464/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Bericht über COVID Verwaltungsstrafverfahren
Durch das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Ver- breitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBI. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 23/2020) wurden Eingriffsnormen mit massiven Auswirkun- gen auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der in Österreich lebenden Menschen geschaffen.
Die in den §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgesehenen Maßnahmen wer- den durch Durchführungsverordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesund- heit, Pflege und Konsumentenschutz. der Landeshauptleute sowie der Bezirksverwal- tungsbehörden konkretisiert.
Die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm den betreffenden Durchfüh- rungsverordnungen in Geltung stehenden Verhaltensanordnungen sind durch schwer- wiegende Strafdrohungen in § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sanktioniert.
Desgleichen sieht das Epidemiegesetz (BGBI. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 23/2020) in den §§ 39 und 40 diverse Verwaltungsstraftatbestände vor.
Seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Maßnahmengesetzes am 16. März wurden bereits 23.837 Menschen wegen Missachtung der Bestimmungen angezeigt. Zahlen zu Über- tretungen nach dem Epidemiegesetz liegen noch keine vor.
Mit der 152. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfü- gung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBI.
II Nr. 152/2020), wurde zudem die Grundlage geschaffen, für bestimmte Delikte eine Organstrafverfügung zu verhängen.
Um in diesem spezifischen Deliktsbereich einen transparenten, einheitlichen sowie rechtsstaatlichen Vollzug in dieser Materie parlamentarisch sicherstellen und überprü- fen zu können, soll der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu- mentenschutz dem Nationalrat bis 1. September 2020 einen Bericht vorlegen, der um- fassenden Aufschluss und Übersicht über den Vollzug der bundesweit seit dem 1. März 2020 geführten Verwaltungsstrafverfahren, aufgrund des COVID-19-Maßnah- mengesetzes, sowie des Epidemiegesetzes, gewährt.
Dieser Bericht soll eine auf die einzelnen Delikte aufgegliederte, statistische Voll- zugsanalyse (ähnlich des Sicherheitsberichts gemäß § 93 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)) enthalten und Angaben insbesondere zu
• Fallzahlen (Anzeigen, Einstellungen, Organstrafverfügungen, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren),
• Erledigungsformen,
• Strafmaßen,
• erhobenen Rechtsmitteln
bundesweit sowie in den einzelnen Bundesländern enthalten. Dabei soll auch auf die damit einhergehende Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentli- chen Sicherheitsdienstes Bezug genommen werden.
Dieser Bericht soll ein genaues Monitoring des Vollzugs durch die Exekutivbehörden dieses in besonderem Maße grundrechtsintensiven Deliktsspektrums seitens des Par- laments enmöglichen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert,
dem Nationalrat bis 1. Oktober 2020 über den Vollzug der bundesweit seit Beginn der Corona-Krise (1. März 2020) geführten Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des CO- VID-19-Maßnahmengesetzes sowie des Epidemiegesetzes schriftlich zu berichten.
Dieser Bericht soll eine auf die einzelnen Delikte aufgegliederte statistische Voll- zugsanalyse enthalten, sowie aussagekräftige Angaben zu Fallzahlen, Erledigungs- formen, Strafmaßen und erhobenen Rechtsmitteln bundesweit sowie in den einzelnen Bundesländern, beinhalten. Dabei soll auch auf die einhergehende Tätigkeit der Si- cherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingegangen werden."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschla- gen.