4130/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Das BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a.

Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a.

Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 17a.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater“

4. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kostenrechnung“ die Wortfolge „ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie“ eingefügt und die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

5. In § 8 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Menschenrechtsbeobachtern“ die Wortfolge „sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a)“ eingefügt.

6. In den §§ 8 sowie 12 Abs. 2 und 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt und nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt.“

8. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

(4) Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.

(5) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.

(6) Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.

(7) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.“

9. In § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 1 werden in Z 1 das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertreters“ sowie in Z 3 die Wendung „ein Mitglied“ durch die Wendung „zwei Mitglieder“ ersetzt; folgender Schlussteil wird angefügt:

Eines der Mitglieder nach Z 1 und eines der Mitglieder nach Z 3 muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören.“

11. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.“

12. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung

§ 10a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet.

(2) Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und – soweit dies sachlich in Betracht kommt – dessen Ausschüsse, den Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz in allen fachlichen Belangen der Rechtsberatung, insbesondere

           1. zu Fragen der Qualitätssicherung und der Personalentwicklung,

           2. zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 4 Z 2),

           3. im Hinblick auf die Erkennung eines organisatorischen Verbesserungs- und Optimierungsbedarfs sowie

           4. zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 1) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3.

Darüber hinaus kann er gegenüber den im vorigen Satz genannten Stellen aus eigenem Empfehlungen in allen diesen Angelegenheiten abgeben. Er erstattet zumindest einmal jährlich einen auf der Internetseite der Bundesagentur zu veröffentlichenden Tätigkeitsbericht.

(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß § 13 Abs. 10 sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß § 17a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (§ 8) vorgesehen werden.

(4) Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Abs. 5 genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Den folgenden Stellen kommt ein Vorschlagsrecht für die Bestellung jeweils eines Beiratsmitgliedes zu:

           1. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge;

           2. dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

           3. der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter;

           4. jeweils einer vom Bundesminister für Inneres und einer von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtung, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens widmet;

           5. jeweils einem vom Bundesminister für Inneres und einem von der Bundesministerin für Justiz bestimmten Institut im universitären Bereich mit Forschungsschwerpunkt im Bereich der Menschenrechte;

           6. dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.

Das nach Z 6 vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen.

(6) Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Abs. 7). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(7) Der Widerruf der Bestellung zum Beiratsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode bedarf eines Vorschlags des Vorsitzenden des Qualitätsbeirates. Er ist nur zulässig, wenn

           1. das Mitglied auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;

           2. es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt oder wiederholt vernachlässigt hat oder

           3. eine Bestellungsvoraussetzung wegfällt.

(8) Der Qualitätsbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Der Qualitätsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dem Vorsitzenden des Qualitätsbeirates kommt bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(9) Die laufenden Kosten des Qualitätsbeirates trägt die Bundesagentur.

13. In § 12 Abs. 5 wird nach dem Wort „Wirkungsorientierung“ die Wortfolge „und, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung“ eingefügt.

14. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „objektiv“ durch das Wort „gesetzmäßig“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet“; folgender letzter Satz wird angefügt:

„Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

15. Dem § 13 werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:

„(6) Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor. § 17a bleibt davon unberührt.

(7) Die Fachaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung obliegt ausschließlich der Bereichsleitung Rechtsberatung. Generelle fachliche Weisungen sind schriftlich zu erteilen und innerhalb des Geschäftsbereichs auf geeignete Weise bekanntzumachen. Fachliche Weisungen an einzelne Rechtsberater sind nicht zulässig.

(8) Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung übt die Bereichsleitung Rechtsberatung im Namen der Geschäftsführung aus. Über allgemeine Richtlinien, die den Dienstbetrieb betreffen, ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung herzustellen. Generelle Dienstanweisungen und Dienstanweisungen an einzelne Rechtsberater sind schriftlich zu erteilen. Ergehen letztere wegen Gefahr in Verzug vorerst mündlich, sind sie unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.

(9) Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, dass eine Weisung der Geschäftsführung nicht der Dienstaufsicht, sondern der Fachaufsicht zuzurechnen ist, kann sie den Aufsichtsrat damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen, entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzurechnen ist.

(10) Von Handlungen Dritter, die geeignet sind, den Rechtsberater in seiner Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere von Versuchen, ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer bestimmten Weise zu beeinflussen, hat dieser unverzüglich die Bereichsleitung Rechtsberatung in Kenntnis zu setzen. Die Bereichsleitung Rechtsberatung kann hiervon und von Handlungen im Sinne des vorigen Satzes, die ihr selbst gegenüber gesetzt werden, die Geschäftsführung und die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis setzen.“

16. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung

§ 13a. (1) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.

(2) Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Abs. 1 verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Abs. 3) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.

(3) In der Geschäftsverteilung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Abs. 2 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.

(4) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.“

17. In § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.“

18. In § 16 Abs. 4 wird das Zitat „Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,“ durch das Zitat „ArbVG“ ersetzt.

19. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater

§ 17a. (1) Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.

(2) Das Einvernehmen im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Abs. 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.

(3) Kommt das Einvernehmen gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.

(4) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.

(5) Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

(6) In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 zu absolvieren.

(7) Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (§ 13a Abs. 3) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.

(8) Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (§ 101 ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in § 2 Abs. 1 genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.

(9) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG bleiben unberührt.“

20. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Beschäftigen“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

21. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.“

22. In § 31 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 3 Z 2, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 bis 5 und 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.“

23. In § 32 Z 1, 3, 5 und 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

24. In § 32 Z 2 und 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2 wird das Wort „objektiv“ durch das Wort „gesetzmäßig“ ersetzt und nach dem Wort „Erfolgsaussicht“ die Wortfolge „ihres Vorbringens oder“ eingefügt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 52 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft. Zugleich tritt § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 in Kraft.“

