432/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird“ |
Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt: |
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„(9) Zusätzlich zur gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 8 ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für laufende Leistungen und für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.“ |
(9) Zusätzlich zur gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 8 ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für laufende Leistungen und für Anträge auf Arbeitslosengeld, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
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2. In § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt: |
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„(7) Zusätzlich zur gemäß Abs. 1 ermittelten Höhe der Notstandshilfe gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für alle laufenden und bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden Leistungen.“ |
(7) Zusätzlich zur gemäß Abs. 1 ermittelten Höhe der Notstandshilfe gebührt ein Zuschlag von 30 Prozent dieser Höhe für alle laufenden und bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden Leistungen.
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 79 Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 bereits Absätze bis inkl. (165). |
3. In § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt: |
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„(165) § 21 Abs. 9 und § 36 Abs. 7 treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft.“ |
(165) § 21 Abs. 9 und § 36 Abs. 7 treten rückwirkend mit 15. März 2020 in Kraft. |