4120/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.06.2024
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 20e wird wie folgt geändert:
a) Der Begriff „Statistiken“ wird durch den Ausdruck „Daten“ ersetzt. Zudem entfällt der letzte Satz und der verbleibende Gesetzestext erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Im Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992, in der jeweils geltenden Fassung (Grüner Bericht), sind außerdem jährlich die Werte der in der Anlage in Pkt. I bis III angeführten Parameter auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen hat daraus für jeden Parameter gesondert innerhalb von acht Wochen ab Vorlage des Grünen Berichts an den Nationalrat den Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre zu ermitteln.
(3) Ergibt sich nach den gemäß Abs. 2 ermittelten Durchschnittswerten eine nachhaltige Veränderung zumindest eines Primärindex und gleichzeitig zumindest eines zum Primärindex gehörenden Sekundärindex von über zwanzig Prozent im Vergleich zu den der letzten Feststellung gemäß Abs. 4 unterstellten Wertverhältnissen, sind die maßgebenden Bewertungsgrundlagen der von der Veränderung betroffenen Unterarten in dem der Vorlage des letzten Grünen Berichts folgenden Jahr neu kundzumachen. Dabei ist den geänderten Wertverhältnissen Rechnung zu tragen.
(4) Für jene wirtschaftliche Einheiten, die von der Änderung der Bewertungsgrundlagen gemäß Abs. 3 ganz oder in Teilbereichen betroffen sind, ist für die gesamte wirtschaftliche Einheit der Einheitswert zum 1. Jänner jenes Jahres neu festzustellen, welcher der Neukundmachung gemäß Abs. 3 folgt (Neufeststellung).“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ ersetzt.
3. In § 23 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptfeststellungszeitpunkt“ die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
2. zwei Landesbeamte unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer als Vertreter der Bundesländer;
3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs und bis zu insgesamt zehn Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung dieser zusätzlichen Mitglieder jederzeit zurücknehmen;
4. jeweils ein
– unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenes Mitglied, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist sowie
– unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Z 4 genannte Personen nicht angehört.“
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (§ 20e) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:
1. Beiträge aus Einkünften aus Landwirtschaft ohne Zuschläge gemäß § 40, Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
2. Beiträge aus Einkünften aus Obstbau ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar Obstgarten;
3. Beiträge aus Einkünften aus Tierhaltung über dem Normalbestand ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
4. Reelle Preisentwicklung für Holz der Produktgruppen
a) Fichte und Tanne, Kl. B Media 2b
b) Fichte/Tanne Faserholz
c) Buche, Kl. B 3
d) Buche, lang
5. sowie die Lohn- und Gehaltsstatistik, Energiepreisstatistik, Forstschutzkosten, Holzerntekosten und Waldbaukosten sowie die Baumartenzusammensetzung und Wuchsklassen je politischer Gemeinde.“
5. In § 44 tritt an die Stelle der Worte „Hauptfeststellung“ jeweils die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“.
6. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“
7. § 48 Abs. 6 lautet:
„(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“
8. § 49 Abs. 6 lautet:
„(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaus verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Gärtner sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“
9. Dem § 86 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:
„(20) § 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.
