowie diverse Tierschutzorganisationen und Zuchtverbände haben sich übereinstimmend für eine Erweiterung der Tierquälerei-Tatbestände, insbesondere hinsichtlich der bei Vögel und Reptilien vorkommenden Symptome, ausgesprochen.
Die physiologischen Funktionen des Federkleides der Vögel umfassen neben der Schutz-, Thermoregulations-, Signal- und Kommunikationsfunktion auch das Fliegen, indem es einen wesentlichen Beitrag zu Auftrieb, Balance und Steuerung während des Flugs leistet. Jede qualitative oder quantitative Veränderung welche diese Funktionen beeinträchtigt, kann also als Qualzuchtsymptom interpretiert werden. Sohin wird das teilweise Fehlen des Federkleides bei Vögeln nur bis zu einer Obergrenze von 10 % toleriert. Auch stark verlängerte Federn, welche die Haltung, die Körperpflege, die Bewegung oder die Sicht beeinträchtigen, fallen unter den neu zu schaffenden Tatbestand.
Zu den Funktionen des Haarkleids bei Felltieren zählen neben dem Schutz vor Wärme und Kälte auch der Schutz vor Nässe und UV-Strahlung.
Da die Beschuppung der Reptilien besonders umfangreiche Funktionen erfüllen, wie Tarnung, Thermoregulation, Kommunikation, Schutz und teilweise auch Fortbewegung, wird bereits eine Reduktion derselben als qualzuchtrelevant beurteilt.
Außerdem soll lit. f präzisiert werden: Zu den Anhangsgebilden der Augen zählen insbesondere der Tränenapparat und die Nickhaut. Diese Formulierung wäre auch in Anbetracht der Nachweisproblematik der Atemnot bei brachycephalen Katzen wünschenswert, da hier gemeinsam mit Zahnfehlstellungen auch dramatische Lageänderungen und damit Funktionseinschränkungen des Tränenapparates vorliegen.
Neurologisch bedeutet „die Neurologie betreffend“ oder im erweiterten Sinne „das Nervensystem betreffend“. Neurologische Symptome können durch Missbildungen bzw. Veränderungen des zentralen oder peripheren Nervensystems verursacht werden, deren zugrundeliegende Veränderung, zum Beispiel in einer nicht arttypische Brachyurie (=Verkürzung des Schwanzes) oder Anurie (=Schwanzlosigkeit), sonstigen Missbildungen des Wirbelkanals oder des Hirnschädels zu finden sein kann. Auch beispielsweise Anfallsleiden gehören zu den neurologischen Symptomen und sollen unter lit. j subsumiert werden. Ein Krampfanfall ist nämlich eine pathologische, unregulierte elektrische Entladung, die in der grauen Substanz der Großhirnrinde entsteht und die normale Hirnfunktion zeitweilig unterbricht. Zudem soll lit. j um den Funktionsverlust der Sinnesorgane ergänzt werden. Davon erfasst sind unter anderem somit auch fehlende bzw. funktionslose Vibrissen.
Auch eine Verkürzung des Schnabels bei Vögeln, welche physiologische Funktionen beeinträchtigt, soll untersagt werden. Neben einer Fehlbildung des Gebisses, soll nun auch die des Kiefers verboten werden, sofern physiologische Funktionen beeinträchtigt werden. Inwiefern physiologische Funktionen beeinträchtigt werden, hängt wesentlich von der jeweiligen Funktion des betroffenen Körperteils ab (Kiefer, Gebiss, Schnabel). Beispielsweise hat der Schnabel neben den Nahrungsversorgungsfunktionen auch Greif- und Tastaufgaben.
Weitere genauere Abgrenzungen und Darstellungen von Ausformungen bei einzelnen Tierarten und Tierrassen können im Sinne der Rechtssicherheit und Vollziehbarkeit in Folge per Verordnung auf Basis der Empfehlungen der Kommission gemäß § 22c getroffen werden.
Zu Z 11 bis 14 (§ 5 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und 4):
Um Schmerzen, Leiden oder Schäden bei der Verwendung von Halsbändern oder sonstigen Geräten zu vermeiden, soll diese Bestimmung verschärft werden. Lit. d soll jegliche Arten von Maulkörben, Maulschlingen oder ähnliche Vorrichtungen verbieten, die physiologische Abläufe wie, die Aufnahme von Flüssigkeiten sowie das Atmen oder Hecheln verunmöglichen. Um Schmerzen, Leiden und Schäden zu vermeiden, soll auch das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz bestimmter Halsbänder bzw. sonstiger Geräte weiter eingegrenzt werden.
