431/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

 

1.         In § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „In den ersten hundert Tagen des Bezuges von“ durch die Wortfolge „Während des Bezuges von“ ersetzt.

 

 

2.          In § 9 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „In den ersten 120 Tagen“ durch das Wort „Während“ ersetzt.

 

 

3.         § 9 Abs. 3 dritter Satz wird gestrichen.

 

 

4.         In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

          „(7) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 100 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag zuzüglich Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge) (COVID-Sonderarbeitslosengeld) für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld am und nach dem 15. März 2020 bezogen haben.“

 

 

5.         In § 36a wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

            „(8) Für Personen, die nach dem 15. März 2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, werden abweichend von den Abs. 1 bis 7 bis zum 31. Dezember 2020 keine Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet.“

 

 

6.         In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

 

„(165) § 9 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 7 und § 36a Abs. 8 in der Fassung BGBl I Nr. XXX treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr XXX tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft und mit 1. Jänner 2021 in der Fassung, die am 14. März 2020 in Geltung stand, wieder in Kraft.

 

7.         In § 80 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

          „(17) § 36 Abs. 5 wird für BezieherInnen von Notstandshilfe ab dem 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Der vorliegende Gesetzesantrag dient der Umsetzung des Punktes 3 des im Zuge der 22. Sitzung des Nationalrates vom 3. April 2020 von ÖVP, SPÖ und Grünen beschlossenen Entschließungsantrages 73/UEA https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/UEA/UEA_00073/index.shtml 


 

 

Ziffern 1 – 3 betreffen die legistische Umsetzung der Verlängerung des Einkommens- und Berufsschutzes.

 

Ziffern 4, 5 und 7 betreffen die legitische Umsetzung Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld.

 

Rund 600.000 ArbeitnehmerInnen sind derzeit bereits als arbeitslos gemeldet, rund 900.000 ArbeitnehmerInnen befinden sich in Kurzarbeit. Diese dramatischen Auswirkungen auf den heimischen Arbeitsmarkt und vor allem auf die ArbeitnehmerInnen müssen durch geeignete Maßnmahmen abgefedert werden.

 

Es ist daher notwendig, dass die Dauer des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um die Zeit der Krise verlängert wird. Es soll also in dieser Krisenzeit niemand vom Arbeitslosengeld in die Notstandshilfe abrutschen, damit eine geringere Leistung erhalten, obwohl zur Zeit niemand auf einen Job vermittelt werden kann. Um diesen Leistungsabfall zu verhindern, soll ein COVID-Sonderarbeitslosengeld eingeführt werden, das allen Arbeitslosen, die am und

nach dem 15. März 2020 Arbeitslosengeld beziehen, die Höhe der Leistung absichert.