485/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sanitätergesetz geändert wird (13. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sanitätergesetz geändert wird (13. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

       „3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,“

2. In § 64 Abs. 9 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 16/2020“ die Wortfolge „sowie § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020“ eingefügt.

 

 

Begründung

Durch die eingefügte Z 3b wird klargestellt, dass die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern auf Grund einer SARS-CoV-2-Infektion zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID- 19) von Sanitätern/-innen durchgeführt werden darf.

Die durch § 9 Abs. 1 Z 3b eingeräumte Berechtigung besteht auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter, um einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechtzuerhalten und andererseits für die betroffenen Sanitäter/innen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit zu schaffen.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.