Bei den Ausnahmen in Abs. 3 muss auf Grund dieser Verschärfungen eine Möglichkeit für den Einsatz von Gegenständen für sicherheitspolizeiliche Maßnahmen (zB Einfangen eines herrenlosen Tieres oder kurzfristige Fixierung eines gefährlichen Tieres) eingeräumt werden, wobei klar ist, dass solche von den Ländern zu regelnde Tatbestände auf den Tierschutz im Sinne des Berücksichtigungsgebotes Bedacht zu nehmen haben.
Eine weitere Ausnahme ist für Diensthunde und die Verwendung solcher Gegenstände durch Tierärztinnen und Tierärzte vorgesehen.
Zu Z 17 (§ 6 Abs. 5):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 18 (§ 7 Abs. 1 Z 7):
Mit der letzten Novelle des TSchG durch BGBl. I Nr. 130/2022 wurde das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen als verbotener Eingriff festgelegt. Nun soll klargestellt werden, dass lediglich das gänzliche Entfernen der Vibrissen absolut verboten, jedoch das Kürzen nur aus rein ästhetischen oder kommerziellen Gründen verboten ist, weil das Kürzen von Vibrissen bei gewissen Fellstrukturen aus hygienischen Gründen unvermeidbar sein kann.
Zu Z 19 und 20 (§ 8):
Das Verbot der Weitergabe, des Erwerbs und des Imports von Tieren soll vom Verbot der Ausstellung sowie der Abbildung bestimmter Tiere zu Werbezwecken getrennt werden.
Abs. 2 stellt klar, dass nur Tiere ohne Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale importiert, erworben, vermittelt oder weitergegeben werden dürfen. Davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere, Die wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots erarbeitet Grundlagen für die Beurteilung äußerlich erkennbarer Qualzuchtmerkmale in Abhängigkeit vom Alter des Tieres. Eine zivilrechtliche Haftung des Vermittlers oder Abgebers bei Vorliegen von verborgenen Qualzuchtmerkmalen oder bei später zu Tage tretenden Qualzuchtsymptomen ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Anwendungsbereich des Abs. 3 soll auf alle Tiere, ausgenommen landwirtschaftlichen Nutztiere, ausgeweitet werden. Das Verbot der Verbringung von Hunden ins Ausland zur Vornahme von in Österreich verbotenen Eingriffen wird auf alle Tiere ausgeweitet.
Zu Z 21 und 22 (§ 8a Abs. 2 und 3):
Die Definition „Züchter bzw. Züchterin“ wird auf die neue Regelung des § 31b abgestellt und es wird klargestellt, dass von diesen nur die von ihnen gezüchteten Tiere angeboten werden dürfen.
Es soll künftig auch verboten sein, Tiere, die erkennbar dem Verkaufsverbot unterliegen, zu erwerben bzw. zu übernehmen. Damit wäre ein weiterer Schritt gegen den illegalen Handel mit Tieren gesetzt. Hierzu kann eine aus dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) generierte Liste der Züchterinnen bzw. Züchter veröffentlicht werden.
Zu Z 23 (§ 8b):
Ziel dieser Bestimmung ist die gesellschaftliche Wahrnehmung und damit Nachfrage nach einem bestimmten Erscheinungsbild von Tieren im Sinne des Tierschutzes und Vermeidung von Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zu prägen. Die gesellschaftliche Norm und Nachfrage soll sich an Bildern von gesunden und schmerzfrei lebensfähigen Tieren und damit am Interesse des individuellen Tieres orientieren, nicht anhand von menschlichen, von Mode geprägten Vorstellungen über das äußerliche Erscheinungsbild. Bei Ausstellungen von Tieren ist daher darauf zu achten, dass nachweislich keine Symptome der Qualzucht, wie sie in § 5 Abs. 2 Z 1 beispielhaft aufgezählt sind, vorliegen. Ebenso dürfen diese Tiere keine äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmale aufweisen.
Weiters dürfen Tiere, an denen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, nicht ausgestellt oder präsentiert werden.
