4126/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 24 Abs. 2a Z 3 wird die Zahl „2024“ ersetzt durch „2034“. |
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(2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: |
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(2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: |
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1. … |
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1. … |
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3. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt. |
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3. bis
zum Ablauf des 31. Dezember |
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2. In § 48 Abs. 1 wird nach Z 3 folgender Satz angefügt: |
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„Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden.“ |
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(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge, |
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(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge, |
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1. … |
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1. … |
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3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind. |
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3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind. |
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Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden. |
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Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden. |
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3. In § 48a Abs. 2 wird nach lit. d folgender Schlussteil angefügt: |
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„Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.“ |
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(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn |
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(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn |
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a) … |
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a) … |
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d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. |
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d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. |
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Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben. |
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4. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt: |
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„Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.“ |
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§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
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§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen. |
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5. Dem § 103c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: |
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„Zum Zwecke der Risikoeinstufung haben die Arbeitsinspektorate zu Betriebskontrollen von Unternehmen nach Abs. 1 folgende Daten im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 vom 2. Mai 2022 zum jeweiligen Unternehmen zur Verfügung zu stellen: |
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1. Kontrolldatum, |
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2. die Anzahl der bei dieser Kontrolle überprüften Fahrzeuge, |
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3. ob die gesamte Flotte mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wenn dies bei einer Betriebskontrolle festgestellt wurde.“ |
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(6) Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Abs. 5 gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.
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(6) Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Abs. 5 gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen. Zum Zwecke der Risikoeinstufung haben die Arbeitsinspektorate zu Betriebskontrollen von Unternehmen nach Abs. 1 folgende Daten im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 vom 2. Mai 2022 zum jeweiligen Unternehmen zur Verfügung zu stellen: |
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1. Kontrolldatum, |
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2. die Anzahl der bei dieser Kontrolle überprüften Fahrzeuge, |
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3. ob die gesamte Flotte mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wenn dies bei einer Betriebskontrolle festgestellt wurde. |
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6. In § 134 Abs. 1a werden die bisherigen Z 2 und 3 als Z 3 und 4 bezeichnet. Als neue Z 2 wird eingefügt: |
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(1a) Übertretungen |
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(1a) Übertretungen |
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1. … |
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1. … |
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„2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder“ |
2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder |
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2. der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder |
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3. des Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, |
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sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist. |
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sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist. |
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7. Dem § 135 wird folgender Abs. 46 angefügt: |
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„(46) § 24 Abs. 2a Z 3, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 2, § 79, § 103c Abs. 6 und § 134 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(46) § 24 Abs. 2a Z 3, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 2, § 79, § 103c Abs. 6 und § 134 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. |