Begründung

Mit dem Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die auf die Rechtsberatung und Rechtsvertretung bezogenen Bestimmungen des BBU‑Errichtungsgesetzes (BBU‑G), BGBl. I Nr. 53/2019, sowie § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, im Wesentlichen deshalb als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie zwar die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit von Rechtsberatern, die Asylwerbern und bestimmten anderen Fremden in Verfahren vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen, in allgemeiner Weise normieren (§ 13 Abs. 1 BBU-G), aber keine darüber hinausgehenden Bestimmungen enthalten, die diese Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht weiter absichern.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) erfordere, dass die im Interesse der Rechtsdurchsetzung des Fremden stehende Rechtsberatung und -vertretung durch Rechtsberater erfolgt, die gegenüber der das Asyl- und Fremdenrecht vollziehenden staatlichen Verwaltung unabhängig und weisungsfrei sind (VfGH 14.12.2023, G 328-335/2022, Rz. 52-63). Diesen Anforderungen genüge es nicht, wenn entsprechende institutionelle Absicherungen nicht im Gesetz selbst, sondern nur in einem zwischen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Bundesagentur) und dem Bund als alleinigem Gesellschafter abgeschlossenen Vertrag (Rahmenvertrag gemäß § 8 BBU-G) enthalten sind, weil dieser Vertrag und damit auch die in ihm enthaltenen Absicherungen der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der privatautonomen Disposition der Vertragspartner unterliegen und zudem die Geschäftsführung auch im Rahmen der Vorbereitung und des Abschlusses des Rahmenvertrags dem Weisungsrecht des Gesellschafters (§ 20 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes [GmbHG], RGBl. Nr. 58/1906) unterliege.

Entsprechend den Vorgaben des VfGH im vorgenannten Erkenntnis soll der vorliegende Entwurf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater – über die allgemeine, schon seit der Stammfassung geltende Anordnung des § 13 Abs. 1 BBU-G hinausgehend – gesetzlich absichern. Um den aus Art. 47 GRC folgenden Anforderungen gerecht zu werden, ist dabei die besondere Stellung der Rechtsberater in der Bundesagentur insbesondere durch genaue Regelung der Dienst- und Fachaufsicht im Fachbereich Rechtsberatung, durch Normierung eines erweiterten Kündigungs- und Entlassungsschutzes und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Beteiligung des Aufsichtsrates sowie durch Vorgaben hinsichtlich des Aufgabenfeldes der einzelnen Rechtsberater gesetzlich abzusichern (VfGH, a.a.O. Rz. 63). Darüber hinaus sollen begleitende Regelungen zur Kostenrechnung der Bundesagentur, zur Qualitätssicherung in Belangen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung und zur Organisation der Zurverfügungstellung von Dolmetschern (§ 2 Abs. 1 Z 5 BBU‑G) getroffen werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Aufgrund der neu eingefügten §§ 13a und 17a sind entsprechende Einträge im Inhaltsverzeichnis zu ergänzen.

Zu § 7 Abs. 1:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass die interne Kostenrechnung der Bundesagentur – wie bereits bisher – als Vollkostenrechnung zu führen ist. Die Vollkostenrechnung beschreibt ein umfangreiches System der Kostenrechnung. Alle innerhalb einer Periode angefallenen Kosten werden dabei auf die verschiedenen Kostenträger im Unternehmen verteilt.

Hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs an Rechtsberatern wird bei der jährlichen Erstellung des Personalkonzepts für den Geschäftsbereich Rechtsberatung im Rahmen der Vollkostenrechnung ein Verhältnis von 70:30 zwischen den einzelnen Klienten zuordenbaren Leistungen und Administration/Fortbildung angestrebt.

Zu den §§ 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 und 4, 31:

Die vorgeschlagenen Anpassungen sind aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, erforderlich.

Zu § 8:

Die vorgeschlagene Änderung legt fest, dass der zwischen der Bundesagentur und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter (§ 1 Abs. 5) abzuschließende Rahmenvertrag künftig insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Organisation, die Tätigkeiten und die Arbeitsweise des in Angelegenheiten der Rechtsberatung zur beratenden Unterstützung der Bereichsleitung Rechtsberatung, der Geschäftsführung der Bundesagentur, des Bundesministers für Inneres und – soweit die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betroffen ist – der Bundesministerin für Justiz eingerichteten Qualitätsbeirates sowie über die dessen Mitgliedern gebührende Entschädigung zu enthalten hat.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 11 verwiesen.

Zu § 9:

Abs. 1:

Die vorgeschlagene Ergänzung soll den Umfang der Handlungsvollmacht, mit der die Bereichsleitung Rechtsberatung auszustatten ist, konkretisieren. Zu diesem Zweck wird klargestellt, dass die Handlungsvollmacht insbesondere auch die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen bzw. die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur umfasst, soweit der Betrieb des Fachbereichs Rechtsberatung den Abschluss derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. dazu § 54 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897); um die Personalhoheit, die der Bereichsleitung Rechtsberatung innerhalb ihres Geschäftsbereichs zukommt, hervorzuheben bzw. klarzustellen, wird zudem vorgesehen, dass sich die Handlungsvollmacht auch auf die Vornahme personeller Maßnahmen, wie etwa den Abschluss von Dienstverträgen mit neu hinzukommenden Mitarbeitern, zu erstrecken hat. Dies soll jeweils unter der Voraussetzung gelten, dass diese Geschäfte und Rechtshandlungen in dem die Rechtsberatung betreffenden Teil des Vorhabensberichtes gemäß § 12 Abs. 5 Deckung finden müssen, und, soweit insbesondere personelle Maßnahmen im Geschäftsbereich betroffen sind, mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über die eingeschränkte Einbindung der Geschäftsführung in die Dienstaufsicht (§ 13 Abs. 8 und 9) sowie über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz von Rechtsberatern (§ 17a) unberührt bleiben. Eine über den gewöhnlichen Umfang einer Handlungsvollmacht hinausgehende Vertretungsbefugnis ist damit nicht verbunden; insbesondere ermächtigt Abs. 1 die Bereichsleitung Rechtsberatung weiterhin nicht zum Abschluss von Geschäften, die bereits gemäß § 54 Abs. 2 UGB nicht von einer Handlungsvollmacht umfasst sein können (z.B. zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken). Ebenso ändert die vorgeschlagene Ergänzung nichts daran, dass die Ausübung der Handlungsvollmacht im Einzelfall auch mit allfälligen gesellschaftsinternen Vorgaben wie etwa jenen des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) vereinbar sein muss.

