46/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

                Art.    Gegenstand

 

 

                     1    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

 

                     2    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

                     3    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

 

                     4    Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

 

                     5    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

 

                     6    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

 

                     7    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

 

                     8    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

 

 

                     9    Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

 

 

                   10    Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

 

 

                   11    Änderung des Väter-Karenzgesetzes

 

 

                   12    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

 

                   13    Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 

 

                   14    Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 15b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „dritten“ ersetzt.

 

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

 

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweitendritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweitendritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

 

2. § 15c Abs. 2 lautet:

 

(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

„(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

3. In § 17 Abs. 4 wird in Z 1 lit. b das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G“ und im Schlussteil das Zitat „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ jeweils durch das Zitat „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.

 

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

            1. a) …

 

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

            1. a) …

               b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

 

               b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

           2. …

 

           2. …

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder ‑ mit seiner Zustimmung ‑ ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

 

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unv-Transparenz-G, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder ‑ mit seiner Zustimmung ‑ ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

 

4. In § 17 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B-VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B-VG“ ersetzt.

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.

 

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 45 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.

 

 

5. In § 45 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

 

 

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

 

 

6. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

 

 

7. § 69 samt Überschrift lautet:

 

Verfall des Erholungsurlaubes

„Verfall des Erholungsurlaubes

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“

§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.

 

 

8. In § 164 lautet der zweite Satz:

 

 

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

 

 

§ 164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

 

 

9. § 171b letzter Satz lautet:

 

 

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

 

§ 171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

 

10. § 178b letzter Satz lautet:

 

 

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

 

§ 178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

11. § 191a letzter Satz lautet:

 

 

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

 

§ 191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

12. Dem § 200e wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.“

(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.

 

 

13. Dem § 227 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.“

(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.

 

 

14. Nach § 227a wird folgender 8a. Abschnitt eingefügt:

 

 

„8a. Abschnitt

8a. Abschnitt

 

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

 

§ 227b. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.

§ 227b. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.

 

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

 

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

 

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

 

(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

 

(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

 

(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

 

(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.

(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.

 

(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

 

(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind.“

(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind.

 

 

15. § 236d Abs. 1 letzter Satz lautet:

 

 

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

 

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

 

16. In § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

         2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

         2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. …

 

           3. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

 

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

 

17. In § 284 Abs. 100 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(100) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

(100) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

18. Dem § 284 wird folgender Abs. 104 angefügt:

 

 

„(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

 

           2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,

           2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,

 

           3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

           4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

           4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

 

Hinweis der ParlDion: Wird aus technischen Gründen als Anlage Anl. 1/01 im RIS dargestellt.

19. In Anlage 1 entfallen die Z 1.3.7 lit. h sowie Z 1.4.7.

 

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

(…)

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

           a) …

 

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

(…)

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

           a) …

          h) des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich

 

 

          h) des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich

 

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

(…)

 

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

(…)

1.4.7. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

 

1.4.7. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                a) die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,

 

                a) die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,

               b) die Leitung des Zollamtes Österreich,

 

               b) die Leitung des Zollamtes Österreich,

                c) die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,

 

                c) die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,

               d) die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,

 

               d) die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,

                e) die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

 

                e) die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

 

Hinweis der ParlDion: Wird aus technischen Gründen als Anlage Anl. 1/22 im RIS dargestellt.

20. In Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a wird nach der Bezeichnung „UniStG“ die Wortfolge „oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005“ eingefügt.

 

(1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

(1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

                a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,

 

 

                a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 12c Abs. 6 wird das Zitat „PG 1965“ durch das Zitat „des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965,“ ersetzt.

 

(6) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 PG 1965 monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

 

 

(6) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

 

 

2. In § 13e Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

 

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

 

3. § 13e Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch

 

„(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durchDie Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

           1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,

 

           1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder

           1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder

           2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder

 

           2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.“

           2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisseswenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oderaufgelöst wurde.

           3. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung

 

           3. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

 

 

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

 

 

4. § 13e Abs. 4 zweiter Satz lautet:

 

 

„Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,

 

 

           1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

 

 

           2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.“

 

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

 

 

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,

           1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

           2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.

 

 

5. § 13e Abs. 8 lautet:

 

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.

 

„(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.“

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.

 

 

6. In § 61 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“.

 

(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

 

 

(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

 

 

7. In § 65 Abs. 4 wird dem Wort „sowie“ die Wortfolge „oder als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation“ vorangestellt.