(21) § 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.“
10. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 20e Abs. 2)
Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:
I. Primärindex:
1. Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35 misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
2. Für das forstwirtschaftliche Vermögen der Ertrag, dargestellt pro Hektar forstwirtschaftlicher Fläche aus
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a) Nutzung von Nadelsägerundholz |
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b) Nutzung von Laubsägerundholz |
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c) Nutzung von Nadelindustrierundholz |
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d) Nutzung von Laubindustrierundholz |
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e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung |
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f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung |
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g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen |
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h) sonstige Subventionen |
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abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für |
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i) Frostbaumpflanzen |
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j) Energie |
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k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel |
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l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
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m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen |
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n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten |
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o) Instandhaltung von baulichen Anlagen |
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p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen |
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q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter |
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r) Abschreibungen für Bauten |
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s) sonstige Abschreibungen |
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t) sonstige Produktionsabgaben |
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II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:
1. Für das landwirtschaftliche Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichem Vermögen pro Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
2. Für das Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem Weinbauvermögen pro Hektar Weingarten ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
3. Für das gärtnerische Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem gärtnerischen Vermögen pro Hektar gärtnerisch genutztes Vermögen ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2:
1. Erträge aus Laubholz je Festmeter Laubholz
2. Erträge aus Nadelholz je Festmeter Nadelholz“
Artikel 2
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die den Musterstücken unterstellten klimatischen Verhältnisse sind in Zeitabschnitten von 15 Jahre zu evaluieren und bei Feststellung nachhaltiger Veränderungen zu aktualisieren. Dazu ist der Bundesschätzungsbeirat unter Beiziehung eines Klimaexperten zu hören. In dem der Aktualisierung folgenden Jahr sind in der Folge die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege einer Auflegung (§ 11) zu berichtigen. Dabei kann an die Stelle einer Präsentation gemäß § 11 Abs. 3 eine allgemein zugängige Kundmachung der den Bundesmusterstücken neu unterstellten klimatischen Verhältnisse treten.“
2. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates;
2. zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen;
3. jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet,
– der Bodenforschung;
– der Klimatologie
ausübet oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Z 3 letzter Satz genannte Person nicht angehört.“
3. Dem § 17 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 2 und § 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit aufgrund der in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Anzahl eine Nominierung nicht erfolgen kann und entsprechende Experten dem Beirat nicht angehören findet § 4 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 20 „Hauptveranlagung“ wird durch die Überschrift „Haupt- oder Neuveranlagung“ ersetzt und § 20 wird wie folgt geändert:
b) In Abs. 1 wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ und der Klammerausdruck „(Hauptveranlagung)“ durch den Klammerausdruck „(Haupt- oder Neuveranlagung)“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort „Hauptveranlagung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neuveranlagung“ und das Wort samt Klammerausdruck „Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955)“ durch die Wortfolge samt Klammerausdruck „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 und § 20e Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955)“ ersetzt.
2. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
3. In § 28 wird die Wortfolge „Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre,“ ersetzt.
4. In § 30 Abs. 1 wird die
Wortfolge samt Klammerausdruck „Hauptveranlagung
der Grundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3)“ durch die Wortfolge „Haupt-
oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge“
ersetzt.
Begründung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Als Ergebnis aus dem „Bericht – Rollierende Bewertung gemäß § 20e BewG 1955“ (Grundlage: Vortrag an den Ministerrat GZ: BMBW360.006/0003-V/5/2018fg, vom 23. Februar 2022), erarbeitet gemeinsam durch eine ExpertInnengruppe des BMF, BMK und BML, sollen die näheren Umstände des mit BGBl. I Nr. 45/2022 eingeführten „rollierenden Verfahrens“ festgehalten werden. Das Verfahren zur Aktualisierung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Stichtage ab 1. Jänner 2032 soll durch Anpassungen der betroffenen Gesetze nunmehr präzisiert werden. Zu diesem Zweck sollen in einer eigenständigen Anlage die jeweiligen Parameter (Indizes) genauer definiert werden.
Weiters soll nun die Aktualisierung der für die Bodenschätzung unterstellten klimatischen Verhältnisse, entsprechend den derzeitigen wissenschaftlichen Standards, in kürzeren Abständen aktualisiert werden.
Zu Artikel 1 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
Zu Z 1 (§ 20e):
Es soll rechtsverbindlich festgelegt werden, dass die Primärindizes und die Sekundärindizes sowie die für die Ermittlung der Indizes erforderlichen Daten jährlich im Bericht zur Entwicklung und Situation in der Landwirtschaft gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992, dem „Grünen Bericht“, ausgewiesen werden. Das erscheint deshalb sinnvoll, da Informationen rund um die Thematik „Einheitswert und davon abgeleitete Abgaben“ schon derzeit im Grünen Bericht enthalten sind. Zur Sicherstellung eines nachhaltigen Vollzugs ist es jedoch erforderlich, zusätzlich bestimmte Auswertungen zu definieren und deren jährliche Ausweisung im Grünen Bericht festzulegen. Im Anschluss an die Veröffentlichung des Berichts soll durch den Bundesminister für Finanzen für die Primärindizes und die Sekundärindizes ein Durchschnitt der letzten 10 Jahre errechnet und diese binnen acht Wochen ab Vorlage des Grünen Berichts an den Nationalrat übermittelt werden. Liegen diese Durchschnittswerte sowohl beim Primär- als auch beim Sekundärindex mehr als 20 % über oder unter den bisherigen Wertverhältnissen, sollen diese anzupassen sein. Dies geschieht dadurch, dass die bisherigen Bewertungsgrundlagen für die betroffenen Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens außer Kraft treten und neu kundgemacht bzw. mit neuen Kundmachungen ergänzt werden müssen. Diese Neukundmachung ist eine Maßnahme, welche unter den derzeitigen § 43 zu subsumieren ist. Entsprechend dieser Bestimmung darf der Bundesminister für Finanzen erst dann eine rechtsverbindliche Entscheidung über neue Bewertungsgrundlagen treffen, wenn er über ausreichende Informationen verfügt, zu deren Gewinnung er zwingend den Bewertungsbeirat einzubeziehen hat (VfGH 11.12.1982, V 30/82 a.A).