Zu Abs. 3 bis 6:

Mit den vorgeschlagenen Abs. 3 bis 6 soll ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Bereichsleitung Rechtsberatung normiert werden. Diese Absätze sollen § 17a, der im Umsetzung des genannten VfGH‑Erkenntnisses einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz für die einzelnen Rechtsberater sowohl in inhaltlicher als auch in prozeduraler Hinsicht vorsieht und auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, ergänzen.

Abs. 3:

Abs. 3 sieht vor, dass das Dienstverhältnis mit der Bereichsleitung Rechtsberatung nur aufgelöst, diese also gekündigt oder entlassen werden kann, wenn die Geschäftsführung einen schriftlichen, mit einer Begründung zu zugrundeliegendem Sachverhalt und in Betracht kommendem Auflösungsgrund versehenen Vorschlag an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates richtet. In weiterer Folge soll der Aufsichtsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Auflösung zu erteilen haben, bevor diese gegenüber der Bereichsleitung Rechtsberatung ausgesprochen wird.

Abs. 4:

Abs. 4 regelt die Frist, innerhalb derer der Aufsichtsrat über die beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben habt, und legt diese Frist mit vier Wochen fest.

Abs. 5:

Abs. 5 regelt die bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung oder Entlassung bzw. über die Verweigerung dieser Zustimmung einzuhaltenden Mehrheitserfordernisse und sieht vor, dass für die Entscheidung zwar die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, diese Mehrheit aber auch die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 10 Abs. 1 Z 3) umfassen muss.

Abs. 6:

Der vorgeschlagene Abs. 6 soll mit Blick auf die in den Abs. 1 und 2 normierte Zuständigkeit für die Bestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung sicherstellen, dass die Bundesministerin über eine im Raum stehende Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung (Kündigung oder Entlassung) im Vorhinein informiert ist. Daher wird vorgesehen, dass die Bundesministerin für Justiz sowohl von der Erstattung eines Vorschlags der Geschäftsführung gemäß Abs. 3 als auch von der Entscheidung des Aufsichtsrates über die Zustimmung zur beabsichtigte Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung (bzw. über die Verweigerung dieser Zustimmung) unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist.

Abs. 7:

Abs. 7 stellt klar, dass die Anwendbarkeit anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen auf Rechtsberater, die im Vergleich zu den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, und des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, einen erweiterten Kündigungs- und Entlassungsschutz vorsehen, unberührt bleibt. Dies betrifft etwa den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 7 oder 8f des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach Abschnitt 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979. Ebenso sollen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG, insbesondere die Einbeziehung bei Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 105 und 106 ArbVG, unberührt bleiben.

Zu § 10:

Abs. 1:

Durch die vorgeschlagene Änderung in den Z 1 und 3 soll die Zahl der vom Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin für Justiz jeweils zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates auf fünf bzw. zwei angepasst werden.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung im Schlussteil soll – in Anlehnung an die derzeit bereits bestehende Praxis – zudem vorgesehen werden, dass jeweils eines der vom Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin für Justiz zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen muss und zudem weder dem Justiz- noch dem Innenressort angehören darf.

Abs. 2:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat in Belangen der Rechtsberatung über möglichst umfangreiche Informationen verfügt. Abs. 2 sieht daher vor, dass der Bereichsleitung Rechtsberatung hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zukommen wie der Geschäftsführung. Dies gilt sinngemäß, soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse eingerichtet hat (§ 30g Abs. 4 GmbHG), die sich mit Fragen der Rechtsberatung zu beschäftigen haben.

Zu § 10a

Durch den vorgeschlagenen § 10a soll der auf Basis des Rahmenvertrags bereits bestehende Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung künftig gesetzlich verpflichtend eingerichtet sein. Zu diesem Zweck werden die Aufgaben des Qualitätsbeirates, die Fälle, in denen eine Verständigungspflicht gegenüber dem Qualitätsbeirat besteht, die Anzahl und die Bestellung der Mitglieder einschließlich der zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Stellen, der zu erfüllenden fachlichen Qualifikationsanforderungen und der Voraussetzungen einer Beendigung der Mitgliedschaft, die zu erlassende Geschäftsordnung und die Kostentragung geregelt.

Abs. 1 und 2

Abs. 1 benennt gesamthaft die Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung als Zweck des – ausschließlich in beratender und empfehlender Funktion tätigen und daher nicht mit Zustimmungs- und sonstigen Mitwirkungsrechten ausgestatteten – Qualitätsbeirates und seiner Tätigkeit. In weiterer Folge zählt Abs. 2 die Einzelaufgaben des Qualitätsbeirates demonstrativ auf und stellt zugleich klar, dass diesem nur beratende bzw. empfehlende Funktion zukommt, die von ihm abgegebenen Empfehlungen also für die Gesellschaftsorgane und die anderen Stellen, die zu seiner Inanspruchnahme berechtigt sind, nicht bindend sind. Als Beispiele werden die Beratung der sachlich jeweils in Betracht kommenden Gesellschaftsorgane und sonstigen Stellen in Fragen der Qualitätssicherung und Personalentwicklung, zur Gestaltung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sowie zur Verbesserung und Optimierung der (inner)organisatorischen Absicherung der Qualität, Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung, etwa bei der Gestaltung des internen Fristenmanagements, genannt. Besonders hervorgehoben wird darüber hinaus die Beratung der Bundesministerin für Justiz bei der Neu- und Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 1) des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sowie der Geschäftsführung bei einer geplanten Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 3); allfällige Ausschüsse des Aufsichtsrates (§ 30g Abs. 4 GmbHG) sollen in solchen Angelegenheiten allerdings nur beraten werden, „soweit dies sachlich in Betracht kommt“, d.h. soweit der Ausschuss inhaltlich mit Belangen der Rechtsberatung befasst ist. Die Z 1 bis 4 enthalten bloß eine beispielhafte Aufzählung („insbesondere“), weshalb das Tätigkeitsfeld des Qualitätsbeirates im Rahmenvertrag (§ 8) weiter konkretisiert bzw. um weitere Belange der Rechtsberatung, die den Gegenstand einer Beratung durch den Qualitätsbeirat bilden können, erweitert werden kann. Zudem soll der Qualitätsbeirat gegenüber den vorhin genannten Stellen auch aus Eigenem Empfehlungen abgeben können; darüber hinaus hat er einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht auf der Webseite der Bundesagentur zu veröffentlichen.

