433/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung des Mutterschutzgesetzes

 

 

Das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 3 wird folgender Abs 9 angefügt:

„(9) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach Abs. 1 eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und die Arbeitsleistung nicht in der eigenen Wohnung erbracht werden kann (Homeoffice).

 

2.         In § 40 wird folgender Abs 31 angefügt:

„(31) § 3 Abs 9 tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft und gilt jedenfalls für Freistellungen, die bis zum 30.9.2020 beantragt wurden. Dauert die Covid-19 Krisensituation über den 30.9.2020 hinaus, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum in dem diese Bestimmung gültig ist zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.“

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

 

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBI. Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:

 

In § 24 Abs.2. wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz1979 (MSchG), BGBl Nr.221,“ die Wortfolge „eine Freistellung von der Arbeit nach § 3 Abs. 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)“ eingefügt.

 

 

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

In § 162 Abs 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach § 3 Abs 9 MSchG Anspruch auf Wochengeld.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung:

 

 

Aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft können Schwangere bei Infektionen mit Atemwegsviren, generell schwerer erkranken. In einer rezent publizierten Studie (März 2020) von E Mullins et al „Coronavirus in Pregnancy and Delivery", Rapid Review) wird über eine Fallzahl von 32 Frauen berichtet (https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.03.06.20032144v1.full.pdf).

 

Unter den Fällen mit dokumentierter maternaler Morbidität (n=23), war bei zwei Frauen eine Aufnahme auf der Intensivstation (ICU) mit mechanischer Beatmung notwendig, wobei eine Frau ein Multiorganversagen entwickelte und sich zum Zeitpunkt der Publikation, noch unter extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO) befand.

Insgesamt betrug die Frühgeburtlichkeit in diesem Kollektiv 47 %, ein Kind ist intrauterin verstorben, eines bisher nachgeburtlich.

 

Allein diese Zahlen zeigen die Bedrohlichkeit von COVID-19 für die Mütter, aber besonders auch für die ungeborenen Kinder. Unter normalen Umständen werden in Östereich pro Jahr zirka 6.200 Kinder zu früh geboren, und werden auf Neonatologien betreut, wobei es auch dann immer wieder zu Engpässen in der Versorgung kommt.

Wenn es aber nun durch COVID-19 Erkrankungen bei Schwangeren zu einer deutlichen Zunahme der Frühgeburtlichkeit kommt, kann es auch im Bereich der Neonatologie zur Überlastung der Kapazitäten in der Betreuung der Frühgeborenen kommen.

 

Zusammenfassend sind das besorgniserregende Zahlen, die unbedingt einen erweiterten Infektionsschutz von Schwangeren am Arbeitsplatz durch vorzeitigen Mutterschutz erfordert. Dabei ist nicht nur die Situation am Arbeitsplatz zu bedenken, sondern auch die Tatsache, dass viele Frauen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangen.

 

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass während der Covid-19-Krisensituation werdende Mütter auf Verlangen von der Arbeit freigestellt werden können.