528/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.05.2020
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37b Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

2. § 37b Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die Sozialversicherungsbeiträge sowie Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.“

3. § 37b Abs. 6 lautet:

„(6) 1. Soweit in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Mindestnettoentgelt entsprechend einer in der Richtlinie gemäß Abs. 4 gewährleisteten Nettoersatzrate zugesagt wird, erfüllt der Arbeitgeber Vereinbarung und Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern das Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt gem. § 49 ASVG ohne Berücksichtigung der persönlichen steuerlichen Umstände analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend sind Regelungen zur Ermittlung dieser Beträge in geringen betraglichen Abstufungen zu treffen.

2. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich weiter auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedoch jedenfalls das nach Z 1 ermittelte Mindestbruttoentgelt zu leisten.“

5. § 78 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 37b Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden.“

Begründung

 

Die vorgeschlagene Änderung des § 37b AMSG soll die Lohnabrechnung der infolge der Covid-19 Krise gestellten hohen Anzahl von Kurzarbeitsanträgen vereinfachen und erleichtern.

Ob und wie das Gesamtentgelt der Lohnverrechnung aufgeteilt wird (Bruttoentgelt für Teil-Arbeitsleistung, Kurzarbeitsunterstützung für Ausfallstunden), hat auf die Beihilfenhöhe keinen Einfluss.

Die Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge soll analog zu den jeweils geltenden AMS-Pauschalsatztabellen erfolgen, die derzeit in 50-Euro-Schritten abgestuft sind. In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend soll die Ermittlung der Beträge zumindest in 5-Euro-Schritten (unter Bezugnahme auf das arithmetische Mittel der jeweiligen Stufe) erfolgen.

Im Hinblick darauf, dass die Sonderregelung des § 37b Abs. 7 gemäß § 78 Abs. 79 mit 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt, werden die bisher auf die Abs. 5 und 6 aufgeteilten Abgaben betreffenden Regelungen im neuen Abs. 5 zusammengefasst und die Regelungen betreffend die Umsetzung der Vereinbarung gemäß § 37b Abs.1 Z 3 im neuen Abs. 6 getroffen.

 

 

 

Zuweisung: Ausschuss für Arbeit und Soziales