Abs. 3

Um dem Qualitätsbeirat seine Tätigkeit zu erleichtern, ist es erforderlich, ihn über bestimmte, mit der Rechtsberatung in Zusammenhang stehende Vorgänge zu informieren. Abs. 3 sieht daher vor, dass der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die von der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung oder von dieser an die Rechtsberater ergangen sind, von Handlungen Dritter, die potenziell die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberatung beeinträchtigen (§ 13 Abs. 10), sowie vom Nichtzustandekommen des Einvernehmens über die Kündigung oder Entlassung eines Rechtsberaters (§ 17a) zu informieren ist. Abs. 3 schließt zudem die Festlegung darüber hinausgehender Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat nicht aus, behält sie aber dem Rahmenvertrag vor.

Abs. 4:

Abs. 4 setzt die Anzahl der Beiratsmitglieder mit acht fest, setzt ein besonderes Fachwissen im Asyl- und Fremdenrecht als Qualifikationserfordernis voraus und stellt klar, dass Wiederbestellungen nach Ablauf der Funktionsperiode zulässig sind.

Abs. 5:

Abs. 5 nennt die Stellen, die für die Bestellung jeweils eines Mitgliedes vorschlagsberechtigt sind. Jeweils ein Mitglied ist demnach vom Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (Z 1 bis 3), zwei Mitglieder von zwei privaten gemeinnützigen, der Wahrung von Grund- und Menschenrechten auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens gewidmeten Einrichtungen, die vom Bundesminister für Inneres bzw. von der Bundesministerin für Justiz zu bestimmen sind (Z 4), und zwei weitere Mitglieder von zwei universitären Instituten mit Forschungsschwerpunkt im Bereich der Menschenrechte, die (wiederum) vom Bundesminister für Inneres bzw. von der Bundesministerin für Justiz zu bestimmen sind, vorzuschlagen. Ein zusätzliches (achtes) Mitglied, das zudem in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und über besondere Expertise im Asyl- und Fremdenrecht verfügen muss, sollen die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen direkt vorschlagen.

Abs. 6 und 7:

Abs. 6 enthält eine abschließende Aufzählung jener Fälle, in denen eine Bestellung zum Beiratsmitglied vorzeitig endet, und sieht vor, dass ein tatsächlich oder auch nur dem Anschein nach befangenes Beiratsmitglied sich des Einschreitens in der Sache zu enthalten hat. Für den Endigungsgrund des Widerrufs vor Ablauf der Funktionsperiode sieht Abs. 7 vor, dass dieser eines Vorschlags des Vorsitzenden des Qualitätsbeirates bedarf und überdies die in den Z 1 bis 3 leg. cit. taxativ aufgezählten Widerrufsgründe – Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus gesundheitlichen Gründen, grobe Verletzung oder wiederholte Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten oder Wegfall von Bestellungsvoraussetzungen – zu beachten sind.

Abs. 8:

Abs. 8 sieht im ersten Satz vor, dass der Qualitätsbeirat sich eine Geschäftsordnung zu geben hat und dessen Vorsitzender (samt Stellvertreter) von den Mitgliedern aus deren Mitte zu wählen ist; in der Geschäftsordnung werden insbesondere die Häufigkeit von Sitzungen und Abstimmungsmodalitäten wie etwa die Zulässigkeit von Stimmenthaltungen zu regeln sein. Gemäß dem zweiten Satz soll für die Wirksamkeit von Beschlüssen – angesichts der Aufgaben des Qualitätsbeirates werden diese die Abgabe von Empfehlungen und deren Inhalt zum Gegenstand haben – ein Anwesenheitsquorum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sein, wobei dem Vorsitzenden (bei Verhinderung dessen Stellvertreter) bei Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht zukommt. Dem letzte Satz sieht vor, dass die Mitglieder des Qualitätsbeirates in Besorgung ihrer Aufgaben weisungsfrei und unabhängig sind; dies gilt umfassend, also nicht nur gegenüber den Gesellschaftsorganen der Bundesagentur, sondern vor allem auch gegenüber den Stellen, die sie gemäß Abs. 5 zur Bestellung vorgeschlagen haben.

Abs. 9:

Abs. 9 regelt die Tragung der laufenden Kosten des Qualitätsbeirates.

Zu § 12 Abs. 5:

Die vorgeschlagene Ergänzung soll eine ausreichende Ausstattung des Fachbereichs Rechtsberatung mit finanziellen Mitteln sicherstellen. Zu diesem Zweck wird vorgesehen, dass die Geschäftsführung den Vorhabensbericht, soweit Belange der Rechtsberatung betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung zu erstellen hat und somit die Bereichsleitung Rechtsberatung hinsichtlich des auf ihren Fachbereich entfallenden Budgets einzubinden ist.

Zu § 13:

Die Änderung bzw. Ergänzung des Abs. 1 sowie die Aufnahme der Abs. 6 bis 11 erfolgen vor dem Hintergrund des obgenannten Erkenntnisses (VfGH, a.a.O. insbesondere Rz. 52–63). In erster Linie soll damit die dienstliche und fachliche Weisungsgebundenheit von Rechtsberatern hinsichtlich ihres Ausmaßes präzisiert bzw. die Erforderlichkeit der Transparenz von ergangenen Weisungen gesetzlich abgesichert werden.

Abs. 1:

Die vorgeschlagene Ersetzung des Wortes „objektiv“ durch das Wort „gesetzmäßig“ soll verdeutlichen, dass die Rechtsberatung auch die Parteienvertretung und damit die Wahrnehmung der Interessen des Vertretenen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2023, G 328-335, Rn. 70, 75, 52-63; in Entsprechung der Vorgaben des Art 47 GRC), umfasst.

Nach derzeitiger Rechtslage sind nur Rechtsberater von der Möglichkeit der Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Inneres ausgenommen (§ 24). Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 1 sollen von dieser Ausnahme nun sämtliche Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Rechtsberatung, damit z.B. auch Sekretariatsmitarbeiter, erfasst sein. Damit soll eine Gleichstellung zwischen Rechtsberatern und sonstigen Mitarbeitern hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht geschaffen werden.

