509/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 28.04.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Verlängerung der Abrufbarkeit von Online-Inhalten in der ORF-TVthek

 

Der Österreichische Rundfunk stellt zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) ein äußerst umfassendes Online-Angebot bereit.

Darunter die folgenden Plattformen:

https://tvthek.orf.at/

https://oe1.orf.at/player

https://fm4.orf.at/player/

Der Abruf der meisten Sendungen ist zeitlich auf eine Sieben-Tages-Frist nach der linearen Ausstrahlung der Sendung (eingeschränkter „7-days-catch-up“) beschränkt.
Gewisse Ausnahmen bestehen abhängig von den potenziellen Auswirkungen auf die Mitbewerber des ORF (nur 24 Stunden für Premium-Sportbewerbe) und erscheinen angemessen.

Manche Sendungen (zeit- und kulturgeschichtliche Inhalte) dürfen jedoch unbefristet online bereitgestellt werden.

Viele der mitunter aufwendig produzierten Sendungen des ORF, man denke etwa an Dokumentationen und Magazine, haben einen großen öffentlichen Mehrwert.

Die kurze 7-Tagesfrist führt bei Nutzer_innen der ORF Online-Angebote (Gis-Zahler_innen) oft zu Unverständnis und Ärger, wenn gewünschte Inhalte nicht mehr aufgerufen werden können und Sendungen somit nicht mehr angesehen werden können.

Es erscheint daher im Sinne ORF-Online-Nutzer_innen sinnvoll und sachgerecht, dem ORF die gesetzliche Möglichkeit einzuräumen, seine Inhalte länger online bereithalten zu dürfen.

Daher sollen die in § 4e ORF-Gesetz verankerten Fristen angemessen ausgeweitet werden.

Das Ausmaß der neuen Fristen soll unter Wahrung legitimer wettbewerbspolitischer Überlegungen und im Lichte des europäischen Beihilferechts festgesetzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der den Zeitraum der Abrufbarkeit von Online Angeboten gem. § 4e ORF-Gesetz unter Wahrung legitimer wettbewerbspolitischer Überlegungen im Lichte des europäischen Beihilferechts angemessen ausweitet."


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.