Der Grüne Bericht ist gemäß § 9 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz 1992 bis 15. September des Folgejahres vorzulegen. Somit wird die Veröffentlichung der Durchschnittswerte in der ersten Novemberhälfte vorliegen. Um eine entsprechende Beratung und qualifizierte Vorbereitung zu ermöglichen, soll eine allenfalls erforderliche Neukundmachung der jeweiligen Bewertungsgrundlage erst im darauffolgenden Kalenderjahr erfolgen. Diese Neukundmachung hat bei Über- bzw. Unterschreitung des Abweichungsprozentsatzes in jedem Falle zu erfolgen. Für den Fall, dass die Beratungen im Bewertungsbeirat ergeben, dass einzelne Bewertungsgrundlagen (Richtlinien, Vergleichsbetriebe u.Ä.) unverändert bleiben können, sind diese dennoch (ganz oder zum Teil unverändert) kundzumachen. Sollten die Beratungen im Bewertungsbeirat ergeben, dass neue Richtlinien als Ergänzung erforderlich sind, sind auch diese kundzumachen. Mit der Neukundmachung im folgenden Kalenderjahr geht einher, dass ein neuer Einheitswertbescheid erst zu Beginn des zweifolgenden Jahres ergehen kann.
Dazu soll in Abs. 4 das Institut der Neufeststellung geschaffen werden. Diese Neufeststellung wirkt wie eine Hauptfeststellung, sie ist jedoch beschränkt auf die von der neu kundgemachten Bewertungsgrundlage betroffenen wirtschaftlichen Einheiten. Betroffen ist dabei jeweils die gesamte wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese nur in Teilbereichen von der neu kundgemachten Bewertungsgrundlage betroffen ist.
Beispiel 1:
Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus landwirtschaftlichem und weinbaulichem
Vermögen. Für das Weinbauvermögen ändern sich die
Bewertungsgrundlagen. Für die gesamte wirtschaftliche Einheit ergeht ein
Einheitswertbescheid, der auch das landwirtschaftliche Vermögen neu
feststellt. Dabei wird das Weinbauvermögen anhand der neuen
Bewertungsgrundlagen festgestellt, während für das
landwirtschaftliche Vermögen die unveränderten Bewertungsgrundlagen
gelten. Es besteht jedoch die Möglichkeit Veränderungen
tatsächlicher Verhältnisse zu berücksichtigen, die im Rahmen
einer Wertfort-schreibung mangels Überschreiten der
Wertfortschreibungsgrenzen nicht berücksichtigt werden könnten.
Beispiel 2:
In dem am 15. September 2032 dem Nationalrat übermittelten Grünen
Bericht betreffend das Jahr 2031 werden für das landwirtschaftliche
Vermögen der Nettobetriebsüberschuss und für das
Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem
Weinbauvermögen ausgewiesen. Der errechnete 5-Jahres-Durchschnitt dieser
Parameter ergibt, dass im Vergleich zum Bezugszeitpunkt 01. Jänner 2023
eine Abweichung von jeweils 21% vorliegt. Der Bundesminister für Finanzen
hat für das Weinbauvermögen neue Bewertungsgrundlagen zum 1.1.2034
rechtsverbindlich kundzumachen. Für diese findet das Verfahren
gemäß §§ 43 und 44 Anwendung und der Bewertungsbeirat
ist einzuberufen und hat zu beraten. Für alle Betriebe, deren
Einheitsbescheid auch Elemente des Weinbauvermögens enthalten, wird zum
1. Jänner 2034 ein neuer Einheitswertbescheid erstellt und
übermittelt (=Neufeststellung). Für diese Neufeststellung gibt es
keine Bagatellgrenzen, eine Neufeststellung erfolgt selbst dann, wenn sich
für den konkreten Betrieb gar keine wertmäßige Änderung
des Einheitswertes ergibt.
