4131/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Andreas Ottenschläger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig hat die Novellierungsanordnung zu lauten:

In § 30 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 30 Abs 1 Z 4 WEG ist statt dem Ausdruck „wird“ der Ausdruck „werden“ zu verwenden.

 

§ 30. (1) Jeder Wohnungseigentümer kann ‑ über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach § 24 Abs. 6 und § 29 hinaus ‑ mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer, im Fall der Z 5 aber gegen den Verwalter zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass

 

§ 30. (1) Jeder Wohnungseigentümer kann ‑ über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach § 24 Abs. 6 und § 29 hinaus ‑ mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer, im Fall der Z 5 aber gegen den Verwalter zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass

           1. …

 

           1. …

           4. eine angemessene Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,

 

           4. eine angemessene Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen wirdwerden,