4142/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 05.07.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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INHALTSVERZEICHNIS |
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Art. Gegenstand |
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1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
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2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
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3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
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4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
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5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
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6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
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7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
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8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
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9 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
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10 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
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11 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
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12 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
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13 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
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14 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
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15 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
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16 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
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Artikel 1 |
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Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BDG 1979 zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 70/2024 (kundgemacht am 04.07.2024). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Daher müsste es im Eingang richtig heißen: … zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, … Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie oder er“ ersetzt. |
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§ 3. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen. |
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§ 3. (1) Die
Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers
für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts‑Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 169g Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt. |
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(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 |
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(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 |
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1. … |
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1. … |
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4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; |
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4. sind
jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung
voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen,
als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt
wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert
wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des |
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Artikel 3 |
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Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 94c Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt. |
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(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 |
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(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 |
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1. … |
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1. … |
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4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die oder der Vertragsbedienstete weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; |
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4. sind
jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung
voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen,
als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt
wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert
wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des |
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Artikel 4 |
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Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert: |
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In Artikel I Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt. |
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(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.
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(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in
§ 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden,
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Artikel 5 |
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Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 74 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt. |
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§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren |
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§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren |
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1. … |
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1. … |
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2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, |
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2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, |
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anzuwenden. |
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anzuwenden.
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Artikel 6 |
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Schulschluß“ durch das Wort „Schulschluss“ ersetzt. |
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(2) Die Person in der Funktion Leitung ist verpflichtet, drei Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß am Dienstort anwesend zu sein. |
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(2) Die Person in der Funktion Leitung ist verpflichtet, drei
Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach
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Artikel 7 |
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Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Kündigungsfirst“ durch das Wort „Kündigungsfrist“ ersetzt. |
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(4) Die Kündigungsfirst beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
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(4) Die
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Artikel 8 |
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: nach dem Wort „geändert“ fehlt das Wort „durch“; daher müsste es im Eingang richtig heißen: … zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, … Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 19 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. |
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(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten |
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(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten |
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1. … |
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1. … |
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3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
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3. Vertragsbedienstete
im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen,
Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie
gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I
Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen
Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten
gemäß § 65a HG absolviert haben, als
Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a
der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen |
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Artikel 9 |
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Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: |
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In der Überschrift zu § 3 und in § 3 wird das Wort „Abschluß“ jeweils durch das Wort „Abschluss“ ersetzt. |
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Abschluß des Dienstvertrages |
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§ 3. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. |
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§ 3. Der
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Artikel 10 |
