Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

In Art. 51d lautet Abs. 2:

„(2) Durch Bundesgesetz kann eine über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Mitwirkung der Ausschüsse gemäß Abs. 1 an der Haushaltsführung vorgesehen werden.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32j wird folgender § 32k eingefügt:

§ 32k. (1) Zur Überprüfung von budgetrelevanten Maßnahmen in Zusammenhang mit der COVID19-Epidemie wählt der Budgetausschuss nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen einen ständigen Unterausschuss (COVID19-Unterausschuss). Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Mitglieder des ständigen Unterausschusses sind befugt, von den zuständigen Bundesministern sowie allen mit der Durchführung von COVID19-Maßnahmen betrauten Einrichtungen alle Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies kann auch durch schriftliche Anfragen erfolgen, denen innerhalb von zehn Tagen zu entsprechen ist.

(3) Der ständige Unterausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung der COVID19-Maßnahmen beschließen. Er kann auch Beschlüsse gemäß § 27 fällen. In diesem Fall hat er dem Nationalrat hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.

(4) Der ständige Unterausschuss kann die Anwesenheit der in Abs. 2 genannten Organe verlangen.

(5) Die Verhandlungen des ständigen Unterausschusses sind medienöffentlich, sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt. Er hat auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(6) Der ständige Unterausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Eine Sitzung des ständigen Unterausschusses ist abgesehen von § 34 Abs. 4 vom Vorsitzenden jedenfalls dann so einzuberufen, dass dieser binnen einer Woche zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.“

2. § 109 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„§ 32k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“