Zu Werbezwecken dürfen nur Tiere abgebildet werden, die keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen. „Werbezweck“ bzw. „Werbung“ ist nicht im Tierschutzgesetz definiert, da es eine passende Definition im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG 1984), BGBl. Nr. 448/1984, gibt. Dieses stellt auf sogenannte „Geschäftspraktiken“ ab, welche jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung - einschließlich Werbung und Marketing - eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts im Zusammenhang stehen.
Zu Z 26 (§ 13 Abs. 4 und 5):
Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Umsetzung der Punkte der Entschließung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 zur „Einführung eines Sachkundenachweises für die Haltung von Hunden“ und „Einführung eines Sachkundenachweises für die private Haltung von Wildtierarten mit besonderen Haltungsanforderungen“. Der theoretische Sachkundenachweis ist bereits vor Aufnahme der Haltung zu erwerben. Dadurch ist sicherzustellen, dass es zu keinen unüberlegten Anschaffungen kommt und der Halter bzw. die Halterin sich auch seriös und unter fachlicher Anleitung insbesondere mit den Bedürfnissen des Tieres auseinandersetzt. Weiters sind Sachkundenachweise für die Haltung von Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln erforderlich, um eine adäquate, den Bedürfnissen entsprechende, Haltung dieser Tiere sicherzustellen. Durch diese Erweiterung der Anforderung an die Sachkunde wird dem Gebot, eine Wildtierhaltung (Exoten) im Sinne des individuellen Tieres tierschutzkonform und sicher zu gestalten, entsprochen.
Die bereits in einigen Bundesländern bestehenden Systeme eines Nachweises besonderer Sachkunde für die Haltung von ausgewählten Tierarten sollen von den Landesregierungen anerkannt werden können.
Ausnahmen von der Absolvierung der verpflichtenden Sachkunde können in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgenommen werden.
Personen, welche den Hund für die Halterin bzw. den Halter vorübergehend beaufsichtigen, verwahren oder führen, müssen keinen Sachkundenachweis absolvieren. Es wird jedoch klargestellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen an die Halterin bzw. den Halter gemäß § 12 auch für diese Personen gelten. Sie müssen daher zur Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage sein und es darf gegen sie kein aufrechtes Tierhaltungsverbot bestehen.
Der Sachkundenachweis soll nun verpflichtend bei der Registrierung bzw. Meldung des Tieres oder der Haltung bzw. Antragstellung im Rahmen einer Meldung oder des Ansuchens einer Bewilligung der Behörde vorgelegt werden.
Zu Z 31 bis 45 (§ 18a):
Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz soll in eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden.
Die Aufgaben entsprechen den bisherigen Aufgaben der Fachstelle. Es soll lediglich die Tätigkeit als Geschäftsstelle der neu zu gründenden Kommission zur Vermeidung von Qualzucht hinzukommen.
Im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Fachstelle nun zu allen erforderlichen Geschäften berechtigt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, gegen angemessenes Entgelt Tätigkeiten im Auftrag Dritter zu erbringen; daraus resultierende Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag der Fachstelle zu berücksichtigen und zur Finanzierung ihrer Tätigkeit heranzuziehen.
Die Fachstelle unterliegt hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Damit verbunden ist eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
Die Fachstelle wird nach außen von ihrem Leiter bzw. ihrer Leiterin vertreten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen, welche den Entlassungsgründen des § 27 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921, gleichen, zulässig.
Darüber hinaus ist der Leiter bzw. die Leiterin verpflichtet, ein Planungs- und Berichterstattungssystem, ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem einzurichten. Weiters ist eine Firmenbucheintragung vorzunehmen.
Gemäß Abs. 10a hat die Fachstelle jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Die Finanzierung der Fachstelle erfolgt – wie bisher – aus Mitteln des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Zuwendungen an die Fachstelle erfolgen auf Grundlage von Arbeitsprogramm, Gebarungsvorschlag und vorangegangenen Rechnungsabschluss. Förderungen anderer Rechtsträger als jene des Bundes können entgegengenommen werden.
Zu Z 47 (§§ 22a, 22b und 22c):
Wie im Regierungsprogramm und in der Entschließung vom 15. Dezember 2021 gefordert, wird hiermit der Rahmen für die Etablierung eines Systems zur Vermeidung von Qualzucht bzw. zur Umsetzung des Qualzuchtverbots geschaffen.