Zu Z 2, 3 und 5 (§§ 22, 23 und 44):
Nachdem in § 20e Abs. 4 die Neufeststellung eingeführt wird, die eine Wirkung wie eine Hauptfeststellung hat bzw. an deren Stelle tritt, ist es erforderlich, die entsprechenden Bezugnahmen anzupassen.
Zu Z 4 (§ 41 Abs. 1 und 4):
Hinsichtlich der Mitglieder des Bewertungsbeirates sollen auch fachkundige Mitglieder anerkannter Forschungsstellen durch die Universitäten Konferenz (beispielsweise der Universität für Bodenkultur oder einer Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft) sowie die Statistik Austria namhaft gemacht werden müssen. Zusätzlich soll die bisher in der Geschäftsordnung geregelte Praxis, wonach der Vorsitzende ermächtigt wird, zu einzelnen Beratungsgegenständen temporär Experten beizuziehen, gesetzlich verankert und auch erweitert werden. Demnach soll es nicht mehr im Ermessen des Vorsitzenden stehen in bestimmten Fällen Experten beizuziehen, sondern er soll vielmehr dazu verpflichtet sein, wenn die in der neuen Ziffer 4 genannten Experten temporär nicht dem Bewertungsbeirat angehören.
Eine Besonderheit besteht bei Überschreitung des Index gemäß § 20e. Sobald aufgrund der zeitgleichen Überschreitung zumindest eines Primärindex und zumindest eines entsprechenden Sekundärindex Neufeststellungen notwendig werden, ist auch eine Aktualisierung der maßgebenden Bewertungsgrundlagen erforderlich. Dies sind jedoch Maßnahmen, zu denen gemäß § 43 vorher der Bewertungsbeirat zu hören ist. Um den Mitgliedern des Bewertungsbeirates auch die Daten, welche die Veränderungen der Ertragsfähigkeit ausdrücken, zugängig zu machen, sollen bei Beratungen über die Aktualisierung der Bewertungsgrundlagen temporär Personen beigezogen werden, welche über entsprechende Expertise verfügen. Es sollen dies diejenigen Personen sein, die mit der Erstellung des Grünen Bericht und der darin ausgewiesenen Daten vertraut sind. Diese Personen sollen den Beiratsmitgliedern diese Daten sowie weitere, im Gesetz aufgezählten Detailauswertungen erläutern und auch zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Datenweitergabe soll diese Bestimmung einerseits die gemäß Datenschutzgrundverordnung notwendige gesetzliche Ermächtigung sein und anderseits eine lex specialis gegenüber den in anderen Gesetzen allfällig enthaltenen Beschränkungen einer Informations- und Datenweitergabe darstellen.
Zu Z 6,7 und 8 (§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und §49 Abs. 4):
Parallel zur landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates soll auch in der forstwirtschaftlichen Abteilung, der Weinbauabteilung und der gärtnerischen Abteilung eine bestimmte Anzahl von fachkundigen Mitgliedern in Vorschlag gebracht werden.
Zu Z 9 (§ 86 Abs. 20 und 21):
In der Inkrafttretensbestimmung soll klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich der Präzisierung des „rollierenden Verfahrens“ zum 1. Jänner 2032 anwendbar werden soll. Die Ausweisung der Parameter im Grünen Bericht soll jedoch schon früher erfolgen, sodass zum 1. Jänner 2032 eine entsprechende Datengrundlage zur Verfügung steht. Da dafür die Sicherstellung der Datengrundlage erforderlich ist, soll die erste Ausweisung der in der Anlage festgelegten Parameter erst im Jahre 2027 erfolgen. Damit würde für den 1. Jänner 2032 zumindest ein fünfjähriger Durchschnitt vorliegen. Die Übergangsbestimmung sieht außerdem vor, dass bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Datenreihe ein entsprechend kürzerer Betrachtungszeitraum zur Anwendung gelangt.