 

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

 

 

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

 

 

8. Nach § 68 wird folgender Abschnitt VIa eingefügt:

 

 

„Abschnitt VIa

Abschnitt VIa

 

Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

 

§ 69. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden.“

§ 69. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden.

 

 

9. Nach § 116e wird folgender § 116f eingefügt:

 

 

§ 116f. Die in dienst- und besoldungsrechtlichen Bundesgesetzen für Neue Mittelschulen vorgesehenen Bestimmungen gelten für Lehrpersonen an Mittelschulen.“

§ 116f. Die in dienst- und besoldungsrechtlichen Bundesgesetzen für Neue Mittelschulen vorgesehenen Bestimmungen gelten für Lehrpersonen an Mittelschulen.

 

 

10. § 169e Abs. 1 lautet:

 

§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

 

„(1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, weiterhin anzuwenden. Bei den Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, tritt dabei der Vergleichsstichtag an die Stelle des Vorrückungsstichtags.“

§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, weiterhin anzuwenden. Bei den Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, tritt dabei der Vergleichsstichtag an die Stelle des Vorrückungsstichtags.

 

 

11. In § 169f Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

 

 

„Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre.“

 

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene oberste Dienstbehörde, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

 

 

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene oberste Dienstbehörde, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

 

 

12. In § 169f wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

 

 

„(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.“

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

 

 

13. Dem § 169f Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.“

 

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind.

 

 

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

 

 

14. Nach § 174 wird folgender § 174a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Mitwirkungsbefugnisse

Mitwirkungsbefugnisse

 

§ 174a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.“

§ 174a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

 

 

15. In § 175 Abs. 96 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(96) § 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

 

 

(96) § 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

 

16. Dem § 175 wird folgender Abs. 99 angefügt:

 

 

„(99) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(99) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 169f Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

           1. § 169f Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

 

           2. § 169e Abs. 1 und § 169f Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           2. § 169e Abs. 1 und § 169f Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

 

           3. § 116f mit 1. September 2019,

           3. § 116f mit 1. September 2019,

 

           4. § 174a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

           4. § 174a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

 

           5. § 12c Abs. 6, § 13e Abs. 1, 2, 4 und 8, § 61 Abs. 6, § 65 Abs. 4, Abschnitt VIa und § 175 Abs. 96 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           5. § 12c Abs. 6, § 13e Abs. 1, 2, 4 und 8, § 61 Abs. 6, § 65 Abs. 4, Abschnitt VIa und § 175 Abs. 96 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

           6. § 169f Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Dienstbehörde zu entscheiden, wobei die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG mit dem Inkrafttreten unterbrochen wird.“

           6. § 169f Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Dienstbehörde zu entscheiden, wobei die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG mit dem Inkrafttreten unterbrochen wird.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 58c betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

 

 

„Abschnitt IVa

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

§ 58d.

§ 58e.

Entgelt“

Abschnitt IVa

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

§ 58d.

§ 58e.

Entgelt

Hinweis der ParlDion: Berücksichtigte Fassung: BGBl. I Nr. 25/2019, Brexit-Begleitgesetz 2019 (grün hinterlegt)

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die mit Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügten, den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge und werden die nach dem den § 94d betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

 

„6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94b.“

 

6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94b.

 

„6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94e.“

6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94e.

 

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 97 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

 

 

           „§ 97a.    Mitwirkungsbefugnisse“.

 

            § 97a.    Mitwirkungsbefugnisse

 

 

4. In § 5b Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

 

 

§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

 

5. Nach § 5b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

 

 

6. § 27h samt Überschrift lautet:

 

Verfall des Erholungsurlaubes

„Verfall des Erholungsurlaubes

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 27h. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

 

§ 27h. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.“

§ 27h. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.

 

 

7. In § 36a Abs. 3 wird das Zitat „§ 28b“ durch das Zitat „§ 28b Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.

 

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2 und 4, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

 

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2 und 4, § 27f, § 28b Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

 

8. In § 36b erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(11)“ und werden folgende Abs. 7 bis 10 eingefügt:

 

 

„(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

 

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

 

           1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,

           1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,

 

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

 

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

 

           4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

           4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

 

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

 

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

 

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.“

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.

(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

 

 

(711) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

 

 

9. In § 38 Abs. 5 wird die Wortfolge „Didaktik oder Praxis“ durch die Wortfolge „Didaktik, Praxisunterricht und Praxiskindergarten/Praxishort“ ersetzt.