Grundsätzlich wird hier durch § 22a die Verantwortlichkeit der Züchterinnen und Züchter für die Vermeidung von Qualzucht aufgezeigt und der Weg zur Erfüllung der Anforderungen festgelegt. Die Bestimmung des § 22a gilt dabei immer, also für alle Tierzüchterinnen und Tierzüchter, auch wenn für die von ihnen gehaltenen Tiere bisher keine Qualzuchtrisiken bekannt sind.
Nähere Bestimmungen über die Dokumentationen durch die Züchterinnen und Züchter sind in einer Verordnung gemäß § 31b Abs. 1 festzulegen, wobei hier insbesondere eine Buchführung über Zu- und Verkauf von Zuchttieren, Verpaarungen, Anzahl der Würfe, Aborte und Totgeburten sowie sonstige Besonderheiten erforderlich ist.
Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass bei Einhaltung eines von der Kommission gemäß § 22c für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt gelten.
§ 22b legt ein System von Maßnahmen fest, die die Umsetzung des Qualzuchtverbots sicherstellen. Insbesonders enthält diese Bestimmung Verordnungsermächtigungen, wonach die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Entsprechung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach Anhörung der Kommission gemäß § 22c für Tiere und Tierrassen, bei denen bereits spezielle Risiken bekannt sind bzw. erkannt wurden, spezifische Maßnahmen festlegen oder diese Tiere von einer Weiterzucht ausschließen kann. Dabei ist aber nochmals festzuhalten, dass die in den Verordnungen getroffenen Festlegungen das bestehende Qualzuchtverbot für bestimmte Fälle nur präzisieren (nicht dessen Grundlage bilden) und die in § 22a enthaltenen Verpflichtungen sowie das Qualzuchtverbot nach § 5 Abs. 2 Z 1 unabhängig von einer Verordnung jedenfalls bestehen.
Stellt die Kommission nach § 22c fest, dass Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nicht entsprechen oder nicht geeignet sind, eine damit angepeilte Rückzucht von Qualzuchtmerkmalen bzw. Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen innerhalb einer ethisch vertretbaren, kürzestmöglichen Frist zu ermöglichen, dann entspricht die Einhaltung solcher Programme nicht mehr der in § 22a normierten Züchterverantwortung.
In Abs. 3 und 6 sind jeweils Übergangsbestimmungen bis zur Etablierung der Kommission gemäß § 22c und deren Aufnahme der Tätigkeit vorgesehen. Insbesonders ist darauf hinzuweisen, dass dabei gerade auch Tiere und Rassen berücksichtigt werden, bei denen bereits bisher Probleme aufgetreten sind und die bereits Maßnahmenprogramme zur Vermeidung der Qualzucht an die Behörde übermittelt haben.
In § 22c werden die Einrichtung, die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots geregelt.
Die in Abs. 2 genannten Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund von Vorschlägen der Veterinärmedizinischen Universität und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz zu bestellen.
Gemäß Abs. 3 stellen die in Abs. 2 angeführten Mitglieder der Kommission keine abschließende Aufzählung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Expertinnen bzw. Experten dar. Das heißt, dass bei Bedarf auch andere zusätzliche Experten bzw. Expertinnen oder Sachverständige mit entsprechender fachlicher Qualifikation als ständige Mitglieder oder auch nur einmalig herangezogen werden können. Die Experten bzw. Expertinnen, insbesondere jene auf dem Gebiet der bildgebenden Diagnostik, sollen bei Bedarf eine besondere Expertise auf dem Gebiet der Brachycephalie (obere bzw. untere Atemwege, Augen, Schädel, Wirbelsäule, zentrales Nervensystem, …) vorweisen.
In Abs. 4 werden die Aufgaben der Kommission dargelegt. Primäre Aufgabe der Kommission wird dabei die Festlegung eines Arbeitsprogrammes unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Qualzuchtmerkmalen bei einzelnen Tieren sowie deren Bewertung sein, um damit Empfehlungen für Verordnungen gemäß § 22b Abs. 2 abzugeben und um so eine Grundlage für weiterführende rechtliche Regelungen zur Verhinderung von Qualzucht zu schaffen. Im ersten Schritt liegt die Priorität im Bereich der Brachycephalie bei Hunden.