Betreffend die Zusammensetzung des Bewertungsbeirates soll sichergestellt werden, dass kein Mitglied aufgrund dieses Bundesgesetzes aus dem Bewertungsbeirat ausscheidet. Somit ist auch gesetzlich klargestellt, dass der Beirat in seiner Zusammensetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes jederzeit arbeitsfähig ist. Ergänzend soll lediglich der Vorsitzende verpflichtet werden, dass solange Experten, welche Angehörige einer anerkannten Forschungsstelle noch nicht dauerhaft ernannt sind, derartige Personen zu rechtsgültigen Beratungen zwingend beizuziehen sind.
Zu Z 10 (Anlage zu § 20e Abs. 2):
Die Untergliederung der angeführten Indizes orientiert sich an den Unterarten des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29. Die darin genannten Größen (Nettobetriebsüberschuss bzw. Produktionswert) sind nach dem jeweiligen „Stand der Technik“ zu verstehen. Dieser wird durch die maßgebenden Statistikverordnungen der Europäischen Union (z.B. zu landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft) in der jeweils gültigen Fassung repräsentiert. Gleichzeitig normiert die Anlage die Verpflichtung im Grünen Bericht diese Daten auszuweisen. Diese werden derzeit aus freiwillig buchführenden Betrieben gewonnen, die in einer statistisch validen Anzahl im Verhältnis zu den Gesamtbetrieben stehen muss. § 9 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz sind diese in einer repräsentativen Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und sollen 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten. Das sind derzeit jeweils um die 100 Testbetriebe pro Sparte. Soweit es in einer Sparte nur eine geringe Anzahl von Gesamtbetrieben gibt, kann mit weniger als 100 Testbetrieben, die jedoch mehr als 2% der Gesamtbetriebe ausmachen müssen, das Auslangen gefunden werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3a):
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft wird in der Klimawissenschaft derzeit von Zeitabschnitten zwischen 10 und 15 Jahren ausgegangen, in welchem klimatologische Verhältnisse evaluiert werden sollten, wenn Klimadaten aufgrund des Klimawandels aktuell bleiben sollen. In Abwägung einer erforderlichen Aktualität einerseits und einem damit im Zusammenhang stehenden vernünftigen Verwaltungsaufwand, soll für Überprüfung der klimatischen Verhältnisse die obere Grenze, nämlich ein 15-jähriger Zyklus normiert werden. Damit wird innerhalb des 30-jährigen Überprüfungszeitraumes der Musterstücke, der Grundlagen der Bodenschätzung, ein verkürzte und nur auf die klimatischen Verhältnisse beschränkten Zwischenüberprüfung eingeschoben. Die aktualisierten Werte sollen sodann im Zuge einer bundesweiten Auflage auf all jene landwirtschaftlich genutzten Flächen umgelegt werden, die keine Musterstücke sind. Nachdem aufgrund der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 5 BoSchätzG) eine Aktualisierung der für die Bodenschätzung relevanten klimatischen Verhältnisse im Jahr 2027 vorgesehen ist, würde diese Neuregelung erstmals im Jahr 2042 schlagend. Vorbereitungsarbeiten werden zwei bis drei Jahre vorher beginnen müssen.
Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 13):
Gleichlautend mit Bewertungsbeirat soll auch im Bundesschätzungsbeirat sichergestellt werden, dass diesem auch Angehörige einer anerkannten Forschungsstelle angehören. Dabei soll ebenso kein Mitglied aus dem Beirat ausscheiden müssen, jedoch soll der Vorsitzende verpflichtet werden, Angehörige einer anerkannten Forschungsstelle solange als „temporäre Experten“ beizuziehen, solange diese nicht dauerhaft ernannt sind oder ernannt werden können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen soll an die Stelle einer Hauptfeststellung eine Neufeststellung treten. Eine solche Neufeststellung findet allerdings nur für jene Betriebe statt, die aufgrund der allgemeinen Darstellungen im Grünen Bericht auch von nachhaltigen und wesentlichen Veränderungen der Ertragsfähigkeit betroffen sind. Dies hat jedoch zur Folge, dass dann hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer dann so wie bei einer Hauptfeststellung vorzugehen ist. Die Änderungen im Grundsteuergesetz sollen dem Rechnung tragen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.