4137/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 03.07.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag.a Verena Nussbaum, Genossinnen und Genossen
betreffend Indexierung der pauschalen Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen und aufgrund von Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben bei einem festgestellten Grad der Behinderung über 25 % hinsichtlich der Lohnsteuer Anspruch auf pauschale Freibeträge. Gemäß § 35 Z1 Teilstrich 1 EStG können Menschen mit Behinderungen im Zuge ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung die Berücksichtigung eines pauschalen Freibetrages beantragen. Dieser steht auch alleinverdienenden (Ehe-) Partner:innen zu. Die pauschalen Freibeträge sind nach dem Grad der Behinderung gestaffelt und betragen beispielsweise bei einem Grad der Behinderung in Höhe von 25 % € 124 pro Jahr, mit steigendem Grad der Behinderung steigt auch die Höhe des pauschalen Freibetrages. Das Gesetz sieht folgende Freibetragshöhen vor:
|
Grad der Behinderung |
Freibetrag in Euro |
|
25% bis 34% |
124 |
|
35% bis 44% |
164 |
|
45% bis 54% |
401 |
|
55% bis 64% |
486 |
|
65% bis 74% |
599 |
|
75% bis 84% |
718 |
|
85% bis 94% |
837 |
|
ab 95% |
1.198 |
Neben den pauschalen Freibeträgen bei einem Grad der Behinderung von mehr als 25 % gibt es außerdem noch pauschale Freibeträge für Diätverpflegung und Freibeträge für ein eigenes Kraftfahrzeug bei einer Gehbehinderung. Zusätzlich können Kosten für Heilbehandlungen und unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden. Darunter beispielsweise Kosten für einen Rollstuhl, Sehbehelfe, Hörgeräte aber auch Ärzt:innenkosten, Medikamentenkosten oder Fahrtkosten zu Behandlungen und Ärzt:innenterminen.
Durch die pauschalen Freibeträge sollen Menschen mit Behinderungen entlastet und der durch die Behinderungen entstehende Mehraufwand reduziert werden. Die hohen Inflationsraten und die exorbitante Preissteigerung haben jedoch dazu geführt, dass die Freibeträge massiv an Wert verloren haben. Die letzte Indexierung der pauschalen Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderungen erfolgte im Zuge der Steuerreform 2020 ab dem Veranlagungszeitraum für das Jahr 2019. Während mit der ökosozialen Steuerreform 2022 viele Beträge im Einkommensteuergesetz an die Inflation angepasst wurden, wurde dies bei den pauschalen Freibeträgen für Menschen mit Behinderungen verabsäumt. Damit die pauschalen Freibeträge wieder eine echte Entlastung für Menschen mit Behinderungen sein können, müssen die Freibeträge um die Inflation seit der letzten Indexierung erhöht werden.
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, mit der die Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderungen inflationsangepasst werden. Diese Indexierung soll rückwirkend erfolgen und dementsprechend eine Anpassung in Höhe des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Evaluierung im Zuge der Steuerreform 2020 bewirken. Zusätzlich soll die Regierungsvorlage für die Zukunft auch eine automatische Inflationsanpassung der Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderungen beinhalten.“
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss