456/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Traktoren im gewerblichen Güterverkehr

 

Seit 2015 ist der Bestand an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Traktoren und Zweiachsmäher) kontinuierlich angestiegen. Die Statistik Austria verzeichnete 2019 einen Fahrzeug-Bestand in dieser Kategorie von 468.078. Es ist naheliegend, dass sich analog dazu die Zahl an Fahrten von Großtraktoren auf den Bundes- und Landesstraßen und in den Ortsdurchfahrten wesentlich erhöht hat. Zusätzlich liegt die Vermutung nahe, dass die Anzahl der Zugmaschinen und Anhänger über 7,5t hzlGG, sogenannte Großtraktoren, die für die land- und forstwirtschaftliche Verwendung vorgesehen waren, zunehmend im Rahmen der gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Damit will und kann man verschiedene Bestimmungen, die LKWs betreffen, umgehen. Zum Beispiel sind derartige Transporte an keine Wochenendfahrverbote nach §42 Abs. 1 und 2 StVO gebunden.

Weiters ist es aktuell möglich, die Verwendung von Fahrtenschreibern zu umgehen, da nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 3 lit. b die Rechtslücke bleibt, einen gewerblich genützten Großtraktor auf eine Höchstgeschwindigkeit von unter 40 km/h zu typisieren. In diesem Fall muss kein Fahrtenschreiber verwendet werden. Eine verpflichtende Verwendung von Fahrtenschreibern, unabhängig der Bauartgeschwindigkeit, würde sicherstellen, dass die tägliche Lenkzeit und gefahrene Geschwindigkeit überprüft werden kann.

Die Führerscheinklasse F ist nach § 6 Abs. 1 Zif. 11 FSG für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zugänglich, sofern sie lediglich innerhalb Österreichs im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Verwendung findet. Ab 18 Jahren erlischt diese Einschränkung und ermöglicht so das Lenken auf öffentlichen Straßen auch im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs. Knapp drei Meter hoch (also etwas niedriger als LKWs) sind Traktoren, die Maximal-Ausmaße von 2,55 Metern Breite und 18,75 Metern Länge gelten auch für sie, wenn etwa zwei Anhänger gezogen werden. Das Gesamtgewicht darf 40 Tonnen nicht überschreiten. Schon Lenker mit 16 Jahren dürfen Traktoren mit Anhängern und der Maximallast von 40 Tonnen fahren. Das Fahrzeug muss entsprechend ausgerüstet sein (z.B. Druckluftbremse beim Anhänger). Sowohl die Ausbildung als auch die Altersbestimmungen hinsichtlich des Lenkers unterscheiden sich jedoch deutlich von jenen bei LKWs. So dürfen, nach §17a Abs. 2 FSG, Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E) zum Beispiel lediglich für fünf Jahre ausgestellt werden und nicht ohne ärztliches Gutachten verlängert werden.

 

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Gründen, die zur Erlassung von Fahrverboten für Schwerfahrzeuge führen, ist es notwendig zu prüfen, ob Großtraktoren und damit gezogene Anhänger, die im gewerblichen Güterverkehr verwendet werden, den Bestimmungen für LKWs gleichgestellt werden sollen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die folgende zwei Punkte berücksichtigt:

 

1.    Großtraktoren, die im gewerblichen Güterverkehr verwendet werden, sollen LKW Fahrverbote (Wochenendfahrverbote, sektorale Fahrverbote oder generelle Fahrverbote für LKWs über 7,5t) nicht umgehen können.

2.    Großtraktoren, die im gewerblichen Güterverkehr verwendet werden, sollten nicht von der verpflichtenden Verwendung von Fahrtenschreibern, unabhängig der Bauartgeschwindigkeit, ausgenommen sein.

 

Zusätzlich wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dazu aufgefordert zu prüfen, ob die geltenden Bestimmungen in Bezug auf Großtraktoren, insbesondere die Voraussetzungen zur Erlangung des Führerscheines und die Bestimmungen für deren Betrieb, für die Verwendung im gewerblichen Güterverkehr ausreichend sind."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.