 

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

 

 

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis, Praxisunterricht und Praxiskindergarten/Praxishort an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

 

 

10. In § 39a Abs. 4 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

 

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. …

 

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. …

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

 

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben. oder

 

         „3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

           3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

 

 

11. In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ ersetzt.

 

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

 

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. cd das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

 

12. In § 43a Abs. 5 wird das Zitat „§ 46a Abs. 4“ durch das Zitat „§ 46a Abs. 10“ ersetzt.

 

(5) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 40a Abs. 11 und gegebenenfalls § 46a Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

 

(5) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 40a Abs. 11 und gegebenenfalls § 46a Abs. 410 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

 

13. In § 46 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

 

(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

 

 

(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

 

 

14. Dem § 48h wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 48g Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.“

(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 48g Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.

 

 

15. Dem § 48t wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.“

(3) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.

 

16. In § 48v Abs. 4 wird dem Wort „sowie“ die Wortfolge „oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation“ vorangestellt.

 

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

 

 

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

 

 

17. Nach § 58c wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

 

 

„Abschnitt IVa

Abschnitt IVa

 

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

 

§ 58d. (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.

§ 58d. (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.

 

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

 

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

 

(4) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(4) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

 

(5) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(5) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

 

(6) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(6) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

 

(7) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

 

(8) Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(8) Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

 

(9) Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach § 48r Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind.

(9) Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach § 48r Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind.

 

Entgelt

Entgelt

 

§ 58e. Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.“

§ 58e. Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.

 

 

18. § 94a Abs. 2 lautet:

 

(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

 

„(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG und

           2. des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94b

treten.“

(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen

           2. des Verweises auf § 169f GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.ein Verweis auf § 94b

treten.

 

 

19. In § 94b Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

 

 

„Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.“

 

(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.

 

 

(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.

 

 

20. In § 94b in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

 

 

„(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 2 GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 3 GehG bleibt davon unberührt.“

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 2 GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 3 GehG bleibt davon unberührt.

 

 

21. Dem § 94b Abs. 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.“

 

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.

 

 

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.

 

Hinweis der ParlDion: Berücksichtigte Fassung: BGBl. I Nr. 25/2019, Brexit-Begleitgesetz 2019 (grün hinterlegt).

22. Der mit Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügte 6. Unterabschnitt entfällt.

 

6. Unterabschnitt

 

6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

 

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94b. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.

 

§ 94b. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.

 

 

23. Nach § 94d wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:

 

 

„6. Unterabschnitt

6. Unterabschnitt

 

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

 

§ 94e. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

§ 94e. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.

 

 

24. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Mitwirkungsbefugnisse

Mitwirkungsbefugnisse

 

§ 97a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.“

§ 97a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

 

 

25. In § 100 Abs. 84 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(84) Der den § 20c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 20c samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 37 Abs. 12, § 84 Abs. 4a und § 90 Abs. 6, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

(84) Der den § 20c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 20c samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 37 Abs. 12, § 84 Abs. 4a und § 90 Abs. 6, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

26. § 100 Abs. 87 lautet:

 

(87) Die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

 

„(87) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, in Kraft.“

(87) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten dieDie den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt., in Kraft.

 

 

27. Dem § 100 wird folgender Abs. 90 angefügt:

 

 

„(90) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(90) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 94b Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

           1. § 94b Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

 

           2. § 94a Abs. 2 und § 94b Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           2. § 94a Abs. 2 und § 94b Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

 

           3. § 46 Abs. 3 mit 8. Juli 2019,

           3. § 46 Abs. 3 mit 8. Juli 2019,

 

           4. § 38 Abs. 5 und § 39a Abs. 4 mit 1. September 2019,

           4. § 38 Abs. 5 und § 39a Abs. 4 mit 1. September 2019,

 

           5. § 100 Abs. 84 mit 31. Dezember 2019,

           5. § 100 Abs. 84 mit 31. Dezember 2019,

 

           6. der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 97a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

           6. der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 97a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

 

           7. die den Abschnitt IVa betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 7 bis 11, § 40 Abs. 4, § 43a Abs. 5, § 48h Abs. 9, § 48t Abs. 3, § 48v Abs. 4 und Abschnitt IVa mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           7. die den Abschnitt IVa betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 7 bis 11, § 40 Abs. 4, § 43a Abs. 5, § 48h Abs. 9, § 48t Abs. 3, § 48v Abs. 4 und Abschnitt IVa mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

           8. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;

           8. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;

 

           9. der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019.“

           9. der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

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Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 73 samt Überschrift lautet:

 

Verfall des Erholungsurlaubes

„Verfall des Erholungsurlaubes

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 73. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

 

§ 73. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.“

§ 73. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.