Die wissenschaftliche Kommission soll weiters die bereits bestehenden Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme begutachten und beurteilen sowie klare Beurteilungskriterien für die Befundung von Tieren entwickeln. Diese Beurteilungskriterien haben sich an klar festgelegte Diagnosen von Qualzuchtsymptomen und -merkmalen, die in eigenen Richtlinien zu bestimmen sind, zu orientieren. Weiters ist auch die Erarbeitung von Richtlinien über die Ausbildung für die befunderstellenden Tierärztinnen und Tierärzte eine Aufgabe, da dem Erkennen und Bewerten von Qualzuchtmerkmalen zur Verhinderung der Qualzucht ein hoher Stellenwert beizumessen ist, zumal oftmals Tiere bereits vor Ausprägung einer genetisch bedingten Symptomatik zur Zucht herangezogen werden.
Die Kommission soll weiters den Vollzug dahingehend unterstützen, dass diese bei Anfrage der Vollzugsorgane eine Stellungnahme abgibt. In Streitfällen soll sie auch die Möglichkeit haben, durch eigene oder von der Kommission in Auftrag gegebene Gutachten zur Schlichtung beizutragen.
Als Geschäftsstelle für die Kommission soll die Fachstelle (§ 18a) tätig werden, wobei diese neben der Koordinierung der Verwaltung, der Festlegung der administrativen Agenden, der Entgegennahme von Anträgen und der Veröffentlichung der Richtlinien und Beschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Richtlinien und Qualitätskriterien für eine freiwillige Zertifizierung von Haltungen zur Zucht oder von einzelnen Zuchttieren erarbeiten soll.
In der Geschäftsordnung, die sich die Kommission selbst zu geben hat, sollen weitere Details, wie beispielsweise die Tätigkeitsdauer der Mitglieder, die Möglichkeit einer Wiederbestellung, eine entsprechende Aufwandsentschädigung oder das Verfahren zur Einberufung von Sitzungen, geregelt werden.
Abschließend hat die Kommission noch die Möglichkeit nach Abs. 7 Beiräte, in die jedenfalls auch die Interessenvertretungen eingebunden werden können, einzurichten.
Zu Z 48 (§ 24 Abs. 1 Z 1):
Auch Nutztauben sollen in der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) geregelt werden; es war daher hier eine Anpassung notwendig, um den Geltungsbereich der 1. THVO erweitern zu können.
Zu Z 49 (§ 24 Abs. 3):
Durch die Novelle des Tierschutzgesetzes 2010 wurde bereits eine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Ausbildung und des Verhaltenstrainings von Hunden geschaffen, weil man erkannt hat, dass die Verwendung von Hunden für spezielle Bedürfnisse einer besonderen Ausbildung bedarf und dabei tierschutzrelevante Trainingsmaßnahmen vorgenommen werden. In der Folge hat sich nunmehr gezeigt, dass die Regelung der zulässigen Trainingsmethoden allein nicht geeignet ist, eine tierschutzkonforme Ausbildung sicherzustellen. Es soll daher einerseits die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Ausbildungen zu verbieten, anderseits sollen Ausnahmen näher geregelt werden können.
Für die Vornahme bestimmter Methoden muss weiters gewährleistet werden, dass sowohl die verwendeten Hunde, als auch die tätigen Personen hierfür geeignet sind.
Während bei der tierschutzrelevanten Ausbildung von Diensthunden der Bund die Möglichkeit hat, sowohl Tiere als auch Hundeführer bzw. Hundeführerinnen und Trainer bzw. Trainerinnen auf ihre physische und psychische Eignung zu prüfen, ist das im privaten Bereich derzeit nicht möglich. Mit der vorliegenden Bestimmung wird daher eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, um so sicherzustellen, dass eine tierschutzkonforme Ausbildung und Zusammenarbeit von Mensch und Tier erfolgen kann.
Zu Z 50 bis 59 (§ 24a):
Um die Kontrolle zu erleichtern, soll sowohl der Nachweis allgemeiner Sachkunde, als auch die Eigenschaft als Züchterin oder Züchter erfasst werden. Es soll außerdem zwei Jahre nach Ableben des Tieres die Löschung der tierbezogenen Daten aus der Datenbank vorgenommen werden. Durch das Verbleiben der personenbezogenen Daten des Halters in der Datenbank wird gewährleistet, dass ein etwaig erworbener Sachkundenachweis weiterhin in der Datenbank vermerkt ist.
Um sicherzustellen, dass alle mittels Microchip gekennzeichneten Hunde und Zuchtkatzen in der Datenbank erfasst werden, ist der Tierarzt bzw. die Tierärztin, der bzw. die die erstmalige Kennzeichnung vornimmt, verpflichtet, den Hund bzw. die Zuchtkatze unter Eingabe des Datums der erstmaligen Kennzeichnung gegen Entgelt in eine Datenbank einzutragen.
