432/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

          „(9) Zusätzlich zur gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 8 ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für laufende Leistungen und für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.“

 

2. In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

          „(7) Zusätzlich zur gemäß Abs. 1 ermittelten Höhe der Notstandshilfe gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für alle laufenden und bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden Leistungen.“

 

3. In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

 

          „(165) § 21 Abs. 9 und § 36 Abs. 7 treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung:

 

 

Die größte Gesundheitskrise unserer Zeit fordert enormen Tribut. Nicht nur die gesundheitlichen Auswirkungen, sondern auch die wirtschaftlichen Folgen, sind derzeit noch gar nicht zu beurteilen.

 

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt sind jetzt schon dramatisch. Die Arbeitslosenzahlen explodieren, in den letzten Wochen ist die Arbeitslosigkeit in Österreich um rund 200.000 Personen gestiegen. Die Regierung darf nicht tatenlos zuschauen, wie die Arbeitslosigkeit im Land steigt und steigt und immer mehr Menschen in existenzbedrohende Situationen schlittern.

 

Die Aussage von Bundeskanzler Kurz: „Koste es was es wolle!“ kann sich ja wohl nicht nur auf UnternehmerInnen beziehen, sondern muss in gleicher Weise auch für ArbeitnehmerInnen gelten.

 

Arbeitslose Menschen und ihre Familien brauchen jetzt eine bessere finanzielle Absicherung, weil es in Zeiten wie diesen sehr schwer bzw. unmöglich ist, wieder Arbeit zu finden. Umso wichtiger sind jetzt rasche Hilfen, welche die wirtschaftlichen bzw sozialen Bedrohungen durch Corona für die ArbeitnehmerInnen abfedern.

 

Es ist notwendig zu allen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, also Arbeitslosengeld, Notstandshilfe inklusive der Familienzuschläge, einen Zuschlag in der Höhe von 30 Prozent auszuzahlen. Damit ist eine Nettoersatzrate in der Höhe von 70 Prozent des bisherigen Einkommens gesichert.

 

Dieser Zuschlag ist auch für die Zeit nach Corona ganz wichtig, denn auch nach der COVID-Krise wird die Arbeitslosigkeit hoch bleiben – es braucht ausreichend Binnennachfrage, damit auch insbesondere kleine Unternehmen wieder Nachfrage haben.