Bundesgesetz, mit dem der besondere Arbeitnehmerschutz in Verkehrsbetrieben erlassen wird (ANSV‑G) und das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah-und Regionalverkehrs – ÖPNRV‑G 1999 BGBl I 204/1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem der besondere Arbeitnehmerschutz in Verkehrsbetrieben erlassen wird (ANSV-G) und das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah-und Regionalverkehrs – ÖPNRV-G 1999 BGBl I 204/1999 geändert wird

Artikel 1

„Bundesgesetz, mit dem der besondere Arbeitnehmerschutz in Verkehrsbetrieben erlassen wird (ANSV‑G)

§ 1. Über die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 hinaus, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben, deren Tätigkeit nicht in Arbeitsstätten erfolgt, sondern die in Fahrzeugen ihre Tätigkeit erbringen, der Zugang zu Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, innerhalb einer Einsatzzeit von 2,5 Stunden zu gewährleisten.

§ 2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

§ 3. Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, dass mehrere Arbeitgeber oder die Verkehrsverbünde gemeinsam für ihre Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah-und Regionalverkehrs Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV‑G 1999 BGBl I 204/1999 wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 wird folgende Z 12. angefügt:

      „12. Arbeitnehmerschutzeinrichtungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fahrdienst einzurichten. Ausschreibungen haben die Arbeitnehmerschutzvorschriften zu garantieren. Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fahrdienst am Beginn und Ende einer beantragten Kraftfahrlinie Zugang zu Waschgelegenheiten, Toiletten, Aufenthaltsräume eingerichtet sind. Die Verkehrsverbünde haben sicherzustellen, dass innerhalb einer Einsatzzeit von 2,5 Stunden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fahrdienst jedenfalls Toiletten aufsuchen können.“

2. Im Abschnitt V wird in § 31 folgende Z 8. angefügt:

         „8. Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und den tatsächlichen Zugang zu sanitären Einrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“