Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 3b und vor Abs. 4 folgender Abs. 3c eingefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 20.01.04 für die Erhöhung des Personalstandes des Arbeitsmarktservice um 500 MitarbeiterInnen die Zustimmung zur Überschreitung von 25 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 3c, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 25/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 2 für das Jahr 2020 „23.445,431“; die Summe 2 lautet „41.811,881“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.743,24“.

2. Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 20 Arbeit für das Jahr 2020 „8.453,911“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 20 lautet „2.046,711“.

3. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(7) § 1 und § 2 in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“