Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, das Gaswirtschaftsgesetzes 2011 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wenn der Steuerpflichtige aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den angemessenen Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährden, sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 mit Null Euro festzusetzen. Dies gilt auch für Vorauszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.3.2020 enden, oder die nach dem 1.1.2020 beginnen und vor dem 31.12.2021 enden. Geleistete Teilzahlungen an Vorauszahlungen sind rückzuüberweisen. Das Recht des Steuerpflichtigen, auf Antrag eine Änderung der Vorauszahlungshöhe zu begehren, bleibt davon unberührt.“

2. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

     „347. § 45 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Steuerpflichtige, die mindestens eines der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 mit Null Euro festzusetzen:

           1. 5 Millionen Euro Bilanzsumme;

           2. 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

           3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

§ 45 Abs. 6 EStG gilt sinngemäß.“

2. In § 26c wird nach Z 75 folgende Z 76 angefügt:

     „347. § 24 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Unternehmer, auf die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 6 EStG oder für die Größenmerkmale § 24 Abs. 8 KStG erfüllen, haben bei monatlichem Voranmeldungszeitraum für die Monate März bis Dezember 2020, oder bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum für das zweite, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2020, keine Vorauszahlung zu entrichten. Fälligkeitszeitpunkt für diese Vorauszahlungen ist der Zeitpunkt der Jahresveranlagung. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bleibt davon unberührt.“

2. In § 21 wird in Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen davon sind Nachforderungen in Fällen des Abs. 2a.“

3. In § 28 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 21 Abs. 2a und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1.3.2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 212b wird folgender § 212c eingefügt und lautet samt Überschrift:

„Zinsenloses Moratorium und Verschiebung der Teilzahlungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

§ 212c (1) Für den Zeitraum, in dem Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 gesetzt sind, sind von Amts wegen bescheidmäßig keine Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2, keine Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9, keine Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO sowie keine Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO festzusetzen. Für die Berechnung beginnt die Nullsetzung der Zinsen am 1. Tag des Monats, in den der Beginn der Maßnahme fällt, und endet am letzten Tag des Monats in dem die Maßnahmen geendet haben. Auf diesen Null-Zinssatz besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die bescheidmäßig bewilligten Stundungs- und Zahlungserleichterungszeiträume sind automatisch um den Zeitraum gem. Abs. 1 zu verlängern, und Teilzahlungen in diesem Zeitraum nicht einzuheben.

(3) Wenn der Steuerpflichtige aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Entrichtung der Abgabenschuld nicht zumutbar ist, insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, so ist die Abgabenschuld bis 31.12.2020 zu stunden und die Einhebung der Abgabe auszusetzen. Für diesen Zeitraum sind von Amts wegen bescheidmäßig keine Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2, keine Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9, keine Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO sowie keine Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO festzusetzen.“

2. In § 323 wird nach Abs. 66 folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 212c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1.1.2020 in Kraft“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 733 wird folgender nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Wenn der Versicherte aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Entrichtung der von ihm selbst zu entrichtenden Beiträge nicht zumutbar ist, insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, so sind die Beiträge bis 31.12.2020 verzugszinsenfrei zu stunden und keine Säumniszuschläge vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für Beiträge in der freiwilligen Selbstversicherung nach dem 3. Unterabschnitt dieses Gesetzes, sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung, wie Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung, für Selbstversicherte in der Krankenversicherung, Höherversicherung in der Unfallversicherung und Beiträge für Familienangehörige in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 78 ASVG). Bereits fällige Beiträge sind abweichend von § 64 nicht einzutreiben. Für nach diesem Absatz entstandene Beitragsrückstände sind Stundungszeiträume von mindestens 12 Monaten zu gewähren.“

2. Nach § 735 wird folgender § 736 angefügt:

§ 736. § 733 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift angefügt:

„Beitragsrechtliche Erleichterungen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

§ 43. (1) Wenn der Versicherte aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Entrichtung der von ihm selbst zu entrichtenden Beiträge nicht zumutbar ist, insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, so sind die Beiträge bis 31.12.2020 verzugszinsenfrei zu stunden und keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

(2) Bereits fällige Beiträge sind nicht einzutreiben und keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.

(3) Für auf Grund der Coronavirus-Pandemie entstandene Beitragsrückstände sind Stundungszeiträume von mindestens 12 Monaten zu gewähren.“

2. Nach § 377 wird folgender § 378 angefügt:

§ 378. § 43 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 18a, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 und 8, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. In § 82 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Ergänzung zu Abs. 8 dürfen Abschaltungen von Anlagen in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die

           1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

           2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020, nicht vorgenommen werden.

(10) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 9 ist mit den dort genannten Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie sowie die Erbringungen von Netzdienstleistungen, die während des Anwendungszeitraumes des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zu verrechnen sind, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

3. In § 109 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 82 Abs. 9 und 10 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 127 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Ergänzung zu Abs. 8 dürfen Abschaltungen von Anlagen in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die

           1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

           2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020, nicht vorgenommen werden.

(10) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 9 ist mit den dort genannten Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie sowie die Erbringungen von Netzdienstleistungen, die während des Anwendungszeitraumes des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zu verrechnen sind, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

2. In § 169 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 127 Abs. 9 und 10 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 157 wird folgender § 157a inklusive Titel angefügt:

„Wärmeversorgung und Wärmelieferung

§ 157a. (1) Wärmeversorgungsunternehmen und Wärmelieferanten, die der Verteilung von Heizwärme und/oder Warmwasser als Haupt- oder Nebentätigkeit, auch unentgeltlich, nachgehen, dürfen Abschaltungen von Anlagen der Heizwärme- und Warmwasserversorgung in Folge von Zahlungsverzug von Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 bzw. des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, die

           1. Endverbraucher oder Endverbraucherinnen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind oder

           2. glaubhaft machen können, dass ihnen eine sofortige Zahlung der fälligen Forderungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

sowie Weiterverteilern von Heizwärme- und Warmwasserversorgung, die ihrerseits Haushaltskunden und Kleinunternehmen versorgen, für die Dauer der Anwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, jedoch längstens bis 31.12.2020. nicht durchführen.

(2) Nach Ablauf des Anwendungsfalls von Abs. 1 ist mit den dort genannten Haushaltskunden, Kleinunternehmen und Weiterverteilern eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung, Stundung udgl.) über die fällige Forderung zu treffen. Zahlungsvereinbarungen über Ratenzahlungen müssen mindestens 9 Monatsraten vorsehen. Vereinbarungen über eine Stundung müssen eine Stundung von zumindest 12 Monate vorsehen. Für den Bezug von Energie, die während des Anwendungszeitraumes von Abs. 1 zu verrechnen ist, dürfen von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 weder Verzugszinsen noch Mahnspesen verrechnet werden.“

2. In § 382 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) § 157a tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“