Verpflichtend ist auch die Züchterin bzw. der Züchter zu erfassen, sofern er nicht Halter ist, wobei grundsätzlich die erstmalige Kennzeichnung bereits durch die Züchterin bzw. den Züchter („vor der ersten Weitergabe“) erfolgen müsste. Die Eintragung der Züchterin bzw. des Züchters dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei der Zucht und gegebenenfalls der Identifizierung von Züchtern und Züchterinnen im Ausland, auf die wiederholt Tierschutzprobleme zurückgehen.
Neben der Kennzeichnungsnummer des Tieres soll auch jene der Elterntiere eingetragen werden, sofern die Elterntiere bekannt sind.
Wie bereits bisher können bestehende elektronische Register (private Datenbanken mit entsprechender Schnittstelle zur Datenbank gemäß § 24a) für die Eintragung herangezogen werden.
Zu Z 63 (§ 27 Abs. 1):
Nach Beschlussfassung des Tierschutzrates in seiner 44. Sitzung am 22.06.2022 soll die Haltung von Kamelen (Camelidae) im Zirkus verboten werden. Ebenso soll auch die Haltung von Büffeln in Zirkussen verboten werden. Vom Begriff Kamele (Camelidae) sind sowohl die Altweltkamele (Camelus) als auch die Neuweltkamele (Lamini) erfasst.
Zu Z 64 (§ 27 Abs. 3):
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung der Behördenzuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für die Haltung von Tieren in Zirkussen.
Zu Z 65 (§ 31):
Die Bewilligungspflicht für die Haltung im Rahmen gewerbsmäßiger oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten wird nunmehr durchgehend von der Haltung zur Zucht getrennt.
Auf Anregung der Tierschutzombudspersonen, diverser Tierschutzorganisationen und nach einstimmiger Beschlussfassung des Vollzugsbeirates am 09.11.2022 soll mit dieser Änderung in Abs. 1 eine Klarstellung für den Vollzug erfolgen.
In Abs. 2 wurden Anmerkungen diverser Tierschutzorganisationen umgesetzt. Zur Förderung der Umsetzung des Regierungsprogramms betreffend die Minimierung von Qualzucht sollen außerdem Personen mit Kenntnissen über artgemäße Haltung des jeweiligen Tieres in Tierhandlungen die Kunden über ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen informieren.
Zu Z 66 (§ 31a Abs. 2 Z 1):
Bei Abgabe eines Tieres soll nun eine Verpflichtung für den Abgebenden bzw. die Abgebende bestehen, das Alter des abzugebenden Jungtieres zu beachten. Die Person, die das Tier abgeben will, muss sicherstellen, dass das Tier alt genug ist, um vom Muttertier getrennt zu werden; dabei ist das artspezifische Absetzalter maßgeblich. Auch diese Bestimmung zielt darauf ab den illegalen Handel mit Tieren zu erschweren.
Zu Z 67 (§ 31b):
In diesem neuen Paragraph soll nun die Haltung von Tieren im Rahmen der Zucht geregelt werden, um auch legistisch eine Trennung von anderen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu schaffen. Dies ist jedenfalls erforderlich, um klare Regelungen bei der Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht zu schaffen, unabhängig davon, ob diese als reine Liebhaberei oder im wirtschaftlichen Rahmen erfolgt. In Abs. 1 ist die meldepflichtige, in Abs. 2 die bewilligungspflichtige Zucht normiert.
Die gesetzliche Festlegung klarer Grenzen für die Bewilligungspflicht in Abs. 2 soll der Sicherung eines einheitlichen Vollzugs dienen.
Wird das Tier von mehreren Tierärztinnen bzw. Tierärzten betreut, so sind all diese zu nennen.
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Haltungsanforderungen im Rahmen der Zucht, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt von Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht festlegen. Dabei kann auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten und Rasse angeordnet werden.
Sowohl gemeldete als auch bewilligte Haltungen zur Zucht sind von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren, wobei dabei bei Feststellung von Mängeln eine Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festgelegt werden kann. Bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist kann letztlich auch eine Abnahme von Tieren erfolgen.