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Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts‑Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 2 Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt. |
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(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten. |
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(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde,
in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung
zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher
Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst,
Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen,
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Artikel 11 |
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Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 4a Abs. 2 Z 3 lit. c, d, e und f wird jeweils der Ausdruck „BDG“ durch den Ausdruck „BDG 1979“ ersetzt. |
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(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit |
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(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit |
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1. … |
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1. … |
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3. der Beantragung oder Inanspruchnahme von |
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3. der Beantragung oder Inanspruchnahme von |
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a) … |
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a) … |
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c) Pflegefreistellung gemäß § 76 BDG, § 29f VBG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29f VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29f VBG, § 75c RStDG, § 59 LDG 1984, § 66 LLDG 1985 sowie Familienhospizfreistellung gemäß § 75d BDG, § 29h VBG, § 75e RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29h VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29h VBG, § 59d LDG 1984, § 66d LLDG 1985 |
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c) Pflegefreistellung gemäß § 76 BDG 1979, § 29f VBG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29f VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29f VBG, § 75c RStDG, § 59 LDG 1984, § 66 LLDG 1985 sowie Familienhospizfreistellung gemäß § 75d BDG 1979, § 29h VBG, § 75e RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29h VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29h VBG, § 59d LDG 1984, § 66d LLDG 1985 |
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d) Sonderurlaub aus wichtigen familiären Gründen gemäß § 74 BDG, § 29a VBG, § 74 RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29a VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29a VBG, § 57 LDG 1984, § 64 LLDG 1985, jeweils soweit dieser der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für Eltern und pflegende Angehörige dient, |
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d) Sonderurlaub aus wichtigen familiären Gründen gemäß § 74 BDG 1979, § 29a VBG, § 74 RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29a VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29a VBG, § 57 LDG 1984, § 64 LLDG 1985, jeweils soweit dieser der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für Eltern und pflegende Angehörige dient, |
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e) flexiblen Arbeitsregelungen in Form von Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit nach MSchG oder VKG; Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 50b BDG, § 20 VBG iVm § 50b BDG bzw. Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes gemäß § 46 LDG 1984, § 46 LLDG 1985, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 20 VBG iVm § 50b BDG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 20 VBG iVm § 50b BDG; Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 75c BDG, § 29e VBG, § 75b RStDG, § 58c LDG 1984, § 65c LLDG 1985, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29e VBG, § 2Abs. 4 LLVG iVm § 29e VBG sowie Pflegeteilzeit gemäß § 50e BDG, § 20 VBG iVm § 50e BDG, § 76e RStDG, § 46a LDG 1984, § 46a LLDG 1985, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 20 VBG iVm § 50e BDG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 20 VBG iVm § 50e BDG |
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e) flexiblen Arbeitsregelungen in Form von Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit nach MSchG oder VKG; Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 50b BDG 1979, § 20 VBG iVm § 50b BDG 1979 bzw. Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes gemäß § 46 LDG 1984, § 46 LLDG 1985, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 20 VBG iVm § 50b BDG 1979, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 20 VBG iVm § 50b BDG 1979; Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 75c BDG 1979, § 29e VBG, § 75b RStDG, § 58c LDG 1984, § 65c LLDG 1985, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29e VBG, § 2Abs. 4 LLVG iVm § 29e VBG sowie Pflegeteilzeit gemäß § 50e BDG 1979, § 20 VBG iVm § 50e BDG 1979, § 76e RStDG, § 46a LDG 1984, § 46a LLDG 1985, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 20 VBG iVm § 50e BDG 1979, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 20 VBG iVm § 50e BDG 1979 |
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f) Rechte betreffend die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Karenzurlaub gemäß § 75b Abs. 2 bis 4 BDG, § 29d Abs. 2 VBG, § 58 b Abs. 2 LDG 1984, § 65b Abs. 2 LLDG 1985, |
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f) Rechte betreffend die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Karenzurlaub gemäß § 75b Abs. 2 bis 4 BDG 1979, § 29d Abs. 2 VBG, § 58 b Abs. 2 LDG 1984, § 65b Abs. 2 LLDG 1985, |
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eine weniger günstige Behandlung erfährt. |
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eine weniger günstige Behandlung erfährt.
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Artikel 12 |
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Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Arbeitsverfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG“ ersetzt. |
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§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist. |
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§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.
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Artikel 13 |
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Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „Inländern“ durch den Klammerausdruck „Inländerinnen und Inländern“ ersetzt. |
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§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen. |
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§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.
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Artikel 14 |
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Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die Abkürzung des Pensionsgesetzes 1965 lautet „PG. 1965“; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 17 Abs. 2a wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992,“ ersetzt. |
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(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. |
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(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
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Artikel 15 |
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Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt. |
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§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes. |
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§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
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Artikel 16 |
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Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert: |
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In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „erfaßt“ durch den Ausdruck „erfasst“ ersetzt. |
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§ 7. (1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die |
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§ 7. (1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die |
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1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder |
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1. vom
§ 2 nicht |
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2. neu eingeführt werden, |
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2. neu eingeführt werden, |
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das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen. |
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das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen. |
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Anmerkung aus dem RIS: 1. Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967, BGBl. Nr. 24/1970, BGBl. Nr. 71/1978, BGBl. II Nr. 591/2003, BGBl. II Nr. 440/2004 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten. |
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