Abs. 6:

Die Geschäftsführung der Bundesagentur richtet einen eigenen, von den übrigen Geschäftsbereichen organisatorisch strikt zu trennenden Geschäftsbereich für Rechtsberatung (inklusive Rechtsvertretung) ein. Diesem steht eine von der Bundesministerin für Justiz bestellte Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor, gegenüber welcher der Geschäftsführung der Bundesagentur keine Fachaufsicht, sondern lediglich eine Dienstaufsicht zukommt und die innerhalb ihres Geschäftsbereichs sowohl mit Budget- als auch mit Personalhoheit ausgestattet ist, also – jeweils innerhalb der Grenzen, die der auf den Geschäftsbereich Rechtsberatung entfallende Teil des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) vorgibt – sowohl über die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen als auch z.B. über die Anstellung neuer Mitarbeiter, über disziplinäre Maßnahmen, oder Arbeitszeit und –ort selbständig entscheiden kann, ohne der Zustimmung oder der Mitwirkung einer anderen Stelle zu bedürfen. In dem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 verwiesen, der die Absicherung der Budget- und Personalhoheit durch entsprechende Ausgestaltung der der Bereichsleitung zu erteilenden Handlungsvollmacht, also für das Außenverhältnis vorsieht, und des Abs. 10, der die Regelung trifft, wie die Bereichsleitung bei Zweifeln hinsichtlich der Frage, ob eine Weisung seitens der Geschäftsführung die Dienst- oder Fachaufsicht betrifft, vorzugehen hat. Überdies bestehen keine weiteren organisatorischen Ebenen zwischen Geschäftsführung und Bereichsleitung, wodurch die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberatung zusätzlich abgesichert werden soll (a.a.O. Rz. 60 f.).

Abs. 7:

Die Fachaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung obliegt ausschließlich der – wie bereits in den Ausführungen zu Abs. 6 beschrieben – fachlich weisungsfreien Bereichsleitung; das Wort „ausschließlich“ dient dabei lediglich der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Geschäftsführung. Innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung soll es der Bereichsleitung Rechtsberatung hingegen möglich sein, sich bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht durch ausgewählte Mitarbeiter (z.B. in Form einer Stabstelle) unterstützen zu lassen. Fachliche Weisungen beziehen sich auf die Aufgabenerfüllung der Rechtsberater und betreffen daher den Inhalt ihrer Beratungs- oder Vertretungstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-G. Nur fachliche Weisungen genereller Art, nicht aber solche, die sich auf einzelne Rechtsberatungsfälle beziehen, sind zulässig. Sie beinhalten zum einen organisatorische Vorgaben für die Rechtsberatungstätigkeit, die die Rahmenbedingungen zu den Beratungsgesprächen (z.B. zu Bescheidberatungsgesprächen, Erkenntnisbesprechungen oder der Beratung in der Schubhaft) im Interesse größtmöglicher Einheitlichkeit der Beratungstätigkeit festlegen. Zum anderen können sie fachliche Fragen losgelöst vom Einzelfall betreffen und zu diesen inhaltliche Unterstützung bieten (z.B. Leitfäden zu einzelnen Themen). Fachliche Weisungen genereller Art sind schriftlich zu erteilen und transparent im Geschäftsbereich Rechtsberatung, etwa im von der Bundesagentur lokal genutzten Netzwerk (Intranet), bekanntzumachen.

Fachliche Weisungen an einzelne Rechtsberater sind nicht zulässig (a.a.O. Rz. 60f).

Abs. 8:

Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung übt unmittelbar die Bereichsleitung Rechtsberatung aus. Lediglich mittelbar, über die dazwischengeschaltete Bereichsleitung, obliegt die Dienstaufsicht auch der Geschäftsführung. Diese beschränkt sich dabei auf die Setzung allgemeiner Richtlinien, die den Dienstbetrieb der Bundesagentur insgesamt betreffen und über die mit der Bereichsleitung Rechtsberatung Einvernehmen herzustellen ist. Beispiele dafür sind etwa allgemeine Vorgaben zu Dienstzeiten und ihrer elektronischen Erfassung, zum Umgang mit Dienstmitteln (z.B. mit PCs) oder zum Datenschutz. Generelle dienstliche Weisungen sind stets schriftlich zu erlassen. Auch gegenüber einzelnen Rechtsberatern erlassene Weisungen sind schriftlich zu erteilen, es sei denn, dies ist wegen Gefahr im Verzug zunächst unmöglich. Diesfalls sind sie unverzüglich im Nachhinein schriftlich, beispielsweise durch Aktenvermerk, zu dokumentieren (a.a.O. Rz. 60 f.).

Abs. 9:

Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, eine Weisung der Geschäftsführung betreffe nicht die Dienst-, sondern die Fachaufsicht, kann er den Aufsichtsrat der Bundesagentur damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn das von der Bundesministerin für Justiz bestellte Mitglied zusammen mit den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzuordnen ist (a.a.O. Rz. 60 f.).

Abs. 10:

Für den Fall, dass gegenüber einem Rechtsberater von Dritten (etwa aus anderen Geschäftsbereichen der Bundesagentur oder von externen Dritten) Handlungen gesetzt werden, die geeignet sind, seine Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit erheblich zu beeinträchtigen, sieht der erste Satz vor, dass der Rechtsberater hierüber unverzüglich die Bereichsleitung Rechtsberatung zu informieren hat. Zu denken wäre hier etwa an Versuche Dritter, in die Beratungstätigkeit eines Rechtsberaters einzugreifen oder diesen dabei sonst zu beeinflussen. Aufgabe der Bereichsleitung ist es in weiterer Folge, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtsberatung Abhilfe zu schaffen und insbesondere solchen Versuchen entgegenzutreten. Soweit dies nach ihrem Ermessen notwendig ist, um wirksame Abhilfe zu schaffen, ermöglicht es der zweite Satz der Bereichsleitung Rechtsberatung, von derartigen Vorfällen – auch wenn sie nicht einen einzelnen Rechtsberater, sondern die Bereichsleitung Rechtsberatung selbst betreffen – die Bundesministerin für Justiz und die Geschäftsführung in Kenntnis setzen.

Zu § 13a:

Mit dem vorgeschlagenen § 13a sollen in Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, G 328-335/2022 (insbesondere Rz. 53, 58 und 60 f.), Regelungen für die Zuteilung von Beratungs- und Vertretungsfällen auf die einzelnen Rechtsberater sowie die Abnahme solcher Fälle geschaffen werden.

Abs. 1:

Im vorgeschlagenen Abs. 1 soll die Pflicht der Bereichsleitung Rechtsberatung, eine Geschäftsverteilung für den Geschäftsbereich Rechtsberatung zu erlassen, festgelegt werden. Darin soll die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs festgelegt werden; die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sollen entsprechend dieser Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen sein. Die erlassene Geschäftsverteilung soll innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen sein, sodass die Rechtsberater Einsicht in die Geschäftsverteilung nehmen können.

Abs. 2:

Die konkrete Zuteilung der zunächst auf die Geschäftsstellen verteilten Geschäfte an die einzelnen Rechtsberater soll nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 in weiterer Folge innerhalb der Geschäftsstellen erfolgen. Die Zuteilung soll dabei nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen der Rechtsberater erfolgen, um eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Rechtsberater zu erreichen; weiters sollen die in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Kriterien für die Zuteilung zu beachten sein (siehe die Erläuterungen zu Abs. 3).

Abs. 3:

Im vorgeschlagenen Abs. 3 sollen Mindestanforderungen an den Regelungsinhalt der Geschäftsverteilung vorgesehen werden; allenfalls können somit auch über diese Mindestvorgaben hinausgehende Regelungen festgelegt werden.

So soll in der Geschäftsverteilung zwingend vorzusehen sein, dass die Zuteilung der Geschäfte an die einzelnen Rechtsberater nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat. Hier wird insbesondere eine Zuteilung der Geschäftsfälle nach der Art des Verfahrens (z.B. Dublinverfahren, Schubhaftverfahren etc.) oder nach dem Herkunftsstaat des beratenen bzw. vertretenen Fremden an die einzelnen Rechtsberater in Betracht kommen.

Weiters soll die Geschäftsverteilung zwingend vorzusehen haben, dass innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen jedenfalls auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind (sodass von den einzelnen Geschäftsstellen insbesondere zu regeln sein wird, welcher Rechtsberater einen bestimmten anderen Rechtsberater in den durch die Geschäftsverteilung definierten Vertretungsfällen zu vertreten hat).

Verpflichtend sollen in der Geschäftsverteilung zudem Regelungen vorzusehen sein über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat. Ein zwingender Vertretungsgrund soll jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vorliegen.

Abs. 4:

Die Abnahme eines einem Rechtsberater zugeteilten Geschäftsfalles soll (nur) im Ausnahmefall erfolgen, nämlich dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Interessen des beratenen bzw. vertretenen Fremden gefährdet werden. Hat eine Interessenbeeinträchtigung im konkreten Fall bereits stattgefunden, wird das Vorliegen einer solchen Gefahr jedenfalls anzunehmen sein. Von (der Gefahr) einer Interessenbeeinträchtigung wird etwa auszugehen sein, wenn ein Rechtsberater sich entgegen den Regelungen der Geschäftsverteilung trotz Befangenheit nicht vertreten lässt (wobei die Pflicht des Rechtsberaters, sich in den in der Geschäftsverteilung normierten zwingenden Fällen vertreten zu lassen, weiterhin bestehen bleibt; die Abnahme soll somit unbeschadet der normierten Vertretungsregelungen erfolgen), er sonstige grobe Pflichtverletzungen begeht oder wenn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Rechtsberaters Fristversäumnisse drohen. Der abgenommene Geschäftsfall soll dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen sein.

Zudem soll die Bereichsleitung Rechtsberatung neben dem beratenen bzw. vertretenen Fremden zusätzlich auch die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat der Bundesagentur von der erfolgten Abnahme zu verständigen haben. Im Interesse einer nachvollziehbaren Dokumentation wird in diesen Fällen jeweils eine Verständigung in schriftlicher Form angezeigt sein.

Zu § 15 Abs. 1:

Derzeit bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung der bei der Bundesagentur beschäftigen Dolmetscher und Übersetzer. Da aber hauptsächlicher Bedarfsträger für den Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern der Geschäftsbereich Rechtsberatung ist, sollen die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer künftig organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung eingegliedert werden und der Dienst- und Fachaufsicht der Bereichsleitung Rechtsberatung unterstehen. Der einschränkende Verweis auf § 13 Abs. 7 bis 9 im zweiten Satz soll klarstellen, dass lediglich die Bestimmungen über die Dienst- und Fachaufsicht sinngemäß auf Dolmetscher und Übersetzer anwendbar sind, nicht aber der erweiterte Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 17a), der den Rechtsberatern vorbehalten bleiben soll.

Zu § 16 Abs. 4:

Da das Erstzitat des ArbVG künftig in § 9 Abs. 7 enthalten sein wird, ist in § 16 Abs. 4 eine Verweisanpassung erforderlich.

Zu § 17a:

Abs. 1:

Abs. 1 sieht zur Sicherstellung des auch im Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2023, G 328-335/2022, als wesentlicher Faktor für die erforderliche Unabhängigkeit angesprochenen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes vor, dass Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern zu ihrer Rechtswirksamkeit des vorherigen Einvernehmens zwischen der Bereichsleitung Rechtsberatung und der Geschäftsführung bedürfen.

Abs. 2:

Abs. 2 enthält nähere Vorgaben zu dem gemäß Abs. 1 zwischen der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung herzustellenden Einvernehmen und für den Fall, dass dieses Einvernehmen nicht zustandekommt. Zum einen sieht der erste Satz im Interesse der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit vor, dass das Einvernehmen schriftlich zu dokumentieren ist und aus dieser schriftlichen Dokumentation auch der Sachverhalt, der der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrunde liegt, und die die dafür sprechende, sowohl von der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch von der Geschäftsführung mitgetragene Begründung für die jeweilige Maßnahme, hervorgehen müssen. Für den Fall, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, sieht der erste Satz vor, dass auch die vom widersprechenden Teil gegen die beabsichtigte Maßnahme vorgebrachten Gründe zu dokumentieren sind. Es wird also eine Pflicht zur umfassenden schriftlichen Dokumentation des Willensbildungsprozesses zwischen Geschäftsführung und Bereichsleitung Rechtsberatung normiert. Soll die Kündigung oder Entlassung aus einem Grund ausgesprochen werden, dessen Anwendungsbereich die vorgeschlagenen Abs. 5 bis 7, auf deren Erläuterungen verwiesen wird, einschränken, sieht der zweite Satz zudem vor, dass die schriftliche Dokumentation auch auszuführen hat, weshalb die in diesen Absätzen normierten Zulässigkeitsbedingungen als erfüllt erscheinen.

