536/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.05.2020
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Antrag

der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Christoph Zarits, Mag. Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“ (in weiterer Folge „NPO-Unterstützungsfonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds sind an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwirklichen, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeiten weiter zu erbringen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung des NPO-Unterstützungsfonds aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 700 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Berechtigte

§ 2. (1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

(2) An Rechtspersonen, die politische Parteien im Sinne des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, sind, und jene, die nach Art 126b Abs. 2 B-VG und Art 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind keine Förderungen nach § 1 Abs. 2 zu gewähren.

Abwicklung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

           1. zu den Zielen der Förderung,

           2. den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,

           3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,

           4. zur Antragstellung,

           5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und

           6. zum Verfahren festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID-19-Maßnahmen vorzusehen.

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen der nach den Bestimmungen des Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

(3) Für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind die Bestimmungen des Abschnitt 7a TDBG 2012, BGBL. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.

Auskünfte

§ 4. (1) Dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und der Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetzes erforderlich sind.

Gebühren und Abgaben

§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus  betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.“

2. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 4a. samt Überschriften eingefügt:

„4a. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14a. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14c. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine 1. Lesung dem Kulturausschuss zuzuweisen.


 

 

Begründung

 

 

 

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Durch die COVID-19 Krise sind insbesondere auch gemeinnützige Organisationen aus allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mit existenzbedrohenden Einnahmenausfällen konfrontiert. Der NPO-Fonds stellt sicher, dass die betroffenen Organisationen ihre gemeinnützige Tätigkeit aufrechterhalten können und so einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der COVID-19 Krise leisten können.

Der Fonds wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, in dessen Wirkungsbereich eine große Anzahl von gemeinnützigen Organisationen von Einnahmeausfällen betroffen ist. Von Fonds umfasst sind allerdings jedenfalls gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa aus den Bereichen, Sport, Kunst, Kultur usw..

Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung aus dem NPO-Fonds ist, dass sich aus der rechtlichen Grundlage der Organisation (Statut, Satzung, Stiftungserklärung etc.) ergibt, dass die Organisation gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. BAO ist. Hierfür kommen verschiedene Bescheinigungsmittel in Betracht, etwa die Spendenbegünstigung nach § 4a EStG, eine bereits erfolgte Prüfung durch Abgabenbehörden oder Sozialversicherungsträger, ein Spendengütesiegel oder eine Bestätigung eines Dachverbandes oder eines Wirtschaftsprüfers.

Ausgeschlossen von einem Zuschuss sind Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und für die eine Gebietskörperschaft entsprechende Finanzierungspflichten hat. Ebenfalls ausgeschlossen sind politische Parteien.

Die Tätigkeit von NPOs erstreckt sich in Feldern, die den Wirkungsbereich nahezu aller Bundesministerien berühren. Deshalb ist es zweckmäßig, die Abwicklung der Unterstützung bei einer Stelle zu zentralisieren, die in der Lage ist, rasch ein System zur Abwicklung zu organisieren und Erfahrung in diesem Feld aufweist. Diese Stelle soll die AWS sein, die sich zur Erfüllung der Abwicklung auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat über die Abwicklung eine Vereinbarung mit der AWS abzuschließen.

Die Richtlinien hat der Bundesminister für Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu erlassen.

Zur Sicherstellung einer rechtskonformen Abwicklung benötigt die abwickelnde Stelle Information von anderen Organen der Gebietskörperschaften und der Abgabenbehörden. Um die Effizienz der Abwicklung zu gewährleiten ist insbesondere auch die Errichtung elektronischer Schnittstellen vorzusehen.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes):

Es soll die nachträgliche Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds durch die Finanzverwaltung ermöglicht werden.