Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Werdenden Müttern ist auf Grund der Covid-19 Krisensituation ab der 15. Schwangerschaftswoche bereits vor der Achtwochenfrist nach Abs. 1 eine sofortige Freistellung von der Arbeit bis zum regulären Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 zu gewähren, sofern sie dies von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin verlangt und die Arbeitsleistung nicht in der eigenen Wohnung erbracht werden kann (Homeoffice).“

2. In § 40 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 3 Abs 9 tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft und gilt jedenfalls für Freistellungen, die bis zum 30.9.2020 beantragt wurden. Dauert die Covid-19 Krisensituation über den 30.9.2020 hinaus, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum in dem diese Bestimmung gültig ist zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.“

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBI. Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 2. wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr. 221,“ die Wortfolge „eine Freistellung von der Arbeit nach § 3 Abs. 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

In § 162 Abs 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach § 3 Abs. 9 MSchG Anspruch auf Wochengeld.“