Der vorletzte Satz soll im Verhältnis zur Geschäftsführung die Autonomie der Bereichsleitung Rechtsberatung bei der Entscheidung sicherstellen, ob sie einer (von der Geschäftsführung vorgeschlagenen) Kündigung zustimmt, ob sie also das nach Abs. 1 erforderliche Einvernehmen herstellt. Zu diesem Zweck wird das – von der Geschäftsführung auszuübende – Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt und vorgesehen, dass die Bereichsleitung Rechtsberatung bei der Entscheidung dieser Frage an keine Anordnung von Seiten der Geschäftsführung gebunden ist.

Der letzte Satz sieht in Ergänzung der in Angelegenheiten der Rechtsberatung sonst bestehenden Informationsrechte des Aufsichtsrates (vgl. zur Abnahme einzelner Rechtsberatungsfälle § 13a Abs. 4) vor, dass dieser auch von der Herstellung des Einvernehmens zwischen Geschäftsführung und Bereichsleitung über die Kündigung oder Entlassung eines Rechtsberaters in Kenntnis zu setzen ist.

Abs. 3:

Abs. 3 regelt, wie vorzugehen ist, wenn das gemäß Abs. 1 erforderliche, dem Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung vorangehende Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, also entweder die Geschäftsführung oder die Bereichsleitung Rechtsberatung der beabsichtigten Maßnahme nicht zustimmt. Um eine endgültige Entscheidung herbeiführen zu können, wird vorgesehen, dass jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der in weiterer Folge dessen übrige Mitglieder zu befassen hat, um Zustimmung ersuchen kann. Um gegenüber dem Aufsichtsrat zu dokumentieren, dass jener Teil, der sich für die Kündigung ausgesprochen hat, seiner vorgängigen Begründungspflicht (Abs. 2) nachgekommen ist, aber auch um dem Aufsichtsrat die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu erleichtern, wird zudem vorgesehen, dass die für und – von dem widersprechenden Teil – allenfalls wider die Kündigung vorgebrachten Gründe schriftlich darzulegen und dem Ersuchen um Zustimmung anzuschließen sind.

In weiterer Folge soll der Aufsichtsrat vier Wochen Zeit haben, um sowohl der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen (oder diese Zustimmung zu verweigern) als auch die Geschäftsführung und die Bereichsleitung Rechtsberatung von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wird vorgesehen, dass die Zustimmung als nicht erteilt gilt und die Kündigung oder Entlassung daher endgültig nicht zulässig ist.

Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, über die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten, insbesondere über die Einbeziehung bei beabsichtigten Kündigungen und Entlassungen gemäß den §§ 105 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 1 ArbVG, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen sind daher kumulativ zu der im vorgeschlagenen Abs. 3 normierten Einbeziehung des Aufsichtsrates zu beachten.

Abs. 4:

Abs. 4 regelt im ersten Satz die bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung oder Entlassung bzw. über die Verweigerung dieser Zustimmung einzuhaltenden Mehrheitserfordernisse und sieht vor, dass für die Entscheidung zwar die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, diese Mehrheit aber auch die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 10 Abs. 1 Z 3) umfassen muss.

Der zweite Satz stellt klar, dass einer vom Aufsichtsrat erteilten Zustimmung zu einer Kündigung oder Entlassung dieselben Rechtswirkungen wie einer Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zukommen und daher bei der Frage, ob die Wirksamkeits- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Maßnahme erfüllt sind (Abs. 1), in derselben Weise zu berücksichtigen ist.

Abs. 5:

Abs. 5 schränkt die Kündigung eines Rechtsberaters aus Gründen ein, die sich auf ein im Zuge der Beratung oder Vertretung von Asylwerbern oder sonstigen Fremden (§ 2 Abs. 1 Z 2) gesetztes Fehlverhalten dieses Rechtsberaters beziehen, dahingehend ein, dass dieser Auflösungsgrund nicht herangezogen werden kann, wenn das betreffende Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar gewesen ist. Dies wird etwa der Fall sein, wenn es sich um das erstmalige Versehen eines im Übrigen stets sorgfältig arbeitenden Rechtsberaters, dessen Tätigkeit bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, handelt. Darüber hinaus nennt Abs. 5 die Versäumung von Fristen beispielhaft als Fehlverhalten, das die rechtlichen Interessen des beratenen oder vertretenen Fremden beeinträchtigt.

Abs. 6 und 7:

Im Interesse eines besonderen Kündigungsschutzes von Rechtsberatern schränken die Abs. 6 und 7 den Anwendungsbereich der Kündigung aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen, die betrieblichen Interessen nachteilig berührenden Umständen (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG) bzw. wegen betrieblicher Notwendigkeiten (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG) in inhaltlicher Hinsicht auf zwei Anwendungsfälle bzw. auf einen Anwendungsfall ein.

Ein betrieblicher, nicht in der Person des Rechtsberaters gelegener Kündigungsgrund soll nur vorliegen, wenn die Zahl der in die Zuständigkeit (§ 13a Abs. 3) des betreffenden Rechtsberaters fallenden Beratungs- oder Vertretungsfälle beträchtlich und nachhaltig zurückgegangen ist und für seine Arbeitsleistung daher kein weiterer Bedarf mehr besteht. Die Zahl der anfallenden Rechtsberatungen und -vertretungen ist für die Bundesagentur und den Gesellschafter nicht direkt beeinflussbar, auch nicht durch anderweitige operative Maßnahmen wie etwa die Schließung von Betreuungsstellen gemäß § 10 Abs. 4, die sich allenfalls als Konsequenz aus einem vorangehenden Rückgang an Anträgen auf internationalen Schutz bzw. Beratungsfällen ergeben, einen solchen Rückgang aber nicht selbst bewirken können. Das Vorliegen des in Abs. 7 geregelten Kündigungsgrundes ist somit allein von objektiven Faktoren abhängig.

