486/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

 

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.5.2020 außer Kraft.

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Vor dem Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(3c)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

1. In § 1 wird nach Abs. 3b und vor Abs. 4 folgender Abs. 3c eingefügt:

 

 

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 20.01.04 für die Erhöhung des Personalstandes des Arbeitsmarktservice um 500 MitarbeiterInnen die Zustimmung zur Überschreitung von 25 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.“

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 20.01.04 für die Erhöhung des Personalstandes des Arbeitsmarktservice um 500 MitarbeiterInnen die Zustimmung zur Überschreitung von 25 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

 

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 1 Abs. 3c, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(6) § 1 Abs. 3c, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

 

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft.

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 25/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

1. Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 2 für das Jahr 2020 „23.445,431“; die Summe 2 lautet „41.811,881“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.743,24“.

 

Hinweis der ParlDion: siehe NovAo 1

2. Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 20 Arbeit für das Jahr 2020 „8.453,911“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 20 lautet „2.046,711“.

 

 

3. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Entsprechend der NovAo 3 müsste es im Text wohl lauten: „(8) §1…“; dies müsste mittels eines Abänderungsantrages korrigiert werden.

„(7) § 1 und § 2 in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(7) § 1 und § 2 in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.