Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Zusätzlich zur gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 8 ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für laufende Leistungen und für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.“

2. In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zusätzlich zur gemäß Abs. 1 ermittelten Höhe der Notstandshilfe gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für alle laufenden und bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden Leistungen.“

3. In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

„(165) § 21 Abs. 9 und § 36 Abs. 7 treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft.“