Abs. 8:

In Abweichung von allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (§ 20 Abs. 1 GmbHG) stellt der Abs. 9 im Interesse der Unabhängigkeit des gesamten Fachbereichs Rechtsberatung – also sowohl der einzelnen Rechtsberater als auch der Bereichsleitung – klar, dass Weisungen des Gesellschafters (also des Bundes) an die Geschäftsführung, die sich auf die Kündigung oder Entlassung eines Rechtsberaters, auf die Einholung entsprechender Vorschläge vonseiten der Bereichsleitung Rechtsberatung oder auf die Versetzung von Rechtsberatern auf Arbeitsplätze in anderen Aufgabenbereichen der Bundesagentur beziehen, unbeachtlich sind. In weiterer Folge wird vorgesehen, dass auch entsprechende von der Geschäftsführung entweder selbst oder in ihrem Auftrag an die Bereichsleitung Rechtsberatung gerichtete, arbeitgeberseitige Anordnungen zur Umsetzung solcher Weisungen unbeachtlich sind.

Das Wort „unbeachtlich“ soll in diesem Zusammenhang verdeutlichen, dass entsprechende Weisungen oder Anordnungen von vornherein keine rechtlichen Wirkungen entfalten, also im Falle einer Gesellschafterweisung etwa keine Klage der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates auf Nichtigerklärung gemäß § 41 Abs. 1 GmbHG erfordern.

Abs. 9:

Abs. 9 stellt klar, dass die Anwendbarkeit anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen auf Rechtsberater, die im Vergleich zu den Bestimmungen des AngG und des ArbVG einen erweiterten Kündigungs- und Entlassungsschutz vorsehen, unberührt bleibt. Dies betrifft etwa den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 7 oder 8f des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach Abschnitt 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979. Ebenso sollen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG, insbesondere die Einbeziehung bei Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 105 und 106 ArbVG, unberührt bleiben.

Zu § 24 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 28 Abs. 4:

Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht vor, dass die Mitglieder des Qualitätsbeirates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes in Funktion stehen, diese bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode behalten und deren Wiederbestellung nach Maßgabe der in § 10a enthaltenen Anforderungen zulässig ist; diese Mitglieder sind also anlässlich des Inkrafttretens des § 10a nicht neu zu bestellen. Im Übrigen ist § 10a aber auch auf diese Mitglieder anwendbar, so dass z.B. ein Ausscheiden aus dem Qualitätsbeirat auch vor Ablauf der Funktionsperiode in Betracht kommt, wenn das Mitglied auf seine Funktion verzichtet oder ein sonstiger Endigungsgrund gemäß § 10a Abs. 6 eintritt.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 10a verwiesen.

Zu § 31:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Zunächst sollen die durch die vorliegende Novelle neu eingeführten §§ 10a, 13a und 17a samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis und die neu eingeführten §§ 13 Abs. 6 bis 10 und 28 Abs. 4 sowie die geänderten §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 32, durch die insbesondere in Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, G 328-335/2022, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater – über die allgemeine, schon seit der Stammfassung geltende Anordnung des § 13 Abs. 1 BBU-G hinausgehend – gesetzlich abgesichert werden soll, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Die Berücksichtigung des genannten Erkenntnisses erfolgt durch die Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen zur gesetzlichen Absicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater; in Verbindung mit diesen neuen Bestimmungen sollen die bisherigen Bestimmungen des BBU-G zur Rechtsberatung weiterhin gelten. Daher sollen jene Bestimmungen, die mit dem genannten Erkenntnis außerdem aufgehoben, durch die vorliegende Novelle formal aber nicht geändert werden, in jener Fassung, auf die sich das Erkenntnis bezieht, also in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, unmittelbar nach ihrem Außerkrafttreten (30. Juni 2025) wieder in Kraft gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine formale Wiederinkraftsetzung jener Bestimmungen, die mit dem genannten Erkenntnis (teilweise oder zur Gänze) aufgehoben wurden, aber nicht von Änderungen aufgrund der vorliegenden Novelle betroffen sind, erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 52 Abs. 2:

Die vorgeschlagene Änderung ist aufgrund der entsprechenden Anpassung des § 13 Abs. 1 BBU‑G, auf dessen Erläuterungen im Übrigen verwiesen wird, erforderlich. Die Ergänzung der Wortfolge „ihres Vorbringens oder“ im zweiten Satz soll zudem klarstellen, dass nicht nur die Erfolgsaussichten einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch die Erfolgsaussichten eines Antrags im behördlichen Verfahren dem Fremden darzulegen sind.

Zu § 56:

Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hat der Verfassungsgerichtshof die auf die Rechtsberatung und Rechtsvertretung vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht bezogenen Bestimmungen des BBU-G sowie § 52 im Wesentlichen deshalb als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie zwar die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit von Rechtsberatern, die Asylwerbern und bestimmten anderen Fremden in Verfahren vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen, in allgemeiner Weise normieren (§ 13 Abs. 1 BBU-G), aber keine darüber hinausgehenden Bestimmungen enthalten, die diese Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit vor allem in institutioneller Hinsicht weiter absichern. Aufgrund ihres untrennbaren Zusammenhangs hob der Verfassungsgerichtshof vor diesem Hintergrund sämtliche die Rechtsberatung betreffenden Bestimmungen des BBU-G und § 52 BFA-VG auf.

Die Berücksichtigung des genannten Erkenntnisses erfolgt dadurch, dass in das BBU-G zusätzliche Bestimmungen zur gesetzlichen Absicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater aufgenommen werden; die übrigen, von dem aufhebenden Erkenntnis betroffenen Bestimmungen des BBU-G sollen ebenso wie § 52 weitergelten und durch die neuen Bestimmungen zur Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit in Umsetzung des genannten Erkenntnisses ergänzt werden.

§ 52 Abs. 1 soll mangels formaler Änderung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf seine bisherige Fassung (BGBl. I Nr. 53/2019) beibehalten und würde somit aufgrund des genannten Erkenntnisses mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft treten. Es ist daher eine formale Wiederinkraftsetzung des § 52 Abs. 1 unmittelbar nach seinem Außerkrafttreten erforderlich. Zu demselben Zeitpunkt soll der im Erkenntnis ebenfalls aufgehobene, durch den vorliegenden Entwurf aber formal geänderte Abs. 2 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.