518/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.04.2020
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Epidemiegesetz 1950 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1.    In § 33 werden die Ausdrücke "sechs Wochen" jeweils durch die Ausdrücke "drei Monaten" geändert.

 

 

Begründung

 

Die COVID-19-Krise dauert nunmehr schon weit mehr als 6 Wochen. Die Unternehmen sind mit ständig wechselnden Fonds und Härtefalllösungen der Regierung konfrontiert. Ob und wann Zahlungen aus diversen Hilfsfonds zum Unternehmen kommen, steht in den Sternen. Die Feststellung des tatsächlichen Schadens nach Ende der Krise wird daher deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen als nur 6 Wochen. Das den Betroffenen zustehende Recht darf nicht ausgehöhlt werden, indem zu kurze Verfallsfristen dem Staat ein Körberlgeld verschaffen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.