Bei der Zucht von mehreren Tierarten (ausgenommen Hunde und Katzen) soll die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammengezählt werden. Werden beispielsweise im Durchschnitt 400 Zierfische (40 % von 1000 Zierfischen) und 70 Meerschweinchen (70 % von 100 Tieren) pro Jahr abgegeben, so ist der für die Bewilligungspflicht kritische Wert um 10 % überschritten.
Die Informationspflicht der Züchterin bzw. des Züchters bei Abgabe eines Tieres soll auf alle Tiere ausgeweitet werden und nicht wie bisher nur „Hunde und Katzen“ erfassen.
Zu Z 74 (§ 33):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 76 (§ 35 Abs. 5):
Um dem Bedarf von ausreichend Personal für die Tierschutzkontrollen in den Ländern gerecht zu werden, ist es erforderlich, den Ländern mehr Flexibilität beim Einsatz geeigneter Personen einzuräumen. Gerade im Bereich der Nachkontrolle von Bescheidauflagen, technischen Überprüfungen, Nachkontrollen von Meldeverpflichtungen etc. können auch Personen, die kein veterinärmedizinisches Studium abgeschlossen haben, ohne Qualitätsverlust zu Kontrollzwecken herangezogen werden, sofern sie eine spezifische Ausbildung erhalten. Zudem wäre bei Durchführung von Tierschutzkontrollen generell ein Einsatz von mindestens zwei Personen (Vieraugenprinzip) zum Schutz aller Beteiligten sinnvoll.
Im Rahmen der Landesagrar- ebenso wie der TierschutzreferentInnenkonferenz 2023 wurde ebenfalls die Möglichkeit, Personal flexibler einsetzen zu können, gefordert.
Zu Z 77 und 78 (§ 35 Abs. 6a und § 37 Abs. 4):
Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wodurch den Vollzugsorganen ermöglicht wird, die Kastration konkreter Tiere mittels Bescheid anzuordnen.
Damit soll die Regelung geschaffen werden, dass zur Verhinderung von Qualzucht, Einzeltiere von der Zucht ausgeschlossen werden können bzw. eine Verpflichtung zur Kastration angeordnet werden kann. Sowohl eine solche Anordnung, als auch die allenfalls durchgeführte Kastration sollen in der Datenbank gemäß § 24a vermerkt werden.
Es wird weiters eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wodurch der Behörde ermöglicht wird, die Kastration konkreter Tiere auch bei Nichtbefolgung der Anordnung auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.
Zu Z 79 und 81 (§ 38 Abs. 1 Z 4 und § 39 Abs. 1):
Anpassung an die Einfügung von § 8b.
Da neben der Staatsanwaltschaft auch jedes Gericht aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß § 198 StPO von der Strafverfolgung zurücktreten kann, soll auf Anregung der Tierschutzombudsstellen Oberösterreich und Niederösterreich diese Bestimmung dahingehend ergänzt werden.
Zu Z 80 (§ 38 Abs. 5b):
Durch diese Strafbestimmung soll ermöglicht werden, speziell Verstöße im Zusammenhang mit illegalem Welpenhandel zu ahnden.
Zu Z 82 (§ 39 Abs. 5):
Um den Bundesländern den Austausch und somit die Kooperation in Sachen Tierhaltungsverbot zu erleichtern, wird Abs. 5 dahingehend präzisiert, dass die Landesregierungen ihre Behörden über bestehende Tierhaltungsverbote bzw. deren Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet zu informieren haben.
Durch diese Einfügung soll die Vollziehung von Tierhaltungsverboten im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden.
Zu Z 84 (§ 41 Abs. 5):
Anpassung an die Zuständigkeiten der Tierschutzombudspersonen. Ein Fehler der letzten Novelle soll korrigiert werden.
Zu Z 97 (Entfall des § 44 Abs. 17):
Die bisherige Regelung hinsichtlich Übergangsmaßnahmen zum Qualzuchtverbot wird aufgehoben.
Zu Z 98 (§ 44 Abs. 29a):
Klarstellung hinsichtlich der Umbaumaßnahmen im Rahmen des Projekts gemäß § 44 Abs. 30, um für die teilnehmenden Betriebe rechtliche Unsicherheiten betreffend die Auslegung des Wortes „Umbaumaßnahmen“ zu beseitigen.
Zu Z 100 (§ 44 Abs. 34):
Mehrere Falschzitierungen der Inkrafttretensbestimmungen der letzten Novellierung in § 44 Abs. 34 werden korrigiert.
Zu Z 101 (§ 44 Abs. 37 bis 40):
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.