 

 

 

2. In § 87a Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zwölf Monate“ die Wortfolge „und muss spätestens drei Monate“ eingefügt.

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

 

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate und muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

 

 

3. In § 88a Abs. 4 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „zweiten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.

 

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Richterin oder der Richter bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat sie oder er keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

 

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Richterin oder der Richter bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweitendritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat sie oder er keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweitendritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

 

4. In § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

         2a. bei Richterinnen und Richtern, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

         2a. bei Richterinnen und Richtern, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. …

 

           3. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

 

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

 

5. Dem § 212 wird folgender Abs. 73 angefügt:

 

 

„(73) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(73) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           1. § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

 

           2. § 73 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 73 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

           3. § 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

           3. § 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 13c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des Monats“ durch die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats“ und im zweiten Satz die Wortfolge „des Monats“ durch die Wortfolge „des dritten Monats“ ersetzt.

 

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

2. In § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Landeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.“

(3a) Landeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.

 

 

3. In § 106 Abs. 2 erhält die bisherige Z 9 die Bezeichnung „10.“ und wird nach Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

 

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. …

 

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. …

 

         „9. einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,“

           9. einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,

           9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

 

in der

in der Dienstzulagenstufe

Dienst-

1

2

3

zulagen-

gruppe

Euro

I

617,2

659,2

700,2

II

575,0

615,0

652,9

III

473,7

506,1

537,4

IV

421,8

451,0

479,1

V

283,8

302,1

321,5

VI

236,2

252,5

267,6

 

      9.10. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

 

in der

in der Dienstzulagenstufe

Dienst-

1

2

3

zulagen-

gruppe

Euro

I

617,2

659,2

700,2

II

575,0

615,0

652,9

III

473,7

506,1

537,4

IV

421,8

451,0

479,1

V

283,8

302,1

321,5

VI

236,2

252,5

267,6

 

4. In § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

         2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

         2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. …

 

           3. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

5. In § 123 Abs. 86 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(86) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

(86) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 89 angefügt:

 

 

„(89) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(89) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           1. § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

 

           2. § 52 Abs. 3a sowie § 106 Abs. 2 Z 9 und 10 mit 1. September 2020,

           2. § 52 Abs. 3a sowie § 106 Abs. 2 Z 9 und 10 mit 1. September 2020,

 

           3. § 123 Abs. 86 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           3. § 123 Abs. 86 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

           4. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

           4. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 13c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des Monats“ durch die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats“ und im zweiten Satz die Wortfolge „des Monats“ durch die Wortfolge „des dritten Monats“ ersetzt.

 

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

 

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

 

2. In § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

         2a. bei Lehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

 

         2a. bei Lehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

           3. …

 

           3. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

3. In § 127 Abs. 68 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(68) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

(68) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 70 angefügt:

 

 

„(70) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(70) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           1. § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

 

           2. § 127 Abs. 68 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 127 Abs. 68 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

 

           3. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

           3. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

 

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 Abs. 4 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

 

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. …

 

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. …

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

 

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben. oder

 

         „3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

           3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

 

 

2. In § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

 

 

„(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.“

(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.

 

 

3. In § 14 Abs. 4 wird das Zitat „§ 19 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 10“ ersetzt.

 

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 4 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.

 

 

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 410 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.

 

 

4. In § 18 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.“

(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

5. In § 18 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

 

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

 

 

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

 

 

6. In § 32 Abs. 25 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(25) § 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist § 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 20c VBG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

(25) § 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist § 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 20c VBG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

7. Dem § 32 wird folgender Abs. 29 angefügt:

 

 

„(29) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(29) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 18 Abs. 3 mit 8. Juli 2019,

           1. § 18 Abs. 3 mit 8. Juli 2019,

 

           2. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

           2. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

 

           3. § 32 Abs. 25 mit 31. Dezember 2019,

           3. § 32 Abs. 25 mit 31. Dezember 2019,

 

           4. § 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a mit 1. September 2020,

           4. § 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a mit 1. September 2020,

 

           5. § 14 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

           5. § 14 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

 

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind“ eingefügt.

 

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

 

 

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

 

 

2. § 19 Abs. 3 entfällt.

 

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

 

 

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

 

 

3. In § 31 Abs. 19 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

 

(19) § 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist § 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 20c VBG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

(19) § 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist § 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 20c VBG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

4. Dem § 31 wird folgender Abs. 22 angefügt:

 

 

„(22) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(22) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

           1. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

 

           2. § 31 Abs. 19 mit 31. Dezember 2019,

           2. § 31 Abs. 19 mit 31. Dezember 2019,

 

           3. der Entfall des § 19 Abs. 3 mit 8. Juli 2019.“

           3. der Entfall des § 19 Abs. 3 mit 8. Juli 2019.

 

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 1c wird das Zitat „§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207p Abs. 3 BDG 1979“ ersetzt.

 

(1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.

 

 

(1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 2 letzter Satz3 BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.

 

 

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 33 angefügt:

 

 

„(33) § 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(33) § 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 10

 

 

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes“ durch den Ausdruck „auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation“ ersetzt.

 

(6) § 15e Abs. 2 ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

 

(6) § 15e Abs. 2 ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

 

 

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 30 angefügt:

 

 

„(30) § 23 Abs. 6 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(30) § 23 Abs. 6 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 11

 

 

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Abschnitt 1a ist nicht anzuwenden.“

(1a) Abschnitt 1a ist nicht anzuwenden.

 

 

2. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ durch die Wortfolge „auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation“ ersetzt.

 

(8) § 7b Abs. 2 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

 

 

(8) § 7b Abs. 2 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

 

 

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 20 angefügt:

 

 

„(20) § 10 Abs. 1a und 8 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Verlangen nach Freistellungen nach Abschnitt 1a, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, ist Abschnitt 1a weiter anzuwenden.“

(20) § 10 Abs. 1a und 8 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Verlangen nach Freistellungen nach Abschnitt 1a, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, ist Abschnitt 1a weiter anzuwenden.

 

 

Artikel 12

 

 

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Pensionsgesetzes 1965 erfolgte durch BGBl. I Nr. 98/2019 (Kundmachung am 22.10.2019).

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 5 lautet:

 

(5) Kinder sind

           a) die ehelichen Kinder,

          b) die legitimierten Kinder,

           c) die Wahlkinder,

          d) die unehelichen Kinder und

           e) die Stiefkinder.

 

„(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, legitimierten Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten.“

(5) Als Kinder sind

           a) gelten die ehelicheneigenen Kinder,

          b) die legitimierten Kinder,

           c) die Wahlkinder,

          d) die unehelichen Kinder und

           e) die Stiefkinder. der Beamtin oder des Beamten.

 

2. In § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

 

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. …

 

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. …

           6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:

                a) …

 

           6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:

                a) …

               b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

 

               b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

 

 

Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

 

 

3. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „eines ehelichen Kindes“ durch den Ausdruck „des Kindes“ ersetzt.

 

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

 

 

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichendes Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

 

 

4. In § 25a Abs. 2 entfällt das Wort „eigene“.

 

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und

           2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

 

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und

           2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

 

 

5. Dem § 109 wird folgender Abs. 86 angefügt:

 

 

„(86) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

(86) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

 

           1. § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b mit 1. Februar 2016,

           1. § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b mit 1. Februar 2016,

 

           2. § 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

           2. § 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

 

 

Artikel 13

 

 

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BThPGs erfolgte durch BGBl. I Nr. 98/2019 (Kundmachung am 22.10.2019).

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 18n Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. …

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

 

           2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. …

 

           3. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

 

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

 

 

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 48 angefügt:

 

 

„(48) § 18n Abs. 2 Z 2 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.“

(48) § 18n Abs. 2 Z 2 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.

 

 

Artikel 14

 

 

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BB-PGs erfolgte durch BGBl. I Nr. 98/2019 (Kundmachung am 22.10.2019).

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 5 lautet:

 

(5) Kinder sind

           a) die ehelichen Kinder,

          b) die legitimierten Kinder,

           c) die Wahlkinder,

          d) die unehelichen Kinder und

           e) die Stiefkinder.

 

„(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten.“

(5) Als Kinder sind

           a) gelten die ehelicheneigenen Kinder,

          b) die legitimierten Kinder,

           c) die Wahlkinder,

          d) die unehelichen Kinder und

           e) die Stiefkinder. und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten.

 

 

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.