547/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer_innen in Österreich ermöglichen

 

Mit dem Modell der Kurzarbeit sollen möglichst viele Arbeitsplätze gesichert werden, falls zeitlich befristete Auslastungsprobleme des Unternehmens diese Arbeitsplätze bedrohen. Doch nicht alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer_innen können in Kurzarbeit gehen. Wer in Österreich wohnt und arbeitet, aber für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tätig ist (z.B. als Außendienstmitarbeiter_in), kann nicht in Kurzarbeit gehen, selbst wenn sein Arbeitgeber mit der gesamten Belegschaft, z.B. am deutschen Stammsitz, in Kurzarbeit geht.

Obwohl diese Arbeitnehmer_innen und ihre Arbeitgeber in voller Höhe Beiträge in die österreichische Arbeitslosenversicherung zahlen (und auch die Lohnsteuer ans österreichische Finanzamt geht), steht ihnen nicht das volle Leistungsspektrum zur Verfügung. Der Grund für diese offensichtliche Ungerechtigkeit liegt darin, dass die Kurzarbeit eine Betriebsstätte in Österreich voraussetzt. So können z.B. die Mitarbeiter_innen einer großen amerikanischen Kaffeehauskette in Kurzarbeit gehen, während österreichische Mitarbeiter_innen von deutschen Mittelständlern nicht in Kurzarbeit gehen können.

Wer allerdings vom Ausland nach Österreich täglich einpendelt und in Österreich nur sozialversicherungs-, nicht aber steuerpflichtig ist, kann sehr wohl in Kurzarbeit gehen.

Die bestehende Regelung führt also zu einer Schieflage. Die Regelungen für die Kurzarbeit sind daher so anzupassen, dass allen österreichischen Arbeitnehmer_innen die Kurzarbeit offensteht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Novelle des AMSG vorzulegen, das Kurzarbeit auch für in Österreich erwerbstätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht, deren Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte unterhält."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.