423/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerhard Kaniak, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend COVID-19 Risikoattest für gefährdete Arbeitnehmer

 

Folgende Rechtsauskunft hat die Wirtschaftskammer Oberösterreich auf ihrer Homepage zum Thema COVID-19 Risikoattest für gefährdete Arbeitnehmer veröffentlicht:

COVID-19-Risikogruppen-Atteste und Unterstützung der AUVA

Die neue Rechtslage sieht folgende Verfahrensschritte vor:

  1. Eine Expertengruppe des zuständigen Ministeriums definiert die allgemeine Risikogruppe
  2. Der Krankenversicherungsträger hat die betroffenen Arbeitnehmer und Lehrlinge über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.
  3. Der behandelnde Arzt hat sie jeweilige Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Risikoattest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen
  4. Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des Entgelts, außer
    1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
    2. die Bedingungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte können durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Der Anspruch auf Freistellung gilt derzeit nicht für Mitarbeiter in Bereichen der kritischen Infrastruktur: Dazu zählen jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen.

Gesundheitlich vorbelastete Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Homeoffice oder – so dies nicht möglich ist – auf bezahlte Freistellung (der Arbeitgeber hat einen Rückerstattungsanspruch). Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer seinem Dienstgeber ein ärztliches COVID-19-Risikoattest vorlegt. Der Krankenversicherungsträger hat den Arbeitnehmer oder Lehrling vorher über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.

Ärztlichen Bestätigungen von Vorerkrankungen: Obwohl es die gesetzlich vorgesehene Definition der Risikogruppe noch nicht gibt und somit auch noch keine Verständigung durch den Krankenversicherungsträger vorliegt (Stand: 9.4.2020), stellen einzelne Ärzte schon jetzt Risikobestätigungen aus. Die sind nicht gültig und lösen keinen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bzw. derzeit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten aus.

Voraussetzung für eine fortlaufende Beschäftigung ist, dass „die Bedingungen in der Arbeitsstätte durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist“. Diese Beurteilung ist im konkreten Einzefall oftmals schwierig.

Die WKOÖ hat daher mit der AUVA Landesstelle Linz vereinbart, dass Betriebe bis 50 Mitarbeiter bei der konkreten Arbeitsplatzgestaltung von einem Arbeitsmediziner vor Ort kostenlos beraten und unterstützt werden.
Erklärtes Ziel ist es, den betroffenen Mitarbeitern aufgrund geeigneter Schutzmaßnahmen eine sichere Fortsetzung der Arbeit im Unternehmen zu ermöglichen, wovon auch das Unternehmen profitiert. Bei Interesse an diesem Angebot, kontaktieren Sie bitte die AUVA unter:
linz.sicher@auva.at. Die AUVA ist unter Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Hygienevorgaben in allen Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen für Oberösterreichs Unternehmen da.

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html

 

Dabei steht von Seiten der Medizin und Forschung längt fest, dass das Lebensalter und gewisse gesundheitliche Vorschädigungen die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs mit einer Coronavirus-Infektion erheblich erhöhen. Dazu kommen als risikoreiche Grunderkrankungen für Personen jedes Lebensalters Herz-Kreislauf-Erkrankungen, hoher Blutdruck, Diabetes, Atemwegserkrankungen, allgemeine Schwächung des Immunsystems wie bei Krebserkrankungen oder Leber-und Nierenerkrankungen. Auch die Einnahme spezifischer Medikamente, die allerdings meistens mit der Behandlung einer risikoreichen Grunderkrankungen im Zusammenhang stehen, erhöht die potentielle Gefahr eines schweren Verlaufs in Folge einer Coronavirus-Infektion. Und auch eine Schwangerschaft kann ein erhöhtes Risiko in diesem Zusammenhang darstellen.

 

Und das unabhängig davon, ob Mitarbeiter in Bereichen der kritischen Infrastruktur wie der Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen oder der Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen tätig sind, oder in einem anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt sind.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass

 

-        jeder Arbeitnehmer, bei dem eine gesundheitliche Vorschädigung, wie insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, hoher Blutdruck, Diabetes, Atemwegserkrankungen, allgemeine Schwächung des Immunsystems wie bei Krebserkrankungen Leber-und Nierenerkrankungen oder eine Schwangerschaft vorhanden ist, der COVID-19-Risikogruppe obligatorisch zuzuordnen ist.

-        diese obligatorische Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe jedenfalls auch auf alle Mitarbeiter in Bereichen der kritischen Infrastruktur wie der Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen oder der Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen anzuwenden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.