485/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Sanitätergesetz geändert wird (13. COVID-19-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 1 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

 

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

           1. …

 

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

           1. …

 

       „3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,“

         3b. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,

 

 

2. In § 64 Abs. 9 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 16/2020“ die Wortfolge „sowie § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020“ eingefügt.

 

(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.

